Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1 Vom 10. Juli 2017
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Änderung der
Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen,
die aus Mitteln
des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– Az.: II 1 – 2636-1
Vom 10. Juli 2017
Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 77), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. November 2016 (MBl. NRW. S. 691), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.4.4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.4.4.1
Finanzierungsart
4.4.4.1.1
Förderung nach Nr. 4.4.4.3.1: Anteilfinanzierung
4.4.4.1.2
Förderung nach Nr. 4.4.4.3.2: Festbetragsfinanzierung“
2. Nummer 4.4.4.3.1 wird wie folgt gefasst:
„4.4.4.3.1
Als Bemessungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde sind Ausgaben in Höhe von
39,50 € als Pauschale angesetzt.
Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptamtlich beschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 € als Pauschale angesetzt.
Die Förderhöhe beträgt zwischen 50 % und 80 % der vorgenannten Pauschale. Der konkrete Vomhundertsatz wird den Bewilligungsbehörden von dem für Arbeit zuständigen Ministerium per Erlass mitgeteilt.
Jeder Sprachkurs soll 300 Unterrichtsstunden umfassen.“
3. Nummer 4.4.5.1 wird wie folgt gefasst:
„4.4.5.1
Nachweis der Verwendung
4.4.5.1.1
Nachweis der Unterrichtsstunde
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die hauptamtliche Beschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.
4.4.5.1.2
Nachweis der Fahrtkostenpauschale
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“
4. Nummer 5.1.2.4.1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Festbetragsfinanzierung“ wird ersetzt durch das Wort „Anteilfinanzierung“.
5. Nummer 5.1.2.4.3 wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.4.3
Förderhöhe
Als Bemessungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde sind Ausgaben in Höhe von 39,50 € als Pauschale angesetzt.
Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptamtlich beschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 € als Pauschale angesetzt.
Die Förderhöhe beträgt zwischen 50 % und 80 % der vorgenannten Pauschale. Der konkrete Vomhundertsatz wird den Bewilligungsbehörden von dem für Arbeit zuständigen Ministerium per Erlass mitgeteilt.“
6. Nummer 5.1.2.5 wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die hauptamtliche Beschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.“
7. Nummer 8.1.3.3.5 wird wie folgt gefasst:
„8.1.3.3.5
Bei Förderung einer Unterrichtsstunde ist als Bemessungsgrundlage für eine
pauschalierte Förderung ein Betrag in Höhe 39,50 € je Unterrichtsstunde (= 45
Minuten) anzusetzen.
Soweit der Unterricht von einer hauptamtlich beschäftigten Lehrkraft durchgeführt wird, ist als Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 82 € je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) anzusetzen.“
8. Nummer 8.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„8.1.4.3
Nachweis einer Unterrichtsstunde
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die hauptamtliche Beschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.“
MBl. NRW. 2017 S.