Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 8.1.1999 Seite 1 bis 10
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 16. 11. 1998 - 713 - 32 - 02/397
Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr v. 16. 11. 1998 -
713 - 32 - 02/397
Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für und Verkehr v. 16. 11. 1998 (Az.: 713 - 32 - 02/397) ist der Plan für den
- Neubau der innerstädtischen Umgehungsstraße Wermelskirchen im Zuge der Bundesstraße 51 (B51n) für den Streckenabschnitt zwischen Bau-km 0+000 und Bau-km 3+607 mit
- Anschluß der B 51 alt (Grüne Straße und Berliner Straße), der L 157 (Burger Straße und Dabringhauser Straße), der L 409n (Erweiterung der Remscheider Straße), der K 19 (Kenkhauser Straße), der Thomas-Mann-Straße und der Straße im Belten und der
- Herstellung einer Querspange zwischen L 409n und Brückenweg
einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Wermelskirchen gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) festgestellt worden
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die
durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs.5 VwVfG. NW. Ersetzt wird,
Klage beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Streitgegenstand bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nach §
80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses, die durch öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NW. Ersetzt wird, beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und begründet werden.
3.
Falls Fristen zu 1. Und 2. Durch das Verschulden eines Bevollmächtigten
versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. Dem
Antragsteller zugerechnet werden.
4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen.
Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 18. 1. 1999 bis 1. 2. 1999 einschließlich im
Rathaus der Stadt Wermelskirchen
Planungsamt, Zimmer 301 - 303
Telegrafenstraße 29-33, 42929 Wermelskirchen,
während der Dienststunden
montags und Mittwochs |
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
dienstags |
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
donnerstags |
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
freitags |
von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NW.)
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landschaftsverband Rheinland
Rheinischen Straßenbauamt Gummersbach
Albertstraße 22
51643 Gummersbach
schriftlich angefordert werden.
Düsseldorf, den 16. November 1998
Im Auftrag
Klaus Walter
-MBl. NRW. 1999 S. 9.