Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 7 vom 22.2.2006 Seite 115 bis 144
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 23.1.2006 - III B 4–32–03/790 -
Ministerium
für Bauen
und Verkehr
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für
Bauen und Verkehr
v. 23.1.2006
- III B 4–32–03/790 -
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 23.
Januar 2006 - III B 4–32–03/790 - ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau
der Bundesautobahn 40 (A 40) für den Streckenabschnitt von Bau-km 0+000
(Stadtgrenze Bochum / Essen) bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der
Anschlussstelle Dückerweg) in Bochum-Wattenscheid einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet
der Stadt Bochum – Regierungsbezirk Arnsberg - sowie auf dem Gebiet der Stadt
Essen - Regierungsbezirk Düsseldorf - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss
ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und
Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die
vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage
beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt
der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde
zugestellt wurde.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die
Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese
Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und
begründet werden.
3
Falls die
Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden
sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller
zugerechnet werden.
4
Vor dem
Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 10. März
2006 bis 23. März 2006 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Rathaus der Stadt Bochum, Planungsamt,
Willy-Brandt-Platz 2-6, 44777 Bochum, IV. Obergeschoss, Zimmer 471
während der Dienststunden
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
Amt für
Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Essen (Deutschlandhaus),
Lindenallee 10, 45127 Essen, 5. Etage, Raum 501
während der Dienststunden
montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 15.00.
Der Beschluss
gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Bochum
Harpener Hellweg 1
44791 Bochum
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
23. Januar 2006
Im Auftrag
Edward R o t h e r
- MBl. NRW. 2006
S. 142