Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 25 vom 29.9.2006 Seite 441 bis 450
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 21.8.2006
702
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW
(TIP)
Gem.RdErl. d. Ministeriums für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,
d. Staatskanzlei
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
v. 21.8.2006
Ziel der Technologie- und Innovationsförderung ist es, die Erschließung technischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Gesellschaft zu unterstützen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Erschließung von neuen Handlungsfeldern in Hoch- und Querschnittstechnologien. Durch die Bereitstellung von öffentlichen Fördermitteln sollen die Unternehmen in NRW im Innovationswettbewerb ertüchtigt werden, um sich auf besonders dynamischen und wachstumsstarken Innovations- und Technologiefeldern nachhaltig behaupten zu können.
Inhalt
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Antrags- und Bewilligungsverfahren
8. In-Kraft-Treten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu
Maßnahmen für die Optimierung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung neuer
Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensideen in der Wirtschaft sowie für die
innovative Erneuerung bestehender Produkte und Verfahren zur Verbesserung des
Technologiestandortes Nordrhein-Westfalen (Technologie- und
Innovationsförderung).
Die Förderung erstreckt sich auf die in Anlage 4 bezeichneten Branchen,
Technologie- und Innovationsfelder.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine vorrangige Bereitstellung von Haushaltsmitteln auf der Grundlage von Juryentscheidungen im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen ist zulässig.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien
2.1.1
Forschung und industrielle Forschung (von der Ideenfindung bis zum Labormuster)
Forschung zum
Auf- und Ausbau wirtschaftlich - technologischer Kompetenz und industrielle
Forschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse, zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren
oder Dienstleistungen oder zur Verbesserungen bestehender Produkte, Verfahren
oder Dienstleistungen. Forschung und industrielle Forschung sind nur dann
Gegenstand der Förderung, wenn sie zur unmittelbaren Umsetzung in die
vorwettbewerbliche Entwicklung erforderlich sind. Sie umfasst keine
routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten,
Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen
laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen
darstellen können.
2.1.2
Vorwettbewerbliche Entwicklung (vom funktionsfähigen Labormuster bis zum
Prototypen)
Vorwettbewerbliche
Entwicklung zur Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung für
neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
(unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind),
einschließlich des Aufbaus und des Betriebs eines ersten, nicht zur
kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps oder einer ersten, nicht für die
industrielle Anwendung bzw. die kommerzielle Nutzung umwandelbaren
Demonstrationsanlage.
2.1.3
Studien
Studien über die technische Durchführbarkeit sowie sozialverträgliche Technikgestaltung als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung (Nr. 2.1.1) bzw. der vorbewettbewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1.2).
2.2
Einführung in die betriebliche Umsetzung
Ausrüstungsinvestitionen
für eine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens oder
für die Errichtung eines neuen technologieorientierten Betriebes.
2.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technologieentwicklung,
Technologische Infrastruktur
2.3.1
Beratung, allgemeine Information und Qualifizierung für KMU (Nr. 3.1)
Beratung,
allgemeine Information und Qualifikation zur Demonstration neuer Technologien,
zur Beseitigung technischer Hemmnisse im Unternehmen oder zur Erschließung
neuer Märkte. Maßnahmen zur Entwicklung neuer unternehmensübergreifender
Informationsstrukturen für gemeinsame Marketing-, Vertrieb- und
Serviceaktivitäten insbesondere unter Nutzung neuer Kommunikationstechnologien.
Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.
2.3.2
Technologische Infrastruktur
Modernisierung und Verbesserung der technischen Ausrüstung der Technologiezentren und ähnlicher Einrichtungen, die treuhänderisch für KMU mit dem ausschließlichen Zweck der externen Dienstleistungen für KMU beschafft werden.
Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.
2.4
Infrastrukturelle Einrichtungen, Technologieinitiativen, Einrichtungen der
Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft
2.4.1
Infrastrukturelle Einrichtungen (Im Vorfeld und/oder während der
vorwettbewerblichen Entwicklung)
Infrastrukturelle
Einrichtungen, die entweder Produkte, Dienstleistungen oder Verfahrenslösungen
von mehreren Unternehmen bündeln und als neue integrierte Lösungen anbieten
oder anderen Unternehmen neuartige technologische Konfigurationen von
Querschnittstechnologien mit breitem Angebotsprofil anbieten, die diese
Unternehmen mangels Qualifikation bzw. Auslastung nicht beschaffen können. Das
gilt für Einrichtungen, die die Umsetzung innovativer Ideen in Patente bzw.
Lizenzen unterstützen oder Maßnahmen zur Patentverwertung fördern.
