Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 22 vom 27.8.2020 Seite 467 bis 482
Änderung der Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin/ zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein
21220
Bekanntmachung
der Ärztekammer Nordrhein
Vom 18. Mai 2020
Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Nordrhein hat in schriftlicher Abstimmung vom 18. Mai 2020 folgende Änderung der nach §§ 1 Abs. 4, 54, 56 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) erlassenen Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin/zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein vom 29. Januar 2010 (n. v.) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2020, AZ: IV B1 G.0107 genehmigt worden ist.
Artikel 1
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wird auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Ärztekammer befreit, wenn er/sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.“
2. § 34 wird wie folgt gefasst:
„Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.“
Artikel 2
Diese Änderung der Fortbildungsprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausfertigung:
Düsseldorf, den 11. Juli 2020
Rudolf H e n k e
- Präsident -
Genehmigt:
Düsseldorf, den 5. August 2020
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: IV B1 G.0107
Im Auftrag
S t e n z e l
Die Änderung der Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 14. August 2020
Rudolf H e n k e
- Präsident –
- MBl. NRW. 2020 S. 474