Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472
Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. des Innenministeriums v. 7.4.2004 - 44.3 – 2540 -
20524
Führen von Dienstkraftfahrzeugen der
Polizei
RdErl. des Innenministeriums v. 7.4.2004
- 44.3 – 2540 -
Mein RdErl. v. 10.10.2003 (SMBl. NRW. 20524) wird wie folgt geändert:
1
Nummer 2.2 wird am Ende um den Absatz erweitert:
„Dienstfahrerlaubnisse werden durch die Polizei in NRW nicht ausgestellt.“
2
Nummer 2.3.1; in der Aufzählung der Fahrerlaubnisklassen wird unter dem vierten
Spiegelstrich (D1) eingefügt:
- „Fahrerlaubnisklassen D ff (außer D1)
Im Rahmen der zentralen Fortbildung“
3
Nummer 2.3.4 erhält die neue Fassung:
„2.3.4
Die Berechtigung wird mit der entsprechenden Einschränkung (mit / ohne Sonder-/ Wegerechtsfahrten) erteilt (Anlage 1) und in der Personalakte dokumentiert.“
4
Nummer 3.2 Satz 2 wird ersetzt durch:
„Die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11, 12 und 13 FeV genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen sind für die Beurteilung maßgeblich.“
5
Die Anlagen 1, 2 und 3 zu diesem Erlass werden dem RdErl. vom 10.10.2003 als
Anlagen angefügt. Die betreffenden Änderungen wurden bereits eingearbeitet.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2004 S. 438