Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 9 vom 19.3.2010 Seite 183 bis 198
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – 412-43.00 – v. 12.2.2010
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle
Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) –
Programmbereich Markteinführung
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie – 412-43.00 –
v. 12.2.2010
Mein RdErl. vom 20. Februar 2007 (MBl. NRW. S. 186) wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 2.5 wird die Angabe „250 kW“ durch die Angabe „150 kW“ ersetzt.
2. In Ziffer 3.1, letzter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Worte „oder als Teilnehmer des European Energy Award (EEA)“ eingefügt.
3. In Ziffer 5.2 wird das Wort „Zuschuss“ durch die Worte „Zuschuss/Zuweisung“ ersetzt.
4. In Ziffer 5.2.3, Satz 1 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
5. Die Ziffer 5.4 wird wie folgt neu gefasst:
„5.4
Höhe der Zuwendung
Die Förderung gem. Nr. 5.2 beträgt:
5.4.1
15 % bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale
Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung), 2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen)
und 2.2 (Mess-Regel- und Speichersysteme),
5.4.2
15 % bei Vorhaben nach der Nr. 2.5 (Biomasseanlagen) bis zu einem Höchstbetrag
von 50.000 € sowie zusätzlich 15 % bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 € bei
einer externen Wärmenutzung von mindestens 30 % durch Dritte,
5.4.3
20 % bei Vorhaben nach 2.6 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen
Ausgaben in Höhe von 5.000 €/kWel
installierter Leistung,
5.4.4
bis zu 25 % bei Vorhaben nach Nr. 2.10,
5.4.5
bis zu 40 % bei Vorhaben nach Nr. 2.11,
5.4.6
1.000 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit
Wärmerückgewinnung) - höchstens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben - und bei
Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer Anschlussleistung
von mehr als 25 kW bis zu 50 kW),
5.4.7
1.200 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit
Wärmerückgewinnung) für Lüftungsanlagen in Passivhäusern und in
"3–Liter-Häusern" in Solarsiedlungen,
5.4.8
1.500 € bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer
Anschlussleistung von bis zu 25 kW),
5.4.9
200 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr.
2.4.1 und 2.4.2 (Solarkollektoranlagen),
5.4.10
300 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach
Nr. 2.4.3 für die Erzeugung solarer Prozesswärme in Verbindung mit
Vakuumröhrenkollektoren,
5.4.11
500 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.7
(Multiplikatoranlagen) unabhängig von der Anlagentechnik; förderfähig ist eine
installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kWp,
5.4.12
3.500 € bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 2.800 €
("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Einfamilienhäuser
(auch solche mit Einliegerwohnung), Doppelhaushälften
und Reihenhäuser und
5.4.13
2.200 €/Wohnung bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 1.800 €/Wohnung
("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern in Gebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten.“
6. In Ziffer 6.1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Weiterhin können auch solche thermischen Solaranlagen als förderfähig anerkannt werden, die die technischen Voraussetzungen des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien der Bundesregierung erfüllen.“
7. In Ziffer 6.2 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Jeder Zuwendungsempfänger erhält unabhängig vom Standort und der Anlagengröße nur einen Zuwendungsbescheid in einem Kalenderjahr. An jedem Standort werden Photovoltaikanlagen (auch unterschiedlicher Antragsteller) nur bis zu einer Gesamtleistung von maximal 10 kWp sämtlicher Anlagen zusammen an diesem Standort gefördert. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung zählen bereits früher errichtete Anlagen an diesen Standorten mit.“
8. In Ziffer 7.1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das laufende Kalenderjahr zu stellen und werden von der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsstelle ab dem 16. Februar 2010 entgegengenommen.“
9. In Ziffer 7.1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
„Antragsvordrucke sind
- bei Nordrhein-Westfalen direkt - dem Bürger- und ServiceCenter
NRW - unter der Telefonnummer: 01803 - 100110, unter der E-Mail-Adresse: nrwdirekt@nrw.de oder
- im Internet unter: www.nrwdirekt.de , www.progres.nrw.de, www.bra.nrw.de oder www.mwme.nrw.de kostenlos erhältlich.“
10. In Ziffer 7.1, Satz 11 wird die Angabe „30. November“ durch die Angabe „14. Oktober“ ersetzt.
11. Inkrafttreten
Der Änderungserlass tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2010 in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 184