Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 13.7.2010 Seite 601 bis 628
Entscheidung im Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung Bek. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 15.6.2010
Entscheidung im Verfahren zur
vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
Bek. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 15.6.2010
Der Wahlausschuss beschließt einstimmig, den Antrag des VdF NRW vom 27.2.2010 auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung zurückzuweisen. Der VdF NRW bedarf als Landesfeuerwehrverband keiner Feststellung der Vorschlagsberechtigung. Mit der Eintragung in das Vereinsregister am 19.3.2010 beim Amtsgericht Köln hat der VdF NRW als Landesfeuerwehrverband gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB IV das Recht, eine Vorschlagsliste einzureichen.
Düsseldorf, den 15.6.2010
Jochen J a h n
Vorsitzender des Wahlausschusses
- MBl. NRW. 2010 S. 627