Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 22 vom 20.8.2012 Seite 591 bis 620
Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter 232 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2 - v.20.7.2012
21210
21220
2123
Durchführung
der Bundesärzteordnung,
der Bundes-Apothekerordnung und
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
RdErl.
d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter 232 -
0400.3.0/0402.1/ 0430.2 - v.20.7.2012
Bei der Durchführung
- der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
- der Bundes-Apothekerordnung (BApO) vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S.
1106) und
- des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31.
März 1952 (BGBl. I S. 221)
in der jeweils geltenden Fassung ist wie folgt zu verfahren:
A
Erteilung der Approbation
1
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben
1.1
Unterlagen
Von Antragstellenden, die in der Bundesrepublik Deutschland
- die Ärztliche Prüfung,
- die Pharmazeutische Prüfung oder
- die Zahnärztliche Prüfung
bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1.1
ein kurz gefasster Lebenslauf;
1.1.2
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, aus der die
Namensführung hervorgeht, bei Lebenspartnern eine aktuelle Bestätigung der
zu-ständigen Behörde über den Partnerschaftsnamen (z. B.
Lebenspartnerschafts-urkunde);]
1.1.3
ein Identitätsnachweis;
1.1.3.1
der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und
ein Lichtbild enthalten;
in der Regel wird die Identität einer Person durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Personaldokuments, mit dem die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt wird (Pass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz), belegt;
1.1.3.2
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben (Europäische Staaten), reicht in der Regel die
Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses aus.
Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen von dem Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind hie-rauf hinzuweisen;
1.1.3.3
bei Personen, denen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird und denen
nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu
treten, kann in Anlehnung an § 5 Abs. 3 AufenthG von der Vorlage eines
Identitätsnachweises abgesehen werden;
1.1.4
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf;
1.1.5
eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellenden ein gerichtliches
Straf-verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig
ist;
1.1.6
eine ärztliche Bescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein
darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes ungeeignet sind. In Zweifelsfällen
ist eine weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren
Gesundheitsbehörde anzufordern;
1.1.7
das Zeugnis über die
- Ärztliche,
- Pharmazeutische oder
- Zahnärztliche
Prüfung.
1.1.8
Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, soll eine Übersetzung in
deutscher Sprache beigefügt werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn es
auf den genauen Wortlaut ankommt oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten
Übersetzung bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten oder von öffentlich
bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen oder
Dolmetschern oder Übersetzern angefertigten Übersetzung zu verlangen
(qualifizierte Übersetzung).
Von Unterlagen aus einem Europäischen Staat kann eine Übersetzung nur angefordert werden, wenn diese für die Bearbeitung des Antrags zwingend benötigt wird. Die Anforderung einer qualifizierten Übersetzung ist in diesem Fall auf die wichtigsten Unterlagen zu beschränken (z.B. Bescheinigung über erworbene Rechte, Bescheinigung über Berufserfahrungen oder persönliche Daten). Zweifel müssen durch Anfragen an die zuständige Behörde des Herkunftsstaates gemäß Teil G Nummer 2.2 geklärt werden.
Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn es sich entweder um eine beglaubigte oder bestätigte Übersetzung aus einem Europäischen Staat handelt, die Übersetzerin oder der Übersetzer von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist oder die Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.
1.1.9
In der Regel sind die Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopien
vor-zulegen. Originalurkunden können nur dann gefordert werden, wenn diese
persönlich übergeben werden können. Von einer Übersendung von Urkunden aus dem
Ausland sollte abgesehen werden. Für amtlich beglaubigte Kopien ist der
RdErl. d. Innenministeriums v. 28. April 1977 (SMBl. NRW. 2010) zu beach-ten. Die
Beglaubigung kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.
1.1.10
Verfahren
Antragstellenden sind binnen eines Monats der Empfang des Antrags und der eingereichten Unterlagen zu bestätigen, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen mitzuteilen und der Hinweis zu geben, dass der Lauf der Bearbeitungs-frist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
Spätestens drei Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist über den Antrag zu entscheiden.
1.1.11
Bei der Erteilung der Approbation an Personen aus Drittstaaten sind diese
da-rauf hinzuweisen, dass sie neben der Approbation noch einen
Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, benötigen.