Die Inanspruchnahme dieser Einrichtung setzt voraus, dass die Dienstleistung für das jeweilige KMU neu und nicht mit einem durch das KMU allein zu bewältigenden Schwierigkeitsgrad verbunden ist und in Zusammenhang mit Maßnahmen der vorwettbewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1.2 ) stehen.
Allen
Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ist zu gleichen Bedingungen und
Voraussetzungen Zugang zu gewähren (Allgemeine Maßnahme gemäß Nr. 5.3.4). Die
Maßnahmen dürfen sich nicht auf den Wettbewerb und den Handel unter den
Mitgliedstaaten auswirken.
2.4.2
Technologieinitiativen, Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft
Technologieinitiativen,
die im besonderen Landesinteresse liegende Handlungs- und Technologiefelder
entwickeln und/oder als Moderator die Entwicklung und Vermarktung von
neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren unterstützen.
Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.
Einrichtungen
der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft, die die Umsetzung der Ergebnisse der
wissenschaftlichen Grundlagenforschung in neue Produkte, Dienstleistungen und
Verfahren in die Unternehmen unterstützen.
2.5
Ideenfindung, Synergieförderung
Studien, die
die technologischen Markteintrittsvoraussetzungen als Vorbedingung für die
industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung von KMU untersuchen.
Maßnahmen von mehreren KMU zur innovativen Ideenfindung und –umsetzung oder mit
dem Zweck, in anderen Unternehmen bekannte Verfahren in das eigene Unternehmen
zu übernehmen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und
freie Berufe
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und freie Berufe, im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. der EU L 124 vom 20.5.2003 S. 36).
Bei
Existenzgründern kann die Zuwendung erst nach Unternehmensgründung bewilligt
werden.
3.2
Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft mit weniger als 1.000 Beschäftigten, die die
Definition von KMU nach Nr. 3.1 nicht erfüllen. Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft mit 1.000 Beschäftigten und mehr in Ausnahmefällen, wenn nur sie die
für das Land erwünschten Technologien entwickeln und einführen können.
3.3
Einrichtungen, Landesinitiativen, juristische Personen des öffentlichen Rechts
Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Landesinitiativen und ähnliche Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung.
3.4
Forschungsinstitute und Ingenieurbüros
Maßnahmen von Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der vorwettbewerblichen Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn
- die Antragsteller gemeinschaftlich mit Unternehmen die zu fördernde Maßnahme umsetzen und die Projektergebnisse in Nordrhein-Westfalen verwerten oder
- die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms des Antragstellers liegt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung (Nr. 2.1)
Maßnahmen
können nur gefördert werden, wenn sie Neuheitscharakter besitzen, einen
gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen, von einem hohen
Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind, das für ein Unternehmen tragbare
technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten
auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.
4.2
Einführung in die betriebliche Umsetzung
Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die Anzahl der Dauerarbeitsplätze innerhalb von 3 Jahren nach Tätigung der Ausrüstungsinvestitionen um 15 % bezogen auf die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung zu steigern oder es sich um eine Unternehmensneugründung handelt. Die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhalten bleiben. Bemessungsgrundlage für die Beschäftigtenzahl/Dauerarbeitsplätze sind Vollzeitkräfte; Teilzeitbeschäftigungen können anteilig berücksichtigt werden.
4.3
Finanzielle Voraussetzungen
Bei Unternehmensgründungen soll das eingezahlte und haftende Eigenkapital ohne Berücksichtigung von Sachleistungen und der Förderung aus diesem Programm mindestens 20 v. H. der Projektausgaben betragen.
4.4
Kooperationsprojekte
Bei Kooperationsprojekten mit mehreren Antragstellern müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Es gelten folgende Fördersätze:
5.3.1
Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr. 2.1)
- Kleine und mittlere Unternehmen
(Nr.3.1)
bis zu 35 %
Der Fördersatz kann bei Kooperationsprojekten mit mindestens einer öffentlichen
Forschungseinrichtung um 10 % und bei KMU mit Standort innerhalb von Gebieten,
für die eine nationale Regionalbeihilfe von der EU-Kommission zugelassen
worden ist (Gebiete der regionalen Wirtschaftsförderung) um den für den
jeweiligen Standort geltenden Zuschlag bis zu einem Höchstfördersatz von
50 % angehoben werden.
- Sonstige Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft (Nr. 3.2)
bis zu 25 %
-
Studien für die technische
Durchführbarkeit (2.1.3) als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen
Forschung von wissenschaftlichen Einrichtungen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bei Unternehmensprojektförderung
bis zu 75 %
5.3.2
Ausrüstungsinvestitionen (Nr. 2.2)
- Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
( ABl. der EU L 124 vom 20.5.2003 S. 36) bis zu 15 %
-
übrige KMU (Nr.
