Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922
Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-10 941.00.05.01 v. 19.6.2003
791
Rahmenrichtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz
(Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
RdErl. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– III-10 941.00.05.01
v. 19.6.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen
(ABl. EG Nr. L 160 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO)
(EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44
Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinien gewähren das
Land und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes.
Ziel
der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der
Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die
Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung.
1.2
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden
entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien können folgende Maßnahmen gefördert
werden:
2.1.1
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz
von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in
Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung
und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG,
- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in
Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
und Europäischen Vogelschutzgebieten,
- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung.
2.1.2
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen
- durch Erhaltung und Neuschaffung von Ackerrändern/Äckern in Verbindung mit
extensiver Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.
2.1.3
Die Erhaltung, Neuanlage und Pflege von Streuobstwiesen in Verbindung mit
extensiver Nutzung.
2.1.4
Die Erhaltung, Pflege und Anlage von Hecken und Feldgehölzen.
2.1.5
Die im Zusammenhang mit o.g. Maßnahmen aus naturschutzfachlichen Gründen
erforderliche Einzäunung von Flächen.
3
Zuwendungsempfänger
Landwirtinnen und
Landwirte
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderbereiche
4.1.1
Die Förderung wird grundsätzlich landesweit angeboten. Sie soll sich auf
Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope nach § 62 LG und sonstige
Biotopverbundflächen konzentrieren.
Sonstige
Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -würdigkeit in
bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen /
kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen - insbesondere Flächen
in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach §§ 23,24 und § 26 LG -
festgesetzt worden ist. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung
als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht
erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen i. S. der
Nr. 4.1.1
4.1.2
Außerhalb der in Nr. 4.1.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung
von Maßnahmen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde die Bedeutung der Fläche
für den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der
Maßnahme für den Naturschutz feststellt.
4.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich für die Dauer
von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten
Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den
Flächen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung von
Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen.
4.3
Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem
Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen.
4.4
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen auf Flächen im Eigentum des
Landes Nordrhein-Westfalen, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes,
sofern diese Flächen zu Naturschutzzwecken erworben und zum Ankauf öffentliche
Fördermittel eingesetzt worden sind.
Abweichend
hiervon kann die Bewilligungsbehörde für Flächen, die mit den
Naturschutzauflagen allenfalls pachtzinsfrei verpachtet werden können, nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach
der Anlage 1 dieser Richtlinien fördern.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze
125,-- €/Bewilligung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den
Naturhaushalt.
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten
Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und
Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage
1.
5.5
An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:
5.5.1
in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG
bei allen Maßnahmen mit 100%.
5.5.2
landesweit bei Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung von Ackerrandstreifen
/ Äckern gemäß Anlage 1 A mit 100%.
5.5.3
auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nr. 4.1.1 bei der Umwandlung von Acker
in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen
nach Anlage 1 B,C und D
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für
die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80%,
- in sonstigen Gebieten mit 60 %.
5.5.4
In Fördergebieten der Nr. 4.1.2 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und
den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage 1 B,
C und D
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für
die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs.2 LG vorliegt mit 40%,
- in sonstigen Gebieten mit 30 %.
5.6
Der restliche Finanzierungsanteil gemäß Nr. 5.5 wird von den Kreisen /
kreisfreien Städten aufgebracht.
5.7
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise /
kreisfreien Städte bei den Nrn. 5.5.1 bis 5.5.3 mit Ausnahme von
Ausgleichszahlungen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen
Vertragsjahren (Anlage 1 B, Ziff. B 4 Nr.2) zu 50% unter Beachtung der
jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze der EU je ha/Jahr.
5.8
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nr. 5.5.4 erfolgt ohne EU-Beteiligung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Gute landwirtschaftliche Praxis
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat unabhängig zu den
vereinbarten Bewirtschaftungs- bzw. Pflegeauflagen auf dem gesamten Betrieb die
Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten.
6.2
Anrechnungspflichten/Kumulation
6.2.1
Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
(MSL) sowie den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die
Förderung einer markt-und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der
Modulation sind mit Ausnahme der Förderung nach Anlage 1 A auf die Fläche in
vollem Umfang anzurechnen.
Diese
Zuwendungen werden von der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.
6.2.2
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Rahmenrichtlinien ist nur in den in
Anlage 1 ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich
zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.