Die Ausübung der Tätigkeit ohne diese Berechtigungen stellt eine Ordnungswidrigkeit
nach § 404 Abs. 2 SGB III dar, die nach § 404 Abs. 3 SGB III mit einer
erheblichen Geld-buße geahndet werden kann.
1.1.12
Von Personen, die sich im Ausland aufhalten, kann die Zahlung eines
angemessenen Vorschusses oder eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert
werden.
2
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in einem an-deren
Europäischen Staat abgeschlossen haben
2.1
Unterlagen
Von Antragstellenden, die ihre Ausbildung in einem anderen Europäischen Staat abgeschlossen haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
2.1.1
eine Darstellung des beruflichen Werdegangs (tabellarische Aufstellung der
absolvierten Ausbildung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten) in deutscher
Sprache;
2.1.2
ein Identitätsnachweis, Nummer 1.1.3 gilt entsprechend;
2.1.3
die amtlich beglaubigte Kopie des in dem betreffenden Staat erteilten
Ausbildungsnachweises und der sonstigen Befähigungsnachweise, die von den
zu-ständigen Stellen des Ausbildungslandes für den Abschluss einer erfolgreich
absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind. Die Ausbildungsnachweise
müssen die Antragstellenden zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs im
Ausbildungsstaat ermächtigen;
2.1.4
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, aus denen sich
die Zuverlässigkeit und Würdigkeit der antragstellenden Person ergibt (z.B.
einen Strafregisterauszug oder andere gleichwertige Unterlagen).
Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;
2.1.5
ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung, wobei ein entsprechender
Nachweis, der in dem Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt wird.
Wenn im Herkunftsstaat ein derartiger Nachweis nicht verlangt wird, ist auch eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung ausreichend.
Die Nachweise nach Ziffer 2.1.4 und 2.1.5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
2.1.6
Die Antragstellenden müssen erklären, dass sie bisher noch keinen Antrag auf
Erteilung einer Approbation gestellt haben.
2.1.7
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von
Nachweisen, kann die Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist gefordert werden. Soweit Unterlagen in einem Europäischen
Staat ausgestellt wurden, richtet sich die Überprüfung nach Teil G Nummer 2.2.1
2.1.8
Nummern 1.1.8 bis 1.1.12 gelten entsprechend.
Soweit bekannt, sind Antragstellende über Adressen von Beratungsstellen zu informieren.
2.1.9
Sprachkenntnisse
Die Antragstellenden müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende medizinische oder pharmazeutische Tätigkeit not-wendig sind. Sie müssen sich spontan und weitgehend fließend insbesondere mit Patientinnen und Patienten angemessen verständigen sowie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen oder zahnmedizinischen bzw. pharmazeutischen Themen verstehen und wiedergeben können.
2.1.9.1
Soweit der Ausbildungsnachweis an einer deutschsprachigen Einrichtung er-worben
wurde oder die Antragstellenden eine deutschsprachige Kenntnis- oder
Weiterbildungsprüfung bestanden haben, sind weitere Nachweise nicht
erforderlich.
2.1.9.2
Im Übrigen sollen die allgemeinen Sprachkenntnisse durch Prüfungszeugnisse
nachgewiesen werden, die zumindest den Anforderungen der Stufe B2 des
„Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) oder einem
gleichwertigen Sprachniveau entsprechen. In besonderen Ausnahmefällen, in denen
die Antragstellenden nachweisbar ausreichende Kenntnisse der deutschen
Standardsprache besitzen (z. B. deutsche Muttersprache, Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Schule), kann auf die
Vorlage dieser Sprachzertifikate verzichtet werden.
2.1.9.3
Soweit kein Sachverhalt vorliegt, aus dem auf die Beherrschung der Fachsprache
geschlossen werden kann (z.B. eine mehrjährige Tätigkeit als Berufsangehöriger
in einem deutschsprachigen Land) ist ein Fachsprachentest durchzuführen, in dem
das Leseverstehen sowie der mündliche Ausdruck geprüft werden. Hierzu erhalten
die Antragstellenden einen Text aus einem Fachartikel (Länge ca. 500 Wörter),
den sie mündlich nach einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten
zusammengefasst, im Wesentlichen zutreffend und sprachlich gut wiedergeben
müssen. Darüber hinaus müssen sie in einem simulierten Patientengespräch
nachweisen, dass sie Patientinnen und Patienten in einer verständlichen Sprache
aufklären und beraten können (Dauer des Gespräches ca. 20 Minuten).
