Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 19 vom 4.6.2010 Seite 451 bis 526
Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -) RdErl. d. Finanzministeriums– B 4425 – 2 – IV v. 6.5.2010
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Änderung der Richtlinien über die Gewährung von
Praktikantenvergütungen (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -)
RdErl. d. Finanzministeriums– B 4425 – 2 – IV
v. 6.5.2010
Die Praktikantenvergütungsrichtlinien vom 6.4.1981 (MBl. NRW. S. 813) werden wie folgt geändert:
1.
Das Aktenzeichen in der Überschrift „B 2223 -7.11 – IV A 3“ wird ersetzt durch
das Aktenzeichen „B 4425 – 2 – IV“.
2.
In Nummer 2.1 in Absatz 3 Satz 1, Satz 3 und in Nr. 2.211 Absatz 1 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§ 19“ durch „§ 26“ ersetzt.
3.
In Nummer 2.1 in Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 18“ durch die Angabe
„§§ 10 bis 23 und 25“ ersetzt.
4.
In Nummer 2.1 in Absatz 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Erzieher, Kinderpfleger usw.)“.
5.
In Nummer 2.2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 17“
ersetzt.
6.
In Nummer 2.2 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Vergütung in der“ durch die
Worte “Vergütung bis zu der“ ersetzt.
7.
In Nummer 2.212 Absatz 1 Buchstabe a
a)
Doppelbuchstabe aa wird die Zahl „ 204,52“ durch die
Zahl „300“ ersetzt;
b)
Doppelbuchstabe bb werden die Worte „dem
Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende“ durch die Worte “§ 8 Abs.
1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach
dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)“ ersetzt.
8.
In Nummer 2.212 Absatz 1 Buchstabe b
a)
Doppelbuchstabe aa wird die Zahl „ 255,65“ durch die
Zahl „370“ ersetzt;
b)
Doppelbuchstabe bb werden die Worte „dem
Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende“ durch die Worte “§ 8 Abs.
1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach
dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)“ ersetzt.
9.
In Nummer 2.221 wird Überschrift wie folgt neu gefasst: „Berufspraktikanten für
den Beruf des Haus- und Familienpflegers, des Wirtschafters und des
hauswirtschaftlichen Betriebsleiters“.
10.
Nummer 2.221 wird wie folgt neu gefasst:
Praktikanten, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung
a) für den Beruf des Haus- und Familienpflegers, oder für den Beruf des Wirtschafters ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an „Praktikanten für den Beruf des Kinderpflegers,
b) für den Beruf des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an Praktikanten für den Beruf des Erziehers
nach § 2 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.“
11.
In Nummer 2.222 Absatz 1 Satz 1
a)
Buchstabe a wird die Zahl „536,86“ durch die Zahl „790“ ersetzt;
b)
Buchstabe b wird die Zahl „715,81“ durch die Zahl „1 050“ ersetzt;
12.
In Nummer 2.3 Absatz 1 wird der Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt „Eine
gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung an diese Praktikanten
besteht nicht. Von der Zahlung einer Vergütung sollte ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an ihrer Beschäftigung
besteht.“.
13.
In Nummer 2.3 Absatz 2 Satz 1
a)
Buchstabe a werden die Worte „Kindergärtnerinnen, Hortnerin“
gestrichen und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „570“ ersetzt;
b)
Buchstabe b wird das Wort „Hauswirtschaftsleiterin“ durch die Worte
„hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl
„570“ ersetzt;
c)
Buchstabe c wird gestrichen;
d)
bisheriger Buchstabe d wird neuer Buchstabe c, dem Wort „Familienpfleger“
werden die Worte „Haus- und“ vorangestellt und die Zahl „357,90“ wird durch die
Zahl 520“ ersetzt;
e)
bisheriger Buchstabe e wird neuer Buchstabe d, das Wort „Kinderpflegerin“ wird
durch das Wort „Kinderpfleger“ ersetzt und die Zahl „357,90“ wird durch die
Zahl „520“ ersetzt.
14.
In Nummer 2.3 Absatz 2 Satz 2
a)
Buchstabe a wird die Zahl „332,34“ durch die Zahl „500“ ersetzt;
b)
Buchstabe b wird die Zahl „511,29“ durch die Zahl „650“ ersetzt.
15.
In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „Zuwendungen, Urlaubsgeld“ durch das Wort
„Jahressonderzahlung“ ersetzt.
16.
In Nummer 3 Satz 2 werden die Worte „durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen. Soweit nach § 19
BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 10
Abs. 2“ durch die Worte „Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte
anzurechnen; soweit nach § 26 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 17 Absatz 2“
ersetzt.
17.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 1 BAT“ durch die Angabe“§ 24 Absatz 2
TV-L“ ersetzt.
18.
In Nummer 5 werden die Wörter „ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG
zu verfahren.“ durch die Wörter „wird bei der Berechnung der Vergütung für
einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet (§ 18 Absatz 1 Satz 2 BBiG).“ ersetzt.
19.
In Nummer 6.11 wird die Angabe „§ 19 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b“
durch die Angabe „§ 26 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“
und die Worte „Krankheit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall) oder
infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt“ durch die Worte
„Arbeitsunfähigkeit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall)“ ersetzt.
20.
In Nummer 6.12 wird die Angabe „§ 19 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b“
durch die Angabe „§ 26 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“
ersetzt.
21.
In Nummer 6.21 wird die Angabe „§ 19 i. V. m. § 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§
26 in Verbindung mit § 10 Absatz 2“ ersetzt.
22.
In Nummer 6.31 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c“ durch die
Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b“ ersetzt.
23.
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“
ersetzt.
24.
Dieser Änderungserlass gilt ab dem 1. April 2010.
- MBl. NRW. 2010 S. 452