3.1)
bis zu 7,5 %
Unabhängig von
der Art und Größe des Zuwendungsempfängers sind förderbar:
5.3.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technikentwicklung,
technologische Infrastruktur, Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft
und Marktentwicklung, Ideenfindung, Synergieförderung (Nr. 2.3, 2.4.2 und
2.5)
bis zu 50 %
5.3.4
Allgemeine Maßnahmen
Maßnahmen, die nicht geeignet sind sich auf den Wettbewerb und den Handel unter
den Mitgliedstaaten auszuwirken (eine Auswirkung auf den Wettbewerb ist auch
gegeben, wenn sich durch die geförderte Maßnahme ein Wettbewerbsvorteil für
nicht geförderte Marktleistungen ergibt) und zu den allen Unternehmen der
Europäischen Union zu gleichen Bedingungen und Voraussetzungen Zugang gewährt
wird
bis zu 100 %
5.3.5
Sonstige Maßnahmen
Maßnahmen der Forschung oder der technologischen Analyse und Information von öffentlichen bzw. gemeinnützigen Einrichtungen, die marktfern sind und deren Ergebnisse grundsätzlich unter nichtdiskriminierenden und marktüblichen Bedingungen weit verbreitet und verwertet werden bis zu 100 %
5.3.6
„De-minimis-Regelung“
Maßnahmen, für die unter Einschluss anderer öffentlicher Beihilfen nicht mehr als 100.000,-- € nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom 12.1.2001 (De-minimis-Regelung) innerhalb von 3 Jahren bewilligt sind bis zu 100 %.
Außer Ansatz bleiben sonstige von der Kommision genehmigte oder freigestellte Beihilfen. Die Einhaltung ist durch Abgabe einer "De-minimis-Bescheinigung" nachzuweisen.
5.4
Bagatellgrenze
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 und 2.5 beträgt
die Bagatellgrenze 2.000,-- €; bei anderen Maßnahmen 15.000,-- €.
5.5
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.6
Bemessungsgrundlage
Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind und die Verpflichtung zur Leistung nach Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle (Nr. 7) begründet worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung der Ausgabe ist grundsätzlich mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags gegeben. Nr. 1.34 VV zu § 44 LHO bleibt unberührt.
5.6.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr.
2.1)
Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionen
Ausgaben für
Ideensuche, Konstruktion, technologische Untersuchungen zur späteren
Marktumsetzung, Experimente und Erprobungen einschließlich der Herstellung von
Labormustern, Prototypen und Nullserien, deren Demonstration sowie der in
diesem Rahmen erforderlichen Investitionen wie Instrumente und Ausrüstung.
Dazu gehören die Ausgaben für externen Sachverstand, Inanspruchnahme von Informationssystemen, Erlangung von Lizenzen und Patenten, Weiterbildung, externe Forschungsleistungen und sonstige Dienstleistungen.
5.6.2
Ausrüstungsinvestitionen (Nr. 2.2)
Investitionsausgaben für Produktionseinrichtungen und
Ausrüstungen für eine grundlegende Änderung des Produktes oder des
Produktionsverfahrens oder für die Errichtung eines neuen
technologieorientierten Betriebes.
5.6.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technologieentwicklung,
Technologische Infrastruktur und Einrichtungen der Kooperation
Wissenschaft/Wirtschaft (Nrn. 2.3 und 2.4)
Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen sowie Investitionen. Ausgaben für die Analyse-, Beratungs-, Forums-, Projektträger- und Qualifizierungsaufgaben. Hierbei können die Ausgaben bei Förderung der Neugründungen von Gesellschaften der infrastrukturellen Einrichtungen (Nr. 2.4) für investive Erstausstattung sowie Ausgaben für eine Anlaufphase von bis zu drei Jahren mit berücksichtigt werden; bei Technologieinitiativen ist eine wiederkehrende Förderung nur zulässig, wenn weitere Handlungs- und Technologiefelder zu erschließen sind.
5.6.4
Ideenfindung, Synergieförderung (Nr. 2.5)
Personal- und
Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen.
5.7
Ermittlung der Ausgaben
5.7.1
Personalausgaben
Die Personalausgaben ermitteln sich aus dem Stundensatz und der Anzahl der für
das Projekt geleisteten Stunden.
-
Anzahl der Stunden
Mehr als 1700 Jahresarbeitsstunden /Person und Kalenderjahr dürfen nicht
abgerechnet werden.
-
Stundensatz
Der Stundensatz kann getrennt nach folgenden Funktionen pauschal angesetzt
werden:
-
Geschäftsführer sowie
wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss
-
Personal mit
Fachhochschulabschluss oder sonst. staatlichem Abschluss (z.B.
Fachschulingenieur, Techniker, Meister)
-
Personal mit
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B. techn.