2.1.9.4
Der Test soll erst durchgeführt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für
die Approbationserteilung erfüllt sind.
2.2
Anerkennungsregeln
Für die Ausbildungsnachweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung.
Hieraus folgt:
Ist der Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Anlage
- zu § 3 Abs.1 Satz 2 BÄO aufgeführt und wurde die Ausbildung nach dem 20. Dezember 1976 begonnen oder
- zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG aufgeführt und wurde die Ausbildung nach dem 27. Januar 1980 begonnen,
besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation. Ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach dem 20. Dezember 1976 beigetreten, wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem Datum des Beitritts oder bei abweichender Vereinbarung nach dem vereinbarten Datum begonnen wurde.
Ist das Diplom eines Europäischen Staates in der Anlage
- zu § 4 Abs. 1a BApO aufgeführt,
besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnen wurde.
2.3
Nummer 2.2 Satz 1 gilt für ärztliche und zahnärztliche Ausbildungsnachweise,
die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt worden sind,
entsprechend. Bei Diplomen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
EWR, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Berufsanerkennungsrichtlinie - (ABl. EG L 255) getroffen worden ist, gilt das
hiernach maßgebende Datum.
2.4
Für ärztliche und zahnärztliche Ausbildungsnachweise, die von Vertragsstaaten,
denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch eingeräumt haben,
ausgestellt worden sind, gilt Nummer 2.2 Satz 1 ab dem hierfür maßgeblichen
Zeitpunkt entsprechend.
2.5
Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage
- zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO,
- zu § 4 Abs. 1a BApO oder
- zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG
jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorzulegen, dass die abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 24, Art. 44 oder Art. 34 der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht und sie den für diesen Staat in den Anlagen jeweils genannten Ausbildungsnachweisen gleichstehen.
2.6
Diese Konformitätsbescheinigungen müssen
- von der zuständigen, durch den Mitgliedstaat gemeldeten Behörde erteilt worden sein,
- die Bestimmungen der Richtlinie, auf die sie sich bezieht, enthalten,
- möglichst bereits im Titel die Art der Bescheinigung aufführen,
- den Beruf erkennen lassen (z.B. Arzt oder Zahnarzt) und
- inhaltlich verständlich zum Ausdruck bringen, dass alle in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllt wurden.
2.7
Ein Ausbildungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die vor den in den
Nummern 2.2 bis 2.4 genannten Daten begonnen wurde, ist anzuerkennen, wenn ihm
eine Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Kann eine
Konformitätsbescheinigung nicht beigebracht werden, ist die Ausbildung
anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes gemäß Nummer
2.9.1 bis 2.9.6 gegeben ist.
2.8
Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist die Vorlage einer
Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates zu verlangen, aus
der sich ergibt, dass die Antragstellenden während der fünf Jahre vor
Ausstellung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig dem Beruf in einem Europäischen Staat in Vollzeit ausgeübt haben.
Bei Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Zeiten entsprechend.
2.9
Können Antragstellende eine dreijährige Berufspraxis nicht nachweisen, ist die
Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes
gegeben ist. Hierzu sind die Unterschiede zwischen der ausländischen und der
deutschen Ausbildung zu ermitteln.
2.9.1
Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der
Antragstellenden keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung nach
- der BÄO und der ÄAppO
- der BApo und der AAppO oder
- dem ZHG und der ZAppO
aufweist.
2.9.1.1
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
- die im Ausland abgeschlossene Ausbildung mindestens ein Jahr kürzer war als die Mindestausbildungsdauer der deutschen Ausbildung,
- in der Ausbildung Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung ist, fehlen oder sich ihre Inhalte oder ihr zeitlicher Umfang gegenüber der deutschen Ausbildung deutlich unterscheiden oder
- die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BÄO, 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BApo oder 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZHG erfüllt sind.
Wesentlich für die Berufsausübung ist ein Fach insbesondere dann, wenn das Fehlen von Kenntnissen oder Fertigkeiten in diesem Fach ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt.
