Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 28 vom 11.11.2016 Seite 687 bis 698
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 7. Januar 2016 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6119 – 1 – IV : vom 27. Oktober 2016
203308
Änderungstarifvertrag
Nr. 8
vom 7. Januar 2016
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Bekanntmachung
des Finanzministeriums B 6119 – 1 – IV :
vom 27. Oktober 2016
Den
nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag
Nr. 8
vom 7. Januar 2016
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium
des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
……*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*) a) ver.di
– Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
– Bundesvorstand –,
diese zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung
und Wissenschaft,
b) dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die
Bundesleitung.
§ 1
Änderung des ATV
Der
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002,
zuletzt geändert
durch den Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015, wird
wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 37a folgende Paragrafen
eingefügt:
„§
37b Rechtsfolgen des
Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL
§ 37c
Zahlung eines Gegenwertes
§
37d
Vermögensanrechnung
§
37e
Erstattungsmodell
§ 37f
Rechtsfolgen von
Personalübertragungen“
2. Nach § 37a
werden folgende § 37b bis § 37f eingefügt:
„§ 37b
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL
1Mit dem Ausscheiden eines
Beteiligten aus der VBL enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im
Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die Versicherungen bleiben
bei der VBL als beitragsfreie Versicherungen bis zum Beginn einer erneuten
Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ebenso
bestehen wie die dort erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche der
aktiven und ehemaligen Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten. 3Diese
dürfen nicht abweichend von Anwartschaften und Leistungsansprüchen solcher
Beschäftigten geregelt werden, deren Arbeitgeber weiterhin Beteiligter der VBL
ist.
§ 37c
Zahlung eines Gegenwertes
(1) 1Zur Sicherung
der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlt ein Beteiligter, der aus der VBL
ausscheidet, einen Gegenwert an die VBL für die dort verbleibenden
Leistungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften, die ihm zuzurechnen sind.
2Bei der Berechnung des Gegenwertes sind folgende Grund-sätze zu
berücksichtigten:
a) Der ausgeschiedene Beteiligte hat
neben den Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die seine aktiven und
ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebene bei der VBL während seiner
Beteiligung erworben haben, auch die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen
Leistungsansprüche und Anwartschaften auszufinanzieren,
die ihm nach der Satzung der VBL in den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen
Fassungen bzw. aufgrund Verpflichtungserklärung ausdrücklich zugeordnet worden
sind und die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens kapitalgedeckt
finanziert waren.
b) Die Höhe des Gegenwertes ist nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Heranziehung von zum
Ausscheidenszeitpunkt bestehenden und unter Verwendung der in den nachfolgenden
Buchstaben c bis e näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.
c) Als Rechnungszins wird der zum
Ausscheidenszeitpunkt jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
(Deckungsrückstellungsverordnung) zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 v.H.
und höchstens 4 v.H.
d) Hinsichtlich der
biometrischen Risiken sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln der VBL für die
Pflichtversicherung zu berücksichtigen.
e) Die
Verwaltungskosten werden pauschal mit 2 v.H. des Gegenwertes berechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2
Buchstabe c:
Im Fall des Wegfalls des Zinssatzes der
Deckungsrückstellungsverordnung wird die Anknüpfung an einen anderen angemessenen
Zinssatz durch die Tarifvertragsparteien vereinbart.
(2) Zum Ausgleich
des Risikos, dass der nach Absatz 1 ermittelte Gegenwert aufgrund sich
verändernder Rechnungsgrundlagen zu hoch oder zu niedrig ist, gilt Folgendes:
a) 1Die VBL wiederholt die
Gegenwertberechnung nach Absatz 1 alle zehn Jahre. 2Die Kosten
hierfür trägt die Umlagegemeinschaft. 3Auf Veranlassung der VBL oder
des ausgeschiedenen Beteiligten kann eine Neuberechnung auch bereits nach
Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung erneut durchgeführt werden. 4In
diesem Fall werden die Kosten durch den Veranlasser getragen.
b) 1Übersteigt nach der
Neuberechnung der bisher berechnete Gegenwert die bestehenden Verpflichtungen
(Überschuss), werden dem ausgeschiedenen Beteiligten für jeweils fünf volle
Jahre seit dem Ausscheiden 6,25 v.H. dieses Überschusses ausgezahlt. 2Nach
Ablauf von 80 Jahren seit dem Ausscheiden, spätestens mit dem Versterben des
letzten Leistungsempfängers werden 100 v.H. des zu diesem Zeitpunkt
festgestellten Überschusses ausgezahlt.
