Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 31 vom 14.12.2012 Seite 719 bis 730
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012 |
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Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012
III.
Verbot
von Vereinen
Verbot des Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund"
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 4.12.2012
Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 10. August 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
- Die
Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ richtet sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung. Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwider.
- Die
Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist verboten. Sie wird
aufgelöst.
- Es
ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“
für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer
Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder
Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt
sind, zu verwenden.
- Der
Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist jede Tätigkeit untersagt.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- Das
Vermögen der Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ wird
beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Nationaler Widerstand
Dortmund“ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich
gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten
bestimmt sind.
- Die
Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ tritt auch unter den Namen
„Kameradschaft Dortmund“, „NW/Nationaler Widerstand Dortmund“ und
„AN/Autonome Nationalisten Dortmund“ auf. Die Nummern 1 bis 5 gelten auch
für die „Kameradschaft Dortmund“, „NW/Nationaler Widerstand Dortmund“ und
„AN/Autonome Nationalisten Dortmund“.
- Die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht
für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.
-MBl. NRW. 2012 S. 729