2.9.1.2
Bei der Bewertung der Fächer ist entscheidend, ob die Ausbildungsgegenstände
der Ausbildung an einer beispielhaft ausgewählten Universität in
Nordrhein-Westfalen entsprechen. Hierbei sind die Studieninhalte (der
Ausbildungsstoff und der zeitliche Umfang der einzelnen Fächer) sowie die
Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung zu vergleichen.
Sieht die deutsche Ausbildungsordnung einen Abschnitt mit praktischer Ausbildung vor (z.B. § 4 AAppO), ist zu überprüfen, ob Antragstellende bereits Tätigkeiten abgeleistet haben, die den inhaltlichen Anforderungen der deutschen Ausbildung entsprechen. Hierbei kommt es nicht auf die formale Zuordnung dieser Tätigkeit zu der ausländischen Ausbildung an; maßgeblich ist vielmehr, ob der im Ausland absolvierte Werdegang zu demselben Ausbildungsstand führt wie eine im Inland absolvierte Ausbildung.
2.9.1.3
Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Dauer der Stoffvermittlung
deutlich geringer ist als die Stundenansätze der Vergleichsstudienordnung,
wobei Prozentsätze lediglich Hilfsmittel zur Orientierung sind. Je wichtiger
ein Fach für die Berufsausübung ist, desto geringere Abweichungen müssen
hingenommen werden. Bei Kernfächern der Ausbildung kann im Hinblick auf die
Regelung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Berufsanerkennungsrichtlinie eine
zeitliche Differenz von 20 % und mehr ein Anhaltspunkt für einen deutlichen
Unterschied in der Stoffvermittlung sein.
2.9.1.4
Die Antragstellenden können aufgefordert werden, Informationen und Nachweise zu
Inhalt, Dauer und Rahmenbedingungen ihrer Ausbildung, insbesondere
Studiennachweise, Zeugnisse etc. vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen
einer qualifizierten Übersetzung.
2.9.1.5
Eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn (Zentralstelle) oder einer
sachverständigen Person muss eingeholt werden, wenn für die Beurteilung der
Ausbildung im Ausland eine besondere Sachkunde erforderlich ist.
2.9.2
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch fachlich
entsprechende Kenntnisse ausgeglichen werden, die von den Antragstellenden im
Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Europäischen Staat oder einem Drittland
erworben wurden. Diese sind in der Regel durch ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis nachzuweisen.
2.9.2.1
Es ist festzustellen, welche Fachkenntnisse und Fähigkeiten durch die
berufliche Tätigkeit erworben wurden, ob diese eine berufsqualifizierende
Wirkung haben (Berufstätigkeit mit fachlichem Bezug zu den nicht abgedeckten
Sachgebieten) und ob deshalb keine wesentlichen Unterschiede mehr bestehen.
Defizite in einem bestimmten Fach können durch eine angemessen lange Tätigkeit
in diesem Fachgebiet ausgeglichen werden.
Berufliche Tätigkeiten, die unter Aufsicht ausgeübt wurden, sind als praktische Erfahrung zu berücksichtigen, wenn sie die Unterschiede ganz oder teilweise aufheben.
2.9.3
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung
ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle
erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid
verbunden mit dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind
insbesondere die Sachgebiete mitzuteilen, in denen wesentliche Unterschiede
bestehen und auf die sich die Prüfung erstrecken soll, worin sie bestehen,
warum die Unterschiede die Antragstellenden daran hindert, den Beruf in
beanstandungsfreier Weise auszuüben und warum die Unterschiede nicht durch eine
berufliche Tätigkeit ausgeglichen worden sind.
2.9.4
Die Approbation ist im Fall der Nummer 2.9.3 zu erteilen, wenn Antragstellende
in der Eignungsprüfung nachgewiesen haben, dass sie die für die
Approbationserteilung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
Die Prüfung ist auf die Sachgebiete zu beschränken, in denen wesentliche
Unterschiede festgestellt worden sind. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt
sich aus Abschnitt II der Anlagen 3a, 3b und 3c.
2.9.5
Ist in einem Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis
die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen bereits festgestellt worden, ist
dies auch bei einem Antrag auf Erteilung einer Approbation zu berücksichtigen.
