Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 7.1.2005 Seite 1 bis 28
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 4. 12. 2004 - I.3.1/I.3.2.0112
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 4. 12. 2004
- I.3.1/I.3.2.0112
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
1.1
Für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der
Personalaktenführung sind die Leiterinnen und Leiter der Behörde oder
Einrichtung zuständig, bei der die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
sowie Auszubildenden beschäftigt sind (Beschäftigungsbehörde), soweit nicht
nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
1.2
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Führung der Personalakten der Leiterinnen und Leiter der
Behörden und Einrichtungen zuständig. Dies gilt nicht für die
Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektion Münster.
1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach der Nummer 1.1 im Einzelfall an
sich ziehen.
2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
2.1
Dem Ministerium vorbehalten bleibt
2.1.1
die Einstellung und die Festlegung der Eingruppierung von Angestellten in der
Vergütungsgruppe I BAT,
2.1.2
die Erstellung von Personalvorschlägen zur Einstellung und Höhergruppierung von
Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe
I BAT erhalten oder erhalten sollen,
2.1.3
die Entscheidungen über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten genannten Funktionsstellen, sofern diese mit
Angestellten besetzt werden,
2.1.4
die Erstellung von Personalvorschlägen zur Weiterbeschäftigung von
Angestellten, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder eine
höhere Vergütung erhalten oder erhalten sollen, über das 65. Lebensjahr hinaus
und
2.1.5
die Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Angestellte
mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung.
Ferner bleibt dem Ministerium die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen II a (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a-), I b und I a BAT vorbehalten. Dies gilt nicht für die Einstellung von Angestellten in die Vergütungsgruppe II a BAT, soweit es sich um Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer 1 handelt, und für Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppe I b im Wege des Bewährungs-, Zeit- bzw. Fallgruppenaufstiegs.
2.2
Auf die Bezirksregierung Köln wird die Befugnis zur Einstellung, Festlegung der
Eingruppierung und Höhergruppierung der Angestellten sowie der Arbeiterinnen
und Arbeiter der Schlösser Brühl und der Ständigen Ausstellung des MSWKS in
Kornelimünster übertragen.
2.3
Die Zuständigkeits-Vorbehalte nach der Nummer 2.1 gelten nicht für die auf der
Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse aus Projektmitteln vergüteten wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Landes- und
Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die
in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.
3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt ohne Ansehung der Vergütungsgruppe
oder der Funktion
3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,
3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 BAT.
4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das
Ministerium an Einstellungen und Höhergruppierungen in die Vergütungsgruppe II
a BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B.
Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II
Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV
Vergütungsgruppe II a-) durch die Durchführung des Auswahlverfahrens mit.
4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung
des Ministeriums.
5
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde oder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.
7
In-Kraft-Treten
Nach den Bestimmungen dieses RdErl. ist ab sofort zu verfahren.
- MBl. NRW. 2005 S. 24