c) 1Decken die zum Zeitpunkt
der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel nicht
alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des
ausgeschiedenen Beteiligten. 2Für die Nachschusspflicht gelten die
in Buchstabe b aufgeführten Regelungen entsprechend.
d) 1Auf Antrag des
ausgeschiedenen Beteiligten unterbleibt die Neuberechnung nach Buchstaben a bis
c, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 v.H. der
Gegenwertsumme innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden zahlt. 2Reichen
Zuschlag und Gegenwert nicht aus, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten
zuzurechnenden Leistungsansprüche und Anwartschaften zu finanzieren, tragen
dieses Risiko die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie
diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell nach § 37e
entschieden haben, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren.
§ 37d
Vermögensanrechnung
1Ergab sich bei Ende des letzten
Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges
Vermögen, verringert sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem
ausgeschiedenen Beteiligten nach Satz 3 zuzurechnen ist. 2Als
überschüssiges Vermögen gilt der Betrag, der aufgrund eines Überschusses am
Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der
Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt
berücksichtigt wurde. 3Der Anteil des ausgeschiedenen Beteiligten
berechnet sich wie folgt:
a) Der Anteil des ausscheidenden
Beteiligten an dem überschüssigen Vermögen wird nach der Summe der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über ihn Pflichtversicherten bei Ende
der Beteiligung im Verhältnis zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte aller zu diesem Zeitpunkt Pflichtversicherten ermittelt.
b) Der ausgeschiedene Beteiligte erhält von
dem Vermögensanteil nach Buchstabe a 30 v.H. sowie für jedes vollendete
Kalenderjahr, das nach dem Ende der Beteiligung bis zum Ende des laufenden
Deckungsabschnitts folgt,
-
bei
einem fünfjährigen Deckungsabschnitt weitere 10,0 v.H. und
-
bei
einem siebenjährigen Deckungsabschnitt weitere 6,67 v.H.,
höchstens insgesamt 70 v.H.
4Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts
vor dem Ausscheiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung, die im Zuge der
Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden Deckungsabschnitts in
diesem ausgeglichen wird, erhöht sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil,
der dem ausgeschiedenen Beteiligten in entsprechender Anwendung von Satz 3
zuzurechnen ist. 5Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens nach
Satz 1 oder der Ausgleich einer Unterdeckung nach Satz 4 erfolgt nur einmalig
bei Beendigung der Beteiligung. 6Eine über die Sätze 1 bis 4
hinausgehende Vermögensbeteiligung bzw. Beteiligung an einer Unterdeckung
erfolgt nicht.
§ 37e
Erstattungsmodell
1Der ausgeschiedene Beteiligte ist
berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwertes nach § 37c die Aufwendungen
der VBL für die ihm nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden
Leistungsansprüche zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H.
des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten
(Erstattungsmodell). 2Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum
verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender
Ansprüche nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis c aufbaut oder zukünftig einen
Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 3Dabei
sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Beim
Erstattungsmodell kann der ausscheidende Beteiligte zwischen reiner Erstattung,
verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit
verbleibendem Gegenwert wählen.
b) 1Das Ende des zu
vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der ausscheidende Beteiligte
festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der
Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.
c) 1Aufbau und Höhe eines vom
ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von
ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen
Leistungsansprüchen und Anwartschaften; die Einzelheiten sind unter
entsprechender Berücksichtigung der Maßgaben nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. b
bis e durch die VBL festzulegen. 2Ist der Deckungsstock am Ende des
gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen
Leistungsansprüche, erhält der ausgeschiedene Beteiligte den Überschuss.
d) 1Wählt der ausscheidende Beteiligte
die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm
festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und
Anwartschaften, so gelten für den Gegenwert § 37c Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Dies
gilt auch bei einem gebildeten Deckungsstock.
e) 1Ausgeschiedene Beteiligte, die
statt der Zahlung eines Gegenwertes nach § 37c Abs. 1 das Erstattungsmodell
wählen, werden für die Dauer der Erstattungen – wie bei einer fortbestehenden
Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von
Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht
selbst getragen werden. 2Der ausgeschiedene Beteiligte hat keine
Ausfallsicherung beizubringen.
f) § 37d gilt
entsprechend.