2.9.6
Kann durch die Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Prüflinge über die
zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, darf sie
wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten orientiert sich an
der in der jeweiligen Approbationsordnung festgelegten Zahl der Wiederholungsprüfungen.
Die Wiederholungsprüfung ist vor derselben Behörde abzulegen, die die erste
Prüfung abgenommen hat.
2.10
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bundesgesetzen auch spezifische erworbene
Rechte für Ausbildungsnachweise aus zerfallenen Staaten festgelegt sind (z.B.
in § 14b Abs. 1 Satz 3 BÄO). Für die Anwendung der durch den Beitrittsvertrag
eingeräumten Rechte kommt es im Wesentlichen auf eine dreijährige Tätigkeit im
Hoheitsgebiet des Nachfolgestaates an.
3
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in einem Drittland
abgeschlossen haben
3.1
Unterlagen
Von Antragstellenden, die eine Ausbildung außerhalb der Europäischen Staaten abgeschlossen haben, sind die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Nachweise vorzulegen. Die Nummer 2.1.6 gilt entsprechend.
3.1.1
Sofern der Umfang der Berufsausübungsberechtigung nicht aus eigener
Sachkenntnis beurteilt werden kann, sollen die Antragstellenden eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass sie
zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes in diesem Land berechtigt sind.
Können Zweifel hierdurch nicht ausgeräumt werden, sind eine Stellungnahme der
Zentralstelle und/oder ein anderes Sachverständigengutachten einzuholen.
3.1.1.1
Wird im Ausbildungsstaat die Ausübung des Berufs lediglich aus Gründen, die
einer Berufsausübung in Deutschland nicht entgegenstehen, verwehrt (z.B. bei
politisch motivierten Berufsverboten), ist von einer uneingeschränkten
Berufsausübungsberechtigung auszugehen.
3.1.2
Wenn die Antragstellenden keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, müssen
sie durch geeignete Unterlagen und Bescheinigungen (z. B. durch eine
Einstellungszusage, durch sonstige Schreiben über eine Kontaktaufnahme mit
möglichen Arbeitsstellen oder durch den Nachweis der Beantragung eines
Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit) darlegen, dass sie in dem jeweiligen
Regierungsbezirk ihren Beruf ausüben wollen. Dasselbe gilt für Personen mit
einem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, wenn besondere Gründe gegen eine
entsprechende Absicht sprechen.
3.1.3
Nummer 2.1.8 und 2.1.9 gelten entsprechend.
3.1.4
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die in einem
Drittland ausgestellt wurde, soll sie durch die diplomatische oder
konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem Herkunftsstaat
legalisiert oder durch die deutsche Auslandsvertretung im Wege der Amtshilfe
hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden.
Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation befreit
ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen.
3.2
Anerkennungsregeln
Die Approbation darf nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes gegeben ist.
3.2.1
Nummern 2.9.1 bis 2.9.6 gelten entsprechend. Abweichend von Nummer 2.9.3 ist
den Antragstellenden die Durchführung einer Kenntnisprüfung anzubieten.
3.2.2
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung
ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle
erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid
verbunden mit dem Angebot einer Kenntnisprüfung zu erteilen. Für die Begründung
des Bescheides gilt Nummer 2.9.3 entsprechend.
3.2.3
Können die erforderlichen, insbesondere die in Nummer 2.9.1.4 genannten
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragstellenden liegen (z.B. bei Asylsuchenden, denen von ihrem Heimatstaat
die Herausgabe der Dokumente verweigert wird), von diesen nicht vorgelegt
werden, ist ebenfalls die Durchführung einer Kenntnisprüfung anzubieten.
3.2.4
Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich
- für Ärztinnen und Ärzte aus der Anlage 3a,
- für Apothekerinnen und Apotheker aus der Anlage 3b,
- für Zahnärztinnen und Zahnärzte aus der Anlage 3c.
3.2.5
Vor der Teilnahme an der Prüfung kann Antragstellenden eine Berufserlaubnis
- gem. § 10 Abs. 1 BÄO für eine achtzehnmonatige strukturierte ärztliche Tätigkeit (davon mindestens je sechs Monate Innere Medizin und Chirurgie),
- gem. § 11 Abs. 1 BApO für eine einjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer Apotheke (darüber hinaus sollten die Antragstellenden an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO teilnehmen) oder
- gem. § 13 Abs. 1 ZHG für eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit
unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder eines approbierten Berufsangehörigen als Ausbildungsergänzung erteilt werden. Die Berufserlaubnis wird für den in Satz 1 genannten zeitlichen Umfang innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erteilt.