Assistenten, Laboranten, Facharbeiter, Schreibkräfte)
-
Hilfskräfte
Die
Festsetzung der Pauschalsätze erfolgt auf der Grundlage der vom
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Runderlass
veröffentlichten Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
zu erhebenden Verwaltungsgebühren. Die Pauschalsätze werden jährlich bekannt
gegeben. Maßgebend für den gesamten Bewilligungszeitraum sind die zum
Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Pauschalsätze.
Anstelle der Pauschalierung kann der Personalstundensatz nach Aufwand des
Antragstellers mit einem 10%igen Zuschlag für Gemeinkosten berücksichtigt
werden. Dabei sind die Personalstundensätze auf der Basis von 1.700
Arbeitsstunden je Arbeitskraft und Kalenderjahr zu ermitteln. Die Vergütung für
den Unternehmer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit er Tätigkeiten
verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert
berechnet werden.
5.7.2
Sachausgaben
- Lagerentnahmen (hier gilt der Tag der Entnahme als Tag der geleisteten Ausgabe)
- Raummieten für Neugründungen, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen
- Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnung nachgewiesen werden
- Leasingraten, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen
-
Ausgaben für Fremdleistungen
oder die Erlangung von Patenten und Lizenzen sollen zusammen nicht mehr als 50
% der Projektausgaben betragen.
Nicht
zuwendungsfähig sind Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die
kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P) sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
Für den Antrag gilt das Muster der Anlage 1. (1)
Der Antrag ist bei der in Anlage 4 festgelegten Stelle zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die in der Anlage 4 aufgeführte Stelle.
7.2.1
Technologische Begutachtung für Anträge mit einer beantragten Zuwendung bis
250.000,-- €
Die
Bewilligungsbehörden (Nr. 2 und 3 der Anlage 4) entscheiden bei Anträgen mit
einer beantragten Zuwendung bis 250.000,-- € gem. Nr. 2.1 und 2.2 auf der
Grundlage einer technologischen Begutachtung.
Aufgaben der Bewilligungsbehörden, Zweckbindungsdauer der mit Zuwendungsmitteln beschafften Gegenstände, Abwicklung der Zuwendung
Die Bewilligungsbehörden führen die fachliche
Betreuung der Projekte durch. Für Anträge mit einer beantragten Zuwendung von
mehr als 250.000,-- € wird die technologische Begutachtung durch die
Bewilligungsbehörden durchgeführt. Das Hinzuziehen von Gutachtern ist zulässig.
Die Ministerien bzw. die Staatskanzlei können zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht,
Koordinierung und Mittelsteuerung einen Arbeitskreis einberufen.
Für den Zuwendungsbescheid gilt das Muster der Anlage 2 (1).
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Wirtschaftsgüter endet frühestens 3 Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes; danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung frei.
Soweit das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen oder die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Bewilligungsbehörde ist, wird die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Befugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) zu entscheiden, von der für den Sitz des Antragstellers zuständigen Bezirksregierung wahrgenommen.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Für den
Verwendungsnachweis gilt das Muster der Anlage 3 (1). Abweichend von Nr.
10.1 VV zu § 44 LHO ist statt eines Zwischennachweises ein Teilsachbericht
/Teilverwendungsnachweis mit Belegen vorzulegen. Teilsachbericht und
Teilverwendungsnachweis sind von der gemäß Nr. 7.2 zuständigen Stelle zu
prüfen.
Für die
Prüfung der Verwendungsnachweise der Zuwendungsbescheide des Ministeriums für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen ist die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung beauftragte
Bezirksregierung zuständig. Diese entscheidet über Unwirksamkeit, Rücknahme,
Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
(§§ 48, 49, 49a VwVfG NW).
Während der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der zuständigen Stelle einen Verwertungsbericht vorzulegen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen
gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Für
Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der
Zuwendung und Verzinsung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NW Anwendung.
Die Förderung
nach den Nummern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.5 erfolgt auf der Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 70/2001 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2001 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertag auf staatliche Beihilfen an kleine
und mittlere Unternehmen (ABl EG Nr. L10/33 vom 13.01.2001) und der
zwischenzeitlich ergangenen Änderungsverordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25.
Februar 2004.
8.
In-Kraft-Treten
Die
Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.10.2006 in Kraft und gelten bis zum
30.09.2012. Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 19.12.2001 - III A 3 - 50 - 16 (SMBl. NRW 702) außer Kraft; ausgenommen davon sind die Anlagen 1 bis 3, die
unverändert fortgelten.
(Professor Dr. Andreas Pinkwart)
Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
(1) Die unverändert fortgeltenden und daher nicht erneut abgedruckten Texte der Anlagen 1, 2 und 3 können im MBl. NRW Nr. 10 vom 21.2.2002 oder in der elektronischen SMBl. NRW GliedNr. 702 eingesehen werden
- MBl. NRW. 2006 S. 443