Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 15.2.2024 Seite 133 bis 228
Zweite Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
7861
Zweite Änderung
der
Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz II.4-63.03.06.04-001017
Vom 26. Januar 2024
1
Die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1042), die durch Runderlass vom 30. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 811) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt:
„4.2
bis zum Beginn des Verpflichtungsjahres eine Teilnahme an einer Schulung der
Landwirtschaftskammer NRW nachweisen, die insbesondere über die Verpflichtungen
gemäß der Nummer 5 und die Auswirkungen von Verstößen aufklärt; die Teilnahme
muss alle drei Jahre wiederholt werden,“
2. Die bisherigen Nummern 4.2 und 4.3 werden die Nummern 4.3 und 4.4.
3. Die Nummer 4.3.1 wird die Nummer 4.4.1 und am Ende wird das Word „und“ durch ein Komma ersetzt.
4. Die Nummer 4.3.2 wird die Nummer 4.4.2 und am Ende wird der Punkt durch das Word „und“ ersetzt.
5. Nach Nummer 4.4.2 wird folgende Nummer 4.4.3 eingefügt:
6. Nummer 5.1.3.3 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut vor Buchstabe a wird das Wort „einzelnen“ gestrichen.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,56“ durch die Angabe „1,3“ ersetzt.
7. Nummer 8.4.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ und die Angabe „10 und 20“ durch die Angabe „20 und 50“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
8. Nummer 8.4.3.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1,5 und 5“ durch die Angabe „5 und 10“ und die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
9. Nummer 8.4.3.4 wird wie folgt gefasst:
„8.4.3.4
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche Liegefläche auf der
nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche gemäß der Nummer 5.1.3.3
zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei
einer Fläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20
Prozent gekürzt und bei einer Fläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner
als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr
als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.“
10. Nach Nummer 8.4.3.4 wird folgende Nummer 8.4.3.5 eingefügt:
„8.4.3.5
Wird festgestellt, dass die Liegeflächen von 10 bis 20 Prozent der Tiere nicht
ausreichend eingestreut sind, wird die Zuwendung für den betroffenen
Betriebszweig um 20 Prozent gekürzt und bei 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent. In
den Fällen, in denen die Liegeflächen von mehr als 50 Prozent der Tiere
betroffen sind, wird keine Zuwendung gewährt.“
11. Die bisherige Nummer 8.4.3.5 wird Nummer 8.4.3.6 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ und die Angabe „10 und 20“ durch die Angabe „20 und 50“ ersetzt.
b) In Satz 2
wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
12. Die bisherigen Nummern 8.4.3.6 und 8.4.3.7 werden die Nummern 8.4.3.7 und 8.4.3.8.
13. Die bisherige Nummer 8.4.3.8 wird die Nummer 8.4.3.9 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „keine“ die Wörter „für den betroffenen Betriebszweig“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „im betroffenen Betriebszweig“ eingefügt.
14. Die bisherige Nummer 8.4.3.9 wird die Nummer 8.4.3.10.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 219