Bei unzureichenden Kenntnissen der Fachsprache sind die Antragstellenden darauf hinzuweisen, dass sie spätestens nach einem Jahr einen Fachsprachentest ablegen müssen (vgl. Teil D Nummer 2.4 und 2.3.5).
3.2.6
Haben Prüflinge die Kenntnisprüfung nicht bestanden, kann ihnen bis zur
Wiederholungsprüfung eine Berufserlaubnis für die Dauer von maximal einem Jahr
erteilt werden, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, dass (ggf. unter
welchen Auflagen) eine berufliche Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der
gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten möglich ist. Die
Gesamtdauer der Ausbildungsergänzung darf in diesem Fall zwei Jahre nicht
überschreiten.
3.3
Ausschluss der Berufszulassung
Eine Approbation darf nicht erteilt werden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland eine in der jeweiligen Approbationsordnung vorgesehene Prüfung oder ein Abschnitt dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden wurde.
4
Erteilung der Approbation an Personen, die ihre Ausbildung in einem Drittland
abgeschlossen haben und deren Ausbildungsnachweis von einem Europäischen Staat
anerkannt worden ist
Hat ein Europäischer Staat einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittland unter Beachtung der Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannt, gelten die Nummern 2.1 bis 2.9.6 entsprechend.
5
Aussetzung der Entscheidung über den Approbationsantrag
Liegen Verdachtsmomente nach
- § 3 Abs. 5 BÄO,
- § 4 Abs. 5 BApO oder
- § 2 Abs. 5 ZHG
vor und soll deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, ist zu prüfen, ob den Antragstellenden bis zur Beendigung des Strafverfahrens eine Berufserlaubnis erteilt werden kann.
B
Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung der Approbation
1
Rücknahme und Widerruf der Approbation
1.1
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich Berufsangehörige nach ihrer
Erteilung eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben jeweils eine eigenständige Bedeutung.
1.2
Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ist dann anzunehmen, wenn
Berufsangehörige durch ihr Verhalten (z.B. durch einen sexuellen Missbrauch)
nicht mehr das zur Ausübung des Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen
besitzen. Auch ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den
Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche
Verurteilung, z. B. wegen Betruges, ist daher grundsätzlich geeignet,
Berufsangehörige als unwürdig zur Ausübung des Berufes erscheinen zu lassen.
1.3
Die Zuverlässigkeit muss den besonderen Anforderungen des jeweiligen Berufes
entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck der Gesamtpersönlichkeit.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Berufsangehörige nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Heilberufes bieten. Sie kann u. a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z. B. bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften, vor allem bei wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung gefolgert werden.
Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten in der Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff wohnt eine prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger zurückliegenden Verfehlungen ist im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung bei zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue zu prüfen, welche Bedeutung für die Prognosestellung dem Zeitablauf zukommen kann.
1.4
Der Sachverhalt wird in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren
oder in einem Verfahren zur Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin bzw.
Vertragsarzt oder Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt ermittelt. Es ist
für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vor allem nach den in
solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dabei um
Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Heilberufes begründen. Es ist aber auch ein Verhalten zu berücksichtigen,
das Straftatbestände nicht erfüllt, wenn es dem Vertrauen in die ordnungsgemäße
Erfüllung der Berufspflichten die Grundlage entzieht. Auch ein einmaliges
Fehlverhalten ist grundsätzlich geeignet, den Schluss auf eine
Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen.
1.5
Eine rechtskräftige straf- oder berufsrechtliche Verurteilung, der Entzug der
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung oder der Widerruf der Erlaubnis zum
Betreiben einer Apotheke rechtfertigen nicht von vornherein den Widerruf oder
die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob Art, Schwere und Ausmaß der
begangenen Verfehlungen die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation zum
Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der Patientinnen und Patienten,
erfordern.
Die Feststellung der Unwürdigkeit durch das Berufsgericht wird in der Regel zur Aufhebung der Approbation führen.
