Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 21 vom 26.7.2006 Seite 383 bis 402
Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005
21220
Neufassung
der
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2005
§ 1
Gebührenerhebung
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für:
1.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
1.1 Gebietsbezeichnung
1.2 Schwerpunktbezeichnung
1.3 Fakultative Weiterbildung
1.4 Zusatzbezeichnung
1.5 Fachkundenachweis
130,-- Euro
2.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
2.1 Zusatzbezeichnung
2.2 Fachkundenachweis
2.3 andere
50,-- Euro
3.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1 im Krankenhaus 150,-- Euro
3.2 in der Praxis und anderen Einrichtungen 75,-- Euro
4.
Beratung zur Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen nach §§ 40 bis
42 AMG sowie über berufsethische und berufsrechtliche Fragen gem. § 15 Abs.1 BO
4.1 Monozentrische Studien (i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 GCP-V)
4.1.1 Bewertung 3.200,-- Euro
4.1.2 Teilschritte Phase I
(i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 GCP-V) 3.700,-- Euro
4.1.3 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) 1.500,-- Euro
4.1.4 Prüfstellenänderung (§ 10 GCP-V) 800,-- Euro
4.2 Multizentrische Studien (Federführung, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 GCP-V)
4.2.1 Bewertung 4.500,-- Euro
4.2.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) 2.000,-- Euro
4.2.3 Prüfstellennachmeldung/-änderung (§ 10 GCP-V) 1.000,-- Euro
4.3 Multizentrische Studien
(Mitberatung, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 2 GCP-V)
4.3.1 Bewertung 1.300,-- Euro
4.3.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)
4.3.2.1 Formale Prüfung 200,-- Euro
4.3.2.2 Inhaltliche Prüfung (§ 10 GCP-V) 1.000,-- Euro
4.3.3 Prüfstellennachmeldung (§ 10 GCP-V) 1.300,-- Euro
(bei noch nicht von der Ethikkommission beratenen Studie)
4.3.4 Prüfstellennachmeldung/-änderung (§ 10 GCP-V) 800,-- Euro
(bei bereits von der Ethikkommission beratenen Studie)
5.
Beratung nach §§ 20-23 MPG, §§ 8 und 9 TFG, § 92 StrlSchV
und § 28g RöV
5.1 Votum 3.200,-- Euro
5.2 Nachträgliche Änderungen 1.500,-- Euro
6.
Berufsrechtliche Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer
Forschungsvorhaben oder sonstiger biomedizinischer Forschungsvorhaben nach § 15
Berufsordnung
6.1 Votum 1.500,-- Euro
6.2 Nachträgliche Änderungen 1.000,-- Euro
7.
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten
und
lebendem embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 S. 2
Berufsordnung 600,-- Euro
8.
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten
Reproduktion
nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO
8.1 Allgemeine Anzeige 1.500,-- Euro
8.2 Änderungsanzeige 700,-- Euro
8.3
Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3
der
Richtlinien
150,-- bis 250,-- Euro
9.
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a
SGB V
9.1 Antragsgebühr 770,-- Euro
9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 360,-- Euro
10.
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz
1.450,-- Euro
11.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung
11.1 je Röntgeneinrichtung 375,-- Euro
11.2 mobile Durchleuchtungsgeräte ohne Dokumentationsmöglichkeit 100,-- Euro
11.3 je Röntgentherapiegerät 1.000,-- Euro
12.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83 Strahlenschutzverordnung je Einheit
12.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 2.000,-- Euro
12.2
Nuklearmedizin, je Gammakamera oder Scanner (PET)
oder
Therapieverfahren
900,-- Euro
13.
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der
Weiterbildungsordnung (z.B. RöV,
Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
13.1 mit Prüfung 130,-- Euro
13.2 ohne Prüfung 50,-- Euro
14.
14.1 Genehmigung von Weiterbildungskursen
100,-- bis
500,-- Euro
14.2 Zulassung als Weiterbildungsstätte 100,-- bis 500,-- Euro
15.
Zertifizierung von
Fortbildungsveranstaltungen
15.1 Zertifizierungsgebühr 120,-- Euro
Bei Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen in Papierform durch den Veranstalter und notwendiger manueller Erfassung der Teilnehmerpunkte durch die ÄK
15.2 Zertifizierungsgebühr 100,-- Euro
Bei Vorlage maschinell einlesbarer Teilnehmerlisten (Barcodes) durch den Veranstalter
15.3 Zertifizierungsgebühr 80,-- Euro
Bei direkter elektronischer Übermittlung der Teilnehmerpunkte an den Elektronischen Informationsverteiler durch den Veranstalter
16.
Fortbildungszertifikate
20,-- Euro
17.
Entscheidungen über Widersprüche
150,-- Euro
18.
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens
18.1 Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro
18.2 Verfahren zur Abschlussprüfung 140,-- Euro
18.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung 140,-- Euro
18.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BBiG 140,-- Euro
19.
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16
Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz
(MRVG)
40,-- Euro
20.
Ausstellung von Zweitausfertigungen von
Urkunden
25,-- Euro
21.
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr
5,-- bis 20,-- Euro
22.
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen
Rahmengebühr
10,-- bis 50,-- Euro
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Fälligkeit
Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20. November 2004 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 22. Dezember 2005
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident –
Genehmigt:
Düsseldorf, den 2. Juni 2006
Ministerium
für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: III 7- 0810.44.2 -
Im
Auftrag
Godry
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 wird in der
am 2. Juni 2006 genehmigten Fassung (AZ: III 7 - 0810.44.2 -) im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 19. Juni 2006
Prof.
Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
- MBl. NRW. S. 385