Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 46 vom 24.11.2023 Seite 1313 bis 1342
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ „Gemeinsam MehrWert“
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Landesprogramms
„Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen
geflüchteten Menschen“
„Gemeinsam MehrWert“
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
- 2023-0107801 -
Vom 3. November 2023
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung intra- und interkommunaler Angebote für junge Geflüchtete im Alter zwischen sechs und 27 Jahren in dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis 28. Februar 2025. Die Angebote stehen auch jungen Menschen ohne Fluchtgeschichte offen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ziel der
Maßnahme ist die Sensibilisierung für Vielfalt und Zuwanderung in der
Gesellschaft sowie die Förderung von Teilhabe und Integration von jungen
Geflüchteten.
2.2
Es sollen
insbesondere in intrakommunaler und interkommunaler Zusammenarbeit kommunale
Maßnahmen für junge Geflüchtete im Alter zwischen sechs und 27 Jahren mit
folgenden Inhalten durchgeführt werden:
a) Diversität und Vielfalt als Querschnittsthemen,
b) Prävention sexualisierter Gewalt und zur sexuellen Bildung als Schwerpunktthemen,
c) Demokratiebildung und politische Bildung sowie Durchführung eines Wertedialogs als Schwerpunktthemen,
d) Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für (pädagogische) Fachkräfte der Jugendhilfe und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die insbesondere mit jungen Geflüchteten arbeiten,
e) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a bis c genannten Projekten stehen,
f) Maßnahmen der begleitenden Elternarbeit, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a bis c genannten Projekten stehen oder
g) Maßnahmen der Kooperation und Zusammenarbeit bei Projekten im Sinne der Buchstaben a bis c mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen.
Die Angebote stehen auch jungen Menschen ohne Fluchtgeschichte offen.
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Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind a) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie
b) Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.
3.2
Der
Zuwendungsempfänger kann die Fördermittel unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu
§ 44 LHO weiterleiten, wenn dies Bestandteil des kommunalen Konzeptes gemäß
Nummer 4.3 ist und den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten
auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der
Mittel durch den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden die Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:
4.1
Bei
Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b) ist eine Abstimmung des
jeweils zuständigen Jugendamts zum Projekt erforderlich.
4.2
Die Abgabe
einer Erklärung, dass eine Mitarbeit von Trägern der freien Jugendhilfe sowie
sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und
Organisationen durch den Zuwendungsempfänger im Projekt ermöglicht wird, ist
erforderlich.
4.3
Die Vorlage
eines Kommunalen Konzepts zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 ist
erforderlich.
4.4
Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der
Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig
sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die der
Maßnahme zuzurechnen sind. Overhead- und Gemeinausgaben sind nicht förderfähig.
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem beantragten Projekt entstehen und dürfen nicht bereits durch andere
Fördermittel finanziert werden. Sie sind ausschließlich Ausgaben für befristete
Beschäftigungsverhältnisse, Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender
Beschäftigungsverhältnisse und (anteilige) Ausgaben für bestehende
Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Teil ihrer Arbeit für ein Projekt
abgestellt sind.
5.4.2
Bürgerschaftliches
Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, gemäß der
Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder,
Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, Runderlass des
Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 978) in der
jeweils geltenden Fassung, bei der Gewährung von Zuwendungen als fiktive
Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.
5.4.3
Der
Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als
zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5.4.4
Der beim
Zuwendungsempfänger verbleibende Eigenanteil darf maximal bis zu 20 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch bei dem Zuwendungsempfänger entstehende
zuwendungsfähige Personalausgaben erbracht werden.
5.4.5
Zuwendungsfähige
Reise- und Fahrtausgaben werden nach den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der
jeweils geltenden Fassung bemessen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflagen beziehungsweise wesentliche Regelungen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.1
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 28. Februar 2025.
6.2
Bei allen
Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln des
Landes unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.
Ferner ist das Logo „Gemeinsam MehrWert“ anzubringen.
6.3
Beim Einsatz
der pädagogisch tätigen Fachkräfte muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen,
dass die Bestimmungen der §§ 72 und 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, eingehalten
werden. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass bei der Durchführung der
Maßnahmen der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wird.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters gemäß Nummer 7.5 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.1.2
Zuwendungen
können nur auf Basis von Anträgen bewilligt werden, die vollständig und
unterzeichnet eingegangen sind. Anträge, die nach dem 15. Dezember 2023
eingehen, werden gegenüber vorher eingegangenen formgerechten Anträgen
nachrangig behandelt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die
Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung schriftlich nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1.
7.2.2
Bewilligungsbehörden
sind die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die örtliche Zuständigkeit der
Bewilligungsbehörde bestimmt sich nach der Zuordnung und Belegenheit des
Gebiets der jeweiligen Kommune zu dem Gebiet des zugehörigen
Landschaftsverbandes. Die Bewilligungsbehörden haben sich bei der Anwendung und
Auslegung dieser Förderrichtlinie untereinander abzustimmen.
7.3
Verwendungsnachweis
Ein Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Nummer 7.5 vorzulegen.
7.4
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der
Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5
Die
Abwicklung des Förderverfahrens insbesondere Antragstellung und
Verwendungsnachweis erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“. Antrag und Verwendungsnachweis sind
zusätzlich schriftlich einzureichen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 28. Februar 2025 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1314