Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 27 vom 2.11.2018 Seite 555 bis 572
Qualifizierung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - 23 - 27.22.00 - Vom 23. Oktober 2018
20319
Qualifizierung zur
Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der
allgemeinen
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums des Innern - 23 - 27.22.00 -
Vom 23. Oktober 2018
Vorbemerkung
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), und nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses nach § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz zu Teil 3 dieses Erlasses, erlässt das Ministerium des Innern den folgenden Runderlass:
Teil 1
Ziel der Qualifizierung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung
1
Ziel der Qualifizierung
Die Qualifizierungsmaßnahme soll Tarifbeschäftigten der
Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
vermitteln, die sie befähigen, Mitarbeiterfunktionen in der allgemeinen
Verwaltung des Landes auf der Funktionsebene des Verwaltungsfachangestellten
wahrzunehmen.
2
Bewerbung
2.1
Zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme können sich unbefristet
Beschäftigte des Landes aus allen Geschäftsbereichen bewerben, die eine
mindestens fünfjährige Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes
geleistet haben. Zeiten einer verwaltungsnahen Ausbildung im öffentlichen
Dienst sowie Zeiten verwaltungsnaher Tätigkeiten bei einem anderen öffentlichen
Arbeitgeber vor Eintritt in den unbefristeten Landesdienst sind nach
Einzelfallprüfung anrechenbar.
2.2
Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Termine für die
Bewerbungsverfahren zu den Qualifizierungsmaßnahmen jeweils durch einen
gesonderten Erlass fest.
2.3
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die Beschäftigungsbehörden
leiten die Bewerbungen an von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmte
Stellen weiter, wenn die in Nummer 2.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
3
Auswahlverfahren
3.1
Die Beschäftigten, die sich zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
beworben haben und die die in Nummer 2.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen
erfüllen, nehmen an einem zentralen Auswahlverfahren teil. Die Einzelheiten zum
Verfahren regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch gesonderten
Erlass.
3.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung
und ein mündliches Auswahlverfahren. Das mündliche Auswahlverfahren findet
unabhängig von dem Ergebnis der schriftlichen Eignungsuntersuchung statt.
3.3
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen
Regeln der Personalauswahl durchgeführt. Das für Inneres zuständige Ministerium
kann ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes Unternehmen mit der
Durchführung beauftragen.
3.3.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung prüft die Sprachkenntnisse,
Konzentrationsfähigkeit und IT-Anwendungskompetenzen.
3.3.2
Schwerbehinderten Beschäftigten wird, sofern sie dies beantragen, ein
Nachteilsausgleich gewährt. Nummer 15 gilt entsprechend.
3.4
Das mündliche Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Gespräches wird vor
einer Auswahlkommission durchgeführt. Das für Inneres zuständige Ministerium
bildet Auswahlkommissionen. Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier
Mitglieder angehören. Sie müssen Beschäftigte des Landes sein. Die
Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihr beauftragte Person ist ständiges
Mitglied der Auswahlkommission. Zu den Terminen einer Auswahlkommission wird je
ein Mitglied des Hauptpersonalrats und der Hauptschwerbehindertenvertretung
geladen. Darüber hinaus kann eine Vertretung des beauftragten Unternehmens an
dem mündlichen Auswahlverfahren teilnehmen, sofern von der Regelung der Nummer
3.3 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde.
3.5
Die Auswahlkommission prüft im Rahmen des strukturierten Gespräches mindestens
drei der folgenden Kompetenzen: Kooperationskompetenz,
Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Serviceorientierung,
Organisationsgeschick, Aufgeschlossenheit. Die Entscheidung über die Zulassung
erfolgt anhand einer vorher festgelegten - für alle Beschäftigten identischen -
Bewertungsmatrix sowie einer gemeinsamen Bewertung der schriftlichen
Eignungsuntersuchung. Bei der Entscheidung werden beide Teile des
Auswahlverfahrens mit je 50 Prozent berücksichtigt. Das der Auswahlkommission
vorsitzende Mitglied hält in einer Niederschrift über den Auswahltermin die
Entscheidung der Auswahlkommission fest. Die Beschäftigten erhalten im
Anschluss an den Auswahltermin ein mündliches Feedback über das Bestehen oder
Nicht-Bestehen.