§ 37f
Rechtsfolgen von Personalübertragungen
(1) 1Werden kraft Rechtsvorschrift
(Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich
Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem
nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf
Letzteren übertragen (Personalübertragungen) und scheidet dadurch ein
wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Beteiligten aus der VBL aus, ist
dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegenwert zu zahlen. 2Dabei
sind folgende Grund-sätze zu berücksichtigen.
a) 1Ein wesentlicher Teil von
Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils
Stand Jahresende) zehn v.H. der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500
Pflichtversicherte übertragen worden sind. 2Der zehnjährige
Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. 3Hat
ein beteiligter Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung
von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen,
wird der Umfang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.
b) 1Mit dem anteiligen Gegenwert sind
unverfallbare Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren, deren
Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des
Betrachtungszeitraums enden. 2Zusätzlich sind Anwartschaften von
beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungsansprüche von
Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren,
der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem
Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung
entspricht.
c) Im Übrigen
gelten die Grundsätze nach § 37c und § 37d entsprechend.
d) 1Anstelle eines
anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwendungen der VBL für die ihm
im Zusammenhang mit den Personalübertragungen nach Buchstabe b zuzurechnenden
Leistungsansprüche entsprechend § 37e erstatten. 2§ 37d gilt
entsprechend.
(2) Die Personalübertragungen
nach Absatz 1 stellen für sich genommen keinen Grund zur fristlosen Kündigung
der Beteiligung dar.
(3) Die Einzelheiten
zu Absatz 1 regelt die VBL eigenständig.“
§ 2
Inkrafttreten
(1) Dieser
Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. § 37f tritt mit der
Maßgabe in Kraft, dass nur Maßnahmen im Sinne von § 37f Absatz 1 erfasst sind,
die ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrages wirksam werden.
(2) Gleichzeitig
vereinbaren die an dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011
beteiligten Tarifvertragsparteien, dass mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
§ 16 Absätze 4 und 5 und § 37 Absatz 2a ATV sowie § 2 Satz 1 des
Änderungstarifvertrages Nr. 6 außer Kraft treten; im Übrigen tritt die VKA mit
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages dem verbleibenden Inhalt des
Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum ATV bei.
Berlin/Frankfurt am Main,
den 7. Januar 2016
Gemeinsame Niederschriftserklärungen zu §§ 37b bis 37e ATV
- Um
wieder zu einer einheitlichen Nummerierung der ATV-Änderungstarifverträge
zurückzukehren, erhält dieser Tarifvertrag die Ordnungszahl „8“. Der
Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015 zum ATV ist faktisch der
Änderungstarifvertrag Nr. 7; formal wird ihm die Ordnungszahl „7“ jedoch
nicht zugewiesen, so dass es bei der bisherigen Bezeichnung bleibt.
- Die
aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen der VBL (§ 37c Absatz 1 Satz 2
Buchst. d ATV) sind derzeit (7. Januar 2016) die Richttafeln VBL 2010G.
- Zu
§ 37d ATV: Das für die Jahre 2013 bis 2015 zurückzuzahlende Sanierungsgeld
einschließlich hierauf gezahlter Nutzungsentschädigungen stellen kein
Vermögen im Sinne von § 37d ATV dar.
- Zu
den Kosten, die von ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden
(§ 37e Satz 3 Buchst. e ATV), gehören die Kosten aufgrund von Insolvenzen,
Liquidationen und zu niedrig bemessener Gegenwerte. Das Nähere regelt die
VBL-Satzung.
- Die
Tarifvertragsparteien wirken auf die Vertreter in den Gremien der VBL hin,
a)den
Abrechnungsverband Gegenwerte aufzulösen und ihn in die entsprechenden
Abrechnungsverbände der VBL (Umlage-West bzw. Umlage-Ost) zu integrieren,
b) durch
Satzungsänderung vorzusehen, dass die Aufnahme insolvenzfähiger Arbeitgeber von
Sicherheiten abhängig gemacht werden kann, wenn und solange konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber keinen dauerhaften Bestand
haben wird; eine darüberhinausgehende Insolvenzsicherungspflicht bei der
Vereinbarung neuer Beteiligungen unterbleibt.
- MBl. NRW. 2016 S. 688