Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 3.5.2005 Seite 543 bis 560
Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 27. November 2004
21220
Änderung der
Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 27. November 2004
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 27.
November 2004 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641),
folgende Änderung der Berufsordnung
beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2005 – III 7 – 0810.53
– genehmigt worden ist.
Artikel I
Die
Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
§ 4 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.“
2
An § 15 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.“
3
§ 17 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 17
Niederlassung und Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen.
(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
- den Namen,
- die (Fach-) Arztbezeichnung,
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a anzugeben.
Ärztinnen
und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von
der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie
dies der Ärztekammer anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung sind Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.“
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§ 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18
Berufliche Kooperationen
(1) Ärztinnen und Ärzte
dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften - auch beschränkt auf einzelne
Leistungen - , zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen
Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen.
(2)
Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den
Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufausübung gewährleistet
ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, ist zu
gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.
(3)
Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufausübungsgemeinschaften ist zulässig. Die
Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine
Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem
jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der
Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss
die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
(5)
Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.07.1994 – BGBl. I S. 1744)
einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.
(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder von ihnen verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.“
5
Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
„§ 18 a
Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften
und sonstige Kooperationen
(1)
Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind – unbeschadet
des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des
Privatrechts – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren
Praxissitzen ist jeder Praxissitz
gesondert anzukündigen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. Die
Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, einer/eines
ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners ist unzulässig.
(2)
Bei Kooperationen gemäß § 23 b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein
gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei
Partnerschaften gemäß § 23 c darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe
ihrer/seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung
„Ärztin“ oder „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3)
Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt werden. Die
Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 d kann durch
Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.“
6
§ 19 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 19
Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
(1) Die ärztliche Praxis muss persönlich ausgeübt werden. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin bzw. den niedergelassenen Arzt voraus. Die Beschäftigung ist der Ärztekammer anzuzeigen.
(2)
In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientin oder des Patienten
regelmäßig nur von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich
durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin
oder Praxisinhaber die für sie oder ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung
auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des
anderen Fachgebiets erbringen.
(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die der beschäftigten Ärztin oder dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.“
7
Nach § 23 werden folgende §§ 23 a - d eingefügt:
„§ 23 a
Ärztegesellschaften
(1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen oder Ärzte und Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a)
die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird;
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen bzw. Ärzte sein,
b)
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärztinnen bzw. Ärzten
zustehen,
c)
Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,
d)
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden in der
Gesellschaft tätige Ärztin/tätigen Arzt besteht.
(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der angestellten Ärztinnen und Ärzte angezeigt werden.
§ 23 b
Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten
und Angehörigen anderer Fachberufe
(1)
Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur
eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer
Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im
Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern
und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe - auch beschränkt auf einzelne
Leistungen - zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft).
Die
Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG
oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft
in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer
juristischen Person des Privatrechts gem. § 23 a gestattet. Ärztinnen und
Ärzten ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen
Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit
der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden
diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem
Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und
koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen
können.
Darüber
hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass
a)
die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung der Ärztin oder des
Arztes gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber
den Patientinnen und Patienten getrennt bleiben;
c)
medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich
die Ärztin oder der Arzt trifft, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt nach
ihrem oder seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen
Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen
darf;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e) die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt
zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch
andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen
kann;
f)
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärztinnen und Ärzte,
insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen
Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen
Partnerinnen und Partnern beachtet wird;
g)
sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr
die Namen aller Partnerinnen und Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben
und – sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt –
den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
Die
Voraussetzungen der Buchstaben a – f gelten bei der Bildung einer juristischen
Person des Privatrechts gem. § 23 a entsprechend. Der Name der juristischen
Person muss neben dem Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines
ärztlichen Gesellschafters die Bezeichnung „Medizinische Kooperationsgemeinschaft“
enthalten. Unbeschadet des Namens sind die Berufsbezeichnungen aller in der
Gesellschaft tätigen Berufe anzukündigen.
(2)
Die für die Mitwirkung der Ärztin oder des Arztes zulässige berufliche
Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen richtet sich nach dem Gebot des
Absatzes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den
vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit der Ärztin oder dem Arzt entsprechend
ihrem oder seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen
Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
§
23 c
Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 b beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn sie in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.
§ 23 d
Praxisverbund
(1)
Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf
die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten
Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur
Patientenversorgung, z. B. auf dem
Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die
Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden; soll
die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder
qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den
Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer
gegenüber offengelegt werden. Ärztinnen und Ärzte in einer zulässigen
Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder von der Patientin bzw. dem
Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärztinnen und
Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.
(3)
In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehakliniken und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach § 23 b einbezogen
werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.“
8
§§ 22 und 22 a sowie Kapitel D II Nrn. 7 – 11 werden aufgehoben und mit dem
Hinweis „(unbesetzt)“ versehen.
Artikel II
Diese
Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Münster,
den 30. November 2004
Prof.
Dr. med. Ingo F l
e n k e r
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf,
den 18. März 2005
Ministerium für Gesundheit,
Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Az.: III 7 - 0810.53 -
Im Auftrag
G o d r y
Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekannt gemacht.
Münster, den 29. März 2005
Prof.
Dr. med. Ingo F l
e n k e r
Präsident
-
MBl. NRW. 2005 S. 544