6.3
Wechsel der Verpflichtung / Änderung der Verpflichtung /
Rückzahlungsverpflichtungen
6.3.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile
davon, für die eine Zuwendung nach diesen Rahmenrichtlinien gewährt wird, auf
andere Personen über oder an die Verpächterin oder den Verpächter zurück,
müssen die Zuwendungsempfänger oder deren Rechtsnachfolger die für diese
Flächen in der Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen außer in Fällen
höherer Gewalt zurückzahlen, sofern die Rechtsnachfolger die weitere Einhaltung
der eingegangenen Verpflichtung zumindest bis zum Ende der Bewilligungsperiode
ablehnen.
6.3.2
Die Bestimmungen der Nr. 6.3.1 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt haben,
die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und sich die Übernahme der
Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht
durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 finden die Bestimmungen der Nr. 6.3.1
ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung
oder Zwangsversteigerung oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach
dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.
6.3.3
Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine
Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit
zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene
Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil
dieser Rahmenrichtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur
Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen)
in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt nicht zu einer
Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird
jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
6.3.4
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die
Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Können
die Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung im
betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft
aufgehoben werden. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere
Gewalt bzw. sind außergewöhnliche Umstände insbesondere in folgenden Fällen
anzunehmen:
- bei Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers,
- bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der
Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei Fortführung
der Maßnahme nicht vorherzusehen war,
- bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen
des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
- bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle
höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde
schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem
Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren
Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt
haben oder nach den Umständen hätten Kenntnis erlangt haben müssen.
6.4
Offensichtliche Irrtümer / Schuldloses Verhalten des Zuwendungsempfängers /
Selbstanzeige
6.4.1
Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung
offensichtliche Irrtümer, kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn die
Bewilligungsbehörde den offensichtlichen Irrtum anerkennt.
6.4.2
Die nachfolgend in Nr. 6.5 getroffenen Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen
finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger sachlich richtige Angaben
vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, dass sie keine Schuld
trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in diesem Falle
zurückzuzahlen. Der Bewilligungsbescheid ist anzupassen.
6.4.3
Die nachfolgend in Nr. 6.5 getroffenen Regelungen finden ebenfalls keine
Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich
darüber informiert haben, dass der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit
Einreichung fehlerhaft geworden ist. Dieses gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfänger
von der Absicht der Behörde Kenntnis erlangt haben, bei ihnen eine
Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und/oder die Bewilligungsbehörde sie bereits
über Unregelmäßigkeiten unterrichtet haben.
Tatbestände
des Satzes 1 führen zu einer Anpassung des Bewilligungsbescheides an die
tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich
zurückzuzahlen.
6.5
Rückforderungen/Sanktionen
6.5.1
Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder
enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann
der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder
teilweise aufgehoben werden.
Zu
Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Im Übrigen gilt Nr. 7.5 dieser Rahmenrichtlinien.
6.5.2
Flächenabweichungen
6.5.2.1
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb
der Förderung dieser Rahmenrichtlinien bilden alle Bewirtschaftungspakete mit
identischen Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine
Kulturgruppe.
6.5.2.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß
durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche
unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten
Fläche festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte
Zuwendungen sind zurückzuzahlen, wenn die Flächenunterschreitung auch für
vergangene Verpflichtungsjahre festgestellt wird.
6.5.2.3
Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im
betreffenden Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten
Unterschreitung gekürzt, wenn die Flächenabweichung zwischen ermittelter und
beantragter Fläche mehr als 3 v.H. oder mehr als 2 ha beträgt. Der Zuwendungsbescheid
ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen für die vergangenen
Verpflichtungsjahre sind zurückzuzahlen.
Wird
die in Satz 1 genannte Flächendifferenz auch für vergangene Verpflichtungsjahre
festgestellt, wird die o.g. Kürzung auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre
vorgenommen.
6.5.2.4
Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter
Fläche mehr als 20 %, wird im Jahr der Feststellung keine Zuwendung innerhalb
der Kulturgruppe gewährt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht
gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
Wird
die in Satz 1 genannte Flächendifferenz auch für die vergangenen
Verpflichtungsjahre festgestellt, wird die o.g. Kürzung auch für die
vergangenen Verpflichtungsjahre vorgenommen.
6.5.2.5
Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der
ermittelten Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf grob fahrlässigem
Verhalten der Antragstellenden, werden in dem Jahr der Feststellung keine
Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Der
Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind
zurückzuzahlen.
6.5.2.6
Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der
ermittelten Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf absichtlichen
Falschangaben der Antragstellenden, werden in dem Jahr der Feststellung sowie
im folgenden Jahr keine Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 gewährt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gezahlte
Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
6.5.3
Verstöße gegen sonstige Auflagen
6.5.3.1
Flächen, auf denen die Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt
haben, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog
der Nr. 6.5.2 zu behandeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.5.3.2
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch
chemische Untersuchungen festgestellt wurden, wird für die jeweilige Gesamtfläche
keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders
schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid für die betroffene Fläche
in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen für die betroffene
Fläche sind für die jeweilige Bewilligungsperiode zurückzuzahlen.