1.6
Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach bestandskräftiger Widerrufs- oder
Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 VwVfG NRW.
2
Anordnung des Ruhens der Approbation
2.1
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO,
- § 8 Abs. 1 BApO oder
- § 5 Abs. 1 ZHG
setzt voraus, dass gegen die oder den Berufsangehörigen wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehört als erster Verfahrensabschnitt zum Strafverfahren.
2.2
Eine weitere Voraussetzung für die Ruhensanordnung ist, dass die Beschuldigten
die ihnen vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben.
2.3
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind,
dass sie – falls sie sich später als zutreffend herausstellen – die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Heilberufes begründen.
2.4
Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patientinnen
und Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung von möglicherweise
unzuverlässigen Berufsangehörigen verbunden sind, aber auch zum Schutz des
Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Heilberufe. Sie steht im
Ermessen der Behörde. Es ist deshalb erforderlich, bei der Entscheidung, ob das
Ruhen der Approbation angeordnet werden soll, alle Umstände des Einzelfalls zu
würdigen und die Folgen der Anordnung für die Beschuldigten mit den Gefahren,
die bei einer weiteren Berufstätigkeit für Dritte, insbesondere für
Patientinnen und Patienten, eintreten könnten, abzuwägen.
2.5
Die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt oder Zahnarzt belässt dem
Betreffenden die Möglichkeit, die Praxis während der Zeit des Ruhens durch
einen Vertreter weiterzuführen (so ausdrücklich § 6 Abs. 4 BÄO).
C
Erneute Erteilung der Approbation
1
Wird
die Approbation zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese unwirksam. Dies
gilt auch für den Verzicht. Bei der Neuerteilung einer Approbation müssen
deshalb alle Voraussetzungen des
- § 3 BÄO,
- § 4 BApO oder
- § 2 ZHG
vorliegen. Sofern die ärztliche Ausbildung nach der Bestallungsordnung für Ärzte oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen worden ist, sind anstelle des Nachweises nach § 3 Abs. 1 Nummer 4 BÄO die zum Zeitpunkt der ärztlichen Prüfungen erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde ergibt sich aus
- § 12 BÄO,
- § 12 BApO oder
- § 16 ZHG.
2
Bei
einer strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen nach der
Tat und nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen,
eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche Erlaubnis
zur vorübergehenden Ausübung des Heilberufes erteilt werden kann, wenn noch
Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit, insbesondere
hinsichtlich der beruflichen Eignung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes
bestehen, jedoch zu erwarten ist, dass die Approbation innerhalb oder nach der
Frist erteilt werden wird. Hierbei ist in zweckentsprechender Weise von der
Möglichkeit der Begrenzung der Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten,
insbesondere in abhängiger Stellung, Gebrauch zu machen. §§ 8 BÄO und 7a ZHG
sind zu beachten. Auch die Erlaubnis zur probeweisen Ausübung des
Apothekerberufes ist auf höchstens 2 Jahre zu befristen. Eine lediglich
verurteilungsfreie Führung nach der Straftat wird im Allgemeinen für die
Wiedererteilung der Approbation nicht ausreichend sein, da dies
selbstverständlich ist.
3
Im
Allgemeinen muss die Entziehung der Approbation längere Zeit zurückliegen, ehe
ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation Erfolg haben kann. Ob die
Widerrufs- oder Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den besonderen
Umständen des Einzelfalles ab.
So ist etwa bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis sollte dabei in der Regel erst zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefasst werden.
Zeiten, in denen Berufsangehörige außerhalb der vorgenannten Fristen auf Grund anderer Verfahren (Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt, Berufsverbot etc.) nicht beruflich tätig sein durften, können auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.
D
Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes
1
Unterlagen
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1
Bei Anträgen gemäß
- § 10 Abs. 1 BÄO,
- § 11 Abs. 1 BApO oder
- § 13 Abs. 1 ZHG:
1.1.1
ein schriftlicher Antrag in deutscher Sprache;
1.1.2
die in Teil A Nummer 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Nachweise.