4
Zulassung zur Qualifizierungsmaßnahme
Das für Inneres zuständige Ministerium informiert die Personalstellen der
entsendenden Beschäftigungsbehörden über die Entscheidung der
Auswahlkommissionen. Die jeweiligen Personalstellen informieren die
Beschäftigten, die an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
Teil 2
Inhalt und Durchführung der Qualifizierung
5
Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme
Die Qualifizierungsmaßnahme wird regelmäßig an zwei Unterrichtstagen pro Woche
bei den jeweils vom für Inneres zuständigen Ministerium beauftragten Stellen
durchgeführt. Im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme findet eine
Qualifizierungsprüfung statt.
6
Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme
6.1
Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst mindestens 600 Unterrichtsstunden, welche
auf einen Zeitraum von 14 Monaten verteilt sein sollen. Der Unterricht ist
insbesondere in den folgenden Fächern zu erteilen:
a) Staats- und Europarecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ordnungsrecht,
c) Bürgerliches Recht,
d) Öffentliche Finanzwirtschaft,
e) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
f) Verwaltungsorganisation,
g) Beamtenrecht,
h) Arbeits- und Tarifrecht,
i) Reisekostenrecht,
j) Bürokommunikation und
k) Methodenlehre.
6.2
Die Inhalte der einzelnen Unterrichtsfächer sind aufeinander abzustimmen. Das
Fach Methodenlehre wird als eigenes Fach und darüber hinaus als Bestandteil der
übrigen Fächer unterrichtet.
6.3
Zur Mitte der Qualifizierungsmaßnahme sind in zwei der schriftlichen
Prüfungsfächer nach Nummer 16.1 zweistündige Klausuren zu schreiben. Die
Klausuren sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem
Lehrgang unterrichtet hat, auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach Nummer
19 zu bewerten. Nummer 15 gilt entsprechend.
6.4
Das für Inneres zuständige Ministerium legt den Lernzielkatalog sowie den Lehr-
und Stoffgliederungsplan für die Qualifizierungsmaßnahme fest.
Teil 3
Prüfungsordnung über die Qualifizierungsprüfung
Kapitel 1
Prüfungsausschuss
7
Errichtung
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt) einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf
können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
8
Zusammensetzung und Berufung
8.1
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
8.2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte des
Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie eine in Qualifizierungen erfahrene
Lehrkraft angehören. Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von
stellvertretenden Mitgliedern vertreten.
8.3
Das Landesprüfungsamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
8.4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen
Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
8.5
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
Landesprüfungsamt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft das
Landesprüfungsamt die Arbeitnehmermitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen.
8.6
Das Landesprüfungsamt kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus
wichtigem Grund abberufen.
9
Befangenheit
9.1
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils
geltenden Fassung).
9.2
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die
Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem
Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
9.3
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das
Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
10
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
10.1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit
ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören.
10.2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den
Ausschlag.
11
Geschäftsführung
Das Landesprüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei dessen
Geschäftsführung und übernimmt die Organisation und Sicherstellung der
Prüfungsverfahren.
12
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge
gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Landesprüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes.
Kapitel 2
Schriftliche und praktische Prüfung
13
Prüfungstermine, Anmeldung
13.1
Die Qualifizierungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine
praktische Prüfung.
Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungstermine und Anmeldefristen und gibt
beides rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
13.2
Die Beschäftigten melden sich innerhalb der gesetzten Frist beim
Landesprüfungsamt zur Teilnahme an der Prüfung an. Der Anmeldung sind Angaben
und Nachweise über die in Nummer 14 genannten Zulassungsvoraussetzungen
beizufügen.
14
Zulassung
14.1
Zur Qualifizierungsprüfung werden Tarifbeschäftigte zugelassen, sofern sie an
der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme nach Teil 2 teilgenommen haben und
weiterhin Beschäftigte des Landes sind.
14.2
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Hält es die
Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung soll den Beschäftigten, die sich zur Teilnahme an der Prüfung
angemeldet haben, spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn schriftlich
mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind Prüfungszeitpunkt, Prüfungsort und
die schriftlichen Prüfungsfächer schriftlich bekannt zu geben.
15
Nachteilsausgleich
Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte
Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu
sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom Landesprüfungsamt der ihrer
Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene
Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer
qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Auf den
Runderlass des Innenministeriums „Richtlinie zur Durchführung der
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen
Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 14. November 2003 (MBl. NRW. S. 1498),
der zuletzt durch Runderlass vom 9. Dezember 2009 (MBl. NRW. S. 598) geändert
worden ist, wird hingewiesen. Prüflinge mit Behinderungen legen die
erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor,
sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen.
Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der
Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des
Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Bei Prüflingen mit
Behinderungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch das
Landesprüfungsamt rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die
Schwerbehindertenvertretung kann an praktischen Prüfungen von Prüflingen mit
Behinderungen mit deren Zustimmung beobachtend teilnehmen.
16
Schriftliche Prüfung
16.1
Schriftliche Prüfungsfächer sind:
a) Staats- und Europarecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ordnungsrecht,
c) Öffentliche Finanzwirtschaft,
d) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
e) Verwaltungsorganisation,
f) Beamtenrecht und
g) Arbeits- und Tarifrecht.
16.2
Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die
Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei
Zeitstunden anzusetzen.
16.3
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der
in Nummer 16.1 genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach
können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen
fächerübergreifenden Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung
Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung
berücksichtigt werden.
17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
17.1
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die
Aufsichtspersonen bestimmt das Landesprüfungsamt.
17.2
Die vier schriftlichen Aufgaben sind in getrennten verschlossenen Umschlägen
aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit
der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen
ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
17.3
Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstößen nach Nummer 26 hinzuweisen.
17.4
Die schriftlichen Arbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.
17.5
Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede
Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu
verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person
unmittelbar zuzuleiten.
18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
18.1
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses
nacheinander in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu
bestimmten Reihenfolge zu begutachten. Die Prüfungsarbeiten sind mit einer
Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach Nummer 19 zu versehen. Bei
der Bewertung sind die Richtigkeit der Lösung, die äußere Form der Arbeit,
deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die
Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen. Die
Bewertung hat die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die
Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
18.2
Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Landesprüfungsamtes innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes
Mitglied ist berechtigt, eine von den vergebenen Punktzahlen und Noten
abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei
abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten
anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss
endgültig mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
18.3
Nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten ist die Anonymität nach Nummer
17.4 aufzuheben.
19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und
der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
a) 15 und 14 Punkte:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende
Leistung;
b) 13 bis 11 Punkte:
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
c) 10 bis 8 Punkte:
befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende
Leistung;
d) 7 bis 5 Punkte:
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
e) 4 bis 2 Punkte:
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
f) 1 bis 0 Punkte:
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.
20
Zulassung zur praktischen Prüfung
20.1
Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung gibt das Landesprüfungsamt den
Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung bekannt.
20.2
Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen
Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit
die Note „ungenügend“ erreicht hat. Die Feststellung trifft das
Landesprüfungsamt. Bei Nichtzulassung gilt die Prüfung insgesamt als nicht
bestanden.
21
Praktische Prüfung
21.1
Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des
Prüfungsausschusses über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und
ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch
sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des
Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist
eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe
zu gewähren.
21.2
Während
der Vorbereitungszeit soll der Prüfling eine praktische Aufgabe zielorientiert
bearbeiten, den Sachverhalt erfassen und Lösungsansätze entwickeln. Auf dieser
Grundlage soll der Prüfling ein Fachgespräch mit einem Mitglied des
Prüfungsausschusses führen, das die Rolle eines Bürgers, Kollegen oder
Vorgesetzten einnimmt. In dem Fachgespräch soll der Prüfling den Nachweis
erbringen, dass er Arbeitsergebnisse verständlich und adressatengerecht
darstellen sowie in berufstypischen Situationen angemessen kommunizieren und
kooperieren kann. Das Fachgespräch ist in freier Rede zu führen.
Stichwortartige Notizen sind zulässig. Das sich anschließende Prüfungsgespräch
mit dem Prüfungsausschuss knüpft inhaltlich an das Fachgespräch an.
21.3
Praktische Prüfungsfächer sind:
a) Staats- und Europarecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ordnungsrecht,
c)
Öffentliche Finanzwirtschaft,
d) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
e) Verwaltungsorganisation,
f) Beamtenrecht,
g) Arbeits- und Tarifrecht und
h) Reisekostenrecht.
21.4
Das Landesprüfungsamt bestimmt aus den in Nummer 21.3 genannten Fächern vier
Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Das Fachgespräch
soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen. Fragen aus weiteren Rechtsgebieten
können gestellt werden, wenn sie an den Prüfungsgegenstand anknüpfen und mit Grundlagenkenntnissen
beantwortet werden können.
21.5
Das Landesprüfungsamt gibt den Prüflingen die vier Schwerpunktfächer spätestens
zehn Tage vor dem Prüfungstermin bekannt. Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Prüfungsausschusses, mit dem der
Prüfling das Fachgespräch führt.
21.6
Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres
zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt
andere Personen als Gäste zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Bei
der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein.