6.5.3.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, in der jeweiligen Bewilligungsperiode
auf jeglichen Grünlandumbruch zu verzichten, wird im Verpflichtungsjahr für
diese betroffene Fläche keine Zuwendung gewährt. Bereits erhaltene Zuwendungen
für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die jeweilige
Bewilligungsperiode zurückzuzahlen.
Die
umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen, wenn die
Verpflichtung weitergeführt werden soll. Andernfalls ist der Zuwendungsbescheid
für die jeweilige Fläche aufzuheben.
6.5.4
Verstöße gegen die gute landwirtschaftliche Praxis
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten
landwirtschaftlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des
Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser
Rechtsnormen festgestellt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in
dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes
bzw. Verwarnungsgeldes gekürzt. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen
dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur
Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete
und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI
(Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein- Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.
6.6
Rückforderungen/ Verjährungsfristen
6.6.1
Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallende Zinsen können mit der
nächsten Zahlung aufgrund dieser Rahmenrichtlinien verrechnet werden, wenn die
nächste Auszahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
6.6.2
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger billigerweise
nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer
fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid
wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
6.6.3
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der
Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in
gutem Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Für
Beträge, die aufgrund von Sanktionen nach Nr. 6.5 zurückgezahlt werden müssen,
gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7
Verfahren und Kontrolle
7.1
Antragsverfahren
Als Antrag auf Zuwendung einer Förderung nach diesen Rahmenrichtlinien gilt der
von den Antragstellenden unterschriebene Antrag nach dem Muster der Anlage 3.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörden für Maßnahmen in Naturschutzgebieten, für Maßnahmen auf
Flächen nach § 62 LG und Maßnahmen der Anlage 1 A sind die Ämter für
Agrarordnung, soweit nicht die Kreise / kreisfreien Städte die Durchführung der
Maßnahmen übernommen haben.
Bewilligungsbehörden
für Maßnahmen in den übrigen Fördergebieten der Nr. 4.1.1 und in Fördergebieten
der Nr. 4.1.2 sind die Kreise / kreisfreien Städte.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfänger einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung
ist spätestens bis zum 15.5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde
zu stellen.
Die
Auszahlung erfolgt durch eine EG-Zahlstelle des Landes Nordrhein-Westfalen.
7.4.
Verwendungsnachweisverfahren
/ Kontrollverfahren
7.4.1
Als Verwendungsnachweis gilt der Bewilligungsbescheid mit seinen Bestandteilen
sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin
enthaltene Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden.
7.4.2
Die allg. Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in
Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die
Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr.
2419/2001 v.11.12.2001 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der
Erlass vom 23.4.1996 - IIA 1 2090.1.11 - und die Kontrollregelungen des
Programms „Ländlicher Raum" in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
Dabei ist darauf zu achten, dass eine personelle Trennung der Bewilligungs- und
Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Bewilligung
zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein.
Das
Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.4.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß den Artikeln 4 und 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
7.5.1
Soweit in diesen Rahmenrichtlinine nicht abweichend geregelt, gelten die VV zu
§ 44 LHO.
7.5.2
Die mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen haben Prüfrecht.
8
Übergangsvorschriften
Bewirtschaftungsvereinbarungen
auf der Basis der bis zum 30.6.2000 geltenden Naturschutzrichtlinien sind nach
Ablauf der jeweiligen Förderperiode mit dem Ziel der Weiterführung der Maßnahme
auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien fortzusetzen.
Bereits
bewilligte Maßnahmen werden nach den Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt der
Bewilligung bzw. der erneuten Bewilligung geltenden Fassung für den restlichen
Verpflichtungszeitraum abgewickelt.
9
In-Kraft-Treten
Diese Rahmenrichtlinien
treten mit Wirkung vom 01.07.2003 in Kraft, sie treten am 30.06.2008 außer
Kraft.
Mein
RdErl. v. 14.09.2000 (MBl. NRW. S. 1296/SMBl. NRW. 791) wird aufgehoben.
Anlage 1 zum RdErl. v. 19.06.2003:
Anlage 1A: Naturschutzgerechte Nutzung von Ackerrandstreifen /
Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften
Anlage 1B: Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
Anlage 1C: Streuobstwiesenschutz
Anlage 1D: Biotopanlage und -pflege auf landwirtschaftlich
genutzten Schlägen
Anlage 2: Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Anlage 3: Muster Förderantrag
- MBl. NRW. 2003 S. 906