Teil A Nummern 2.1.6 bis 2.1.8, 3.1.1 bis 3.1.2 und 3.1.4 gelten entsprechend;
1.1.3
die zuletzt erteilte Berufserlaubnis, soweit sie von einer anderen Behörde
ausgestellt wurde;
1.1.4
eine Erklärung über Zweck und Ziel der beabsichtigten Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland;
1.1.5
ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Umgangssprache; Teil A
Nummer 2.1.9.1 und 2.1.9.2 gelten entsprechend;
1.2
Bei Anträgen gemäß § 10 Abs. 5 BÄO:
1.2.1
die in Teil A Nummer 2.1.2, 2.1.4, und 2.1.5 genannten Nachweise.
Teil A Nummern 2.1.6 bis 2.1.8, 3.1.2 und 3.1.4 sowie Teil D Nummer 1.1.5 gelten entsprechend;
1.2.2
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums (an Stelle des
Ausbildungsnachweises nach Teil A Nummer 2.1.3) ;
1.2.3
eine Darstellung der weiteren Ausbildungsabschnitte einschließlich der
voraussichtlichen Ausbildungsstätten sowie Nachweise über die Erforderlichkeit
der Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht.
1.3
Bei Anträgen gemäß § 10 a BÄO:
1.3.1
schriftlicher Antrag;
1 3.2
gültige zahnärztliche Approbation;
1.3.2.1
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für
Kieferchirurgie nach den Weiterbildungsvorschriften der ehem. DDR oder
1.3.2.2
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für eine
theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach den
Weiterbildungsvorschriften der ehem. DDR;
1.3.3
Erklärung darüber, dass die Antragstellenden die ärztliche Tätigkeit in dem
jeweiligen Regierungsbezirk auszuüben beabsichtigen. Belege darüber sind
beizufügen.
2
Grundsätze für die Erteilung einer Berufserlaubnis
Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach
- § 10 Abs. 1 BÄO,
- § 11 Abs. 1 BApo oder
- § 13 Abs. 1 ZHG
ist Folgendes zu beachten:
2.1
Die Vorschriften gelten für Antragstellende, die nach Abschluss ihrer
Ausbildung ohne Approbation in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als
Ärztin bzw. Arzt, Apothekerin bzw. Apotheker oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt
ausüben wollen. Da durch die Änderungen der Approbationsvorschriften durch das
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen (BQFG) künftig die Approbation unabhängig von der
Staatsangehörigkeit erteilt wird, sind Antragstellende grundsätzlich auf das
Approbationsverfahren zu verweisen. Die Erteilung von Berufserlaubnissen kommt
in der Regel nur noch für Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem
Drittstaat in Betracht, die eine der Voraussetzungen für die Approbation (noch)
nicht erfüllen oder für die die Durchführung eines Approbationsverfahrens ein
unverhältnismäßiger Aufwand bedeuten würde.
2.1.1
Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Europäischen Staat
verfügen oder deren Ausbildungsnachweis von einem Europäischen Staat anerkannt
worden ist, kann nur in eng begrenzten Fällen eine Berufserlaubnis erteilt
werden.
2.1.1.1
Voraussetzung ist, dass an der beabsichtigten Tätigkeit ein besonderes
öffentliches Interesse besteht. Hierbei handelt es sich in der Regel um
Fallkonstellationen, in denen Antragstellenden eine der Voraussetzungen für die
Erteilung einer Approbation (noch) fehlt.
2.1.1.2
In Betracht kommen beispielsweise Personen, an deren Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland zur Sicherstellung der medizinischen oder
pharmazeutischen Versorgung wegen ihres großen Fachwissens ein großes Interesse
besteht, die aber über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Fachsprache
verfügen. Diese Personen könnten mit der Berufserlaubnis die erforderliche
Sprachkompetenz erwerben und dann die Approbation beantragen.
2.1.1.3
Auch Personen, denen ein gleichwertiger Ausbildungsstand fehlt, können zur
Herstellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation eine
Berufserlaubnis erhalten. Teil A Nummern 3.2.5 und 3.2.6 gelten entsprechend.
Die Tätigkeit findet, soweit dies möglich ist, in den Gebieten statt, die
Gegenstand der Prüfung sein werden.
2.1.1.4
Deutschen Staatsangehörigen ist die Beantragung einer solchen Erlaubnis
ebenfalls möglich.
2.1.1.5
Im Falle der Erteilung einer Berufserlaubnis besteht jederzