Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472
Wahlen zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums (mit Ausnahme der Polizei) RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004 - 25 - 42.05.03 - 01.1 –1
2035
Wahlen zu den Personalvertretungen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(mit Ausnahme der Polizei)
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004
- 25 - 42.05.03 - 01.1 –1
Auf Grund des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom
3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814 - SGV. NRW. 2035 -) sind im Geschäftsbereich des
Innenministeriums (mit Ausnahme der Polizei) die folgenden Personalvertretungen
zu bilden:
1
1.1
unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 LPVG Personalräte bei
dem Innenministerium,
den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in Düsseldorf,
dem Landesvermessungsamt in Bonn-Bad Godesberg,
dem Institut für öffentliche Verwaltung in Hilden,
dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen in Hilden,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in
Gelsenkirchen-Ückendorf,
der Fortbildungsakademie des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
in Herne,
dem Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren in Hagen, Köln und Münster,
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen in Herne,
1.2
ein Hauptpersonalrat beim Innenministerium.
2
Die Personalvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§
16 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 1 LPVG), und zwar
2.1
die Personalräte bei den in Nummer 1.1 bezeichneten Dienststellen jeweils von
den wahlberechtigten Beschäftigten dieser Dienststellen und
2.2
der Hauptpersonalrat beim Innenministerium von den zum Geschäftsbereich des
Innenministeriums gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten (§ 50 Abs. 2 LPVG)
aller in Nummer 1.1 bezeichneten Dienststellen.
3
Die Personalräte bei den Bezirksregierungen werden von allen wahlberechtigten
Beschäftigten dieser Behörden gewählt, die auf Stellen geführt werden, die im
Kassenanschlag der Bezirksregierungen bei Kapitel 03 310 nachgewiesen sind.
Ausgenommen sind die Beschäftigten der Dienststellen gem. § 82 Abs. 2 LPVG.
4
Für die zum Geschäftsbereich des Innenministeriums
gehörenden Beamten im Vorbereitungsdienst und Beschäftigten in entsprechender
Berufsausbildung werden auf Grund des § 10 Abs. 4 LPVG die Bezirksregierungen
zu Stammdienststellen erklärt.
5
Von den wahlberechtigten Beschäftigten der Bezirksregierungen gehören zum
Geschäftsbereich des Innenministeriums i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 2 LPVG alle
Beschäftigten, deren Stellen im Kassenanschlag der Bezirksregierungen im
Abschnitt Innenministerium in den Unterabschnitten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 nachgewiesen
sind sowie die in Anlage 9 a aufgeführten beamteten Hilfskräfte.
Die zum Geschäftsbereich des Innenministeriums gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten wählen gemeinsam mit den wahlberechtigten Beschäftigten der anderen in Nummer 1.1 aufgeführten Dienststellen den Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die übrigen wahlberechtigten Beschäftigten der Bezirksregierungen sind jeweils für die Wahl des Hauptpersonalrats bei derjenigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt, zu deren Geschäftsbereich sie gehören (§ 50 Abs. 2 Satz 2 LPVG).
6
Rechtsgrundlage für die Wahlen zu den Personalvertretungen sind die
Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes und die Vorschriften der
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO - LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GV. NRW. S. 498) - SGV. NRW. 2035 -. Auf
die Vorschrift des § 1 Abs. 4 WO - LPVG, nach der die Wahlvorstände bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sind, wird besonders hingewiesen. Den
Wahlvorständen bitte ich zu empfehlen, bei den von ihnen durchzuführenden
Maßnahmen die mit meinem RdErl. vom 19.2.1975 (SMBl. NRW. 2035) bekannt
gegebenen Muster zu verwenden. Auf § 21 LPVG wird im Übrigen verwiesen.
7
Mein RdErl. v. 27.3.2001 (SMBl. NRW. 2035) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S. 438