22
Bewertung der praktischen Prüfung
22.1
Die praktische Prüfung ist als einzelne Prüfungsleistung nach Nummer 19 zu
bewerten. Bei der Bewertung sind der Gesamteindruck der Leistung, die gezeigte
Fachkompetenz des Prüflings, die praktische Umsetzung der Aufgabe, die
fachliche Vertretbarkeit des dargestellten Arbeitsergebnisses sowie die
Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
22.2
Wird die praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist
die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
23
Feststellung des Gesamtergebnisses
23.1
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen aus der schriftlichen und
aus der praktischen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Feststellung
darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
23.2
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die in den vier schriftlichen
Prüfungsarbeiten erreichten Punktzahlen mit je 15 Prozent, die in der
praktischen Prüfung erreichte Punktzahl mit 40 Prozent zu berücksichtigen. Die
Summe der so errechneten Einzelwerte bildet die Gesamtpunktzahl.
23.3
Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen
Prüfung werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem
Punktwert für die Gesamtnote zusammengefasst. Bruchwerte sind bis zur zweiten
Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben
die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem
Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00
wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00
bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).
23.4
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend"
erreicht ist.
23.5
Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis
der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.
23.6
Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
24
Prüfungszeugnis
24.1
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses
ein Prüfungszeugnis aus.
24.2
Das Prüfungszeugnis enthält
a)
die Personalien des Prüflings,
b) die Bezeichnung der Qualifizierungsprüfung „Qualifikation zur/zum
Verwaltungsfachangestellten in der allgemeinen Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen“,
c) die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Absatz l des
Berufsbildungsgesetzes",
d) das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen,
e) das Datum des Bestehens der Prüfung,
f) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und
g) das Siegel des Landesprüfungsamtes.
24.3
Prüflinge, die - unabhängig aus welchem Grunde - die Prüfung nicht bestanden
haben, erhalten vom Landesprüfungsamt eine schriftliche Mitteilung, aus der
sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben.
25
Rücktritt, Nichtteilnahme
25.1
Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden
Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist
dies dem Landesprüfungsamt im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis,
im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgründe sind
nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt
geltend gemacht werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
25.2
Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des
Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung
darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung
als nicht abgelegt.
25.3
Wird eine Prüfung aus den in den Nummern 25.1 und 25.2 genannten Gründen
abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin
fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen
sind.
25.4
Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu schriftlichen
Prüfungen oder werden schriftliche Arbeiten ohne ausreichende Entschuldigung
nicht abgegeben, gelten diese Prüfungen als „ungenügend“. Die Feststellung
trifft der Prüfungsausschuss.
25.5
Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen
Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese Prüfung als
„ungenügend“. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
26
Ordnungswidriges Verhalten
26.1
Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen
die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen
werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit
eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden
dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon
unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfling darf die Prüfungsleistung jedoch bis
zu deren Ende fortsetzen. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in
der Regel als Täuschungsversuch.
26.2
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes
gegen die Wahrung der Anonymität oder eines erheblichen Verstoßes gegen die
Ordnung während einer Prüfungsleistung entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für insgesamt nicht
bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich
festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit „ungenügend" bewertete
Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge der Nummer 20.2 wenn eine weitere
Arbeit geringer als „ausreichend" bewertet ist.
26.3
Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich
die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von
drei Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.
27
Wiederholung der Prüfung
27.1
Eine nichtbestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wer an einer
Wiederholungsprüfung teilnimmt, ist auf Antrag von der schriftlichen Prüfung in
einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn die Leistungen in diesen
Prüfungsfächern mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden und der
Antrag auf Teilnahme an der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von zwei
Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an,
erfolgt. Die Frist beginnt am Tage nach Bekanntgabe der Gründe für das
Nichtbestehen nach Nummer 24.3.
27.2
Der Prüfungsausschuss setzt den Zeitpunkt fest, an dem die Prüfung frühestens
wiederholt werden kann.
28
Einsichtnahme, Aufbewahrung
28.1
Die Prüflinge können nach Abschluss des Qualifizierungsverfahrens innerhalb
eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung
nehmen.
28.2
Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und
Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am
Ende des Jahres der Qualifizierungsprüfung zu laufen.
29
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt für alle Qualifizierungsmaßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Innenministeriums „Fortbildung zum Nachweis der Qualifikation für Tarifbeschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten“ vom 30. März 2010 (MBl. NRW. S. 299), der zuletzt durch Runderlass vom 9. Dezember 2016 (MBl. NRW. S. 868) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 23. Oktober 2018
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
- MBl. NRW. 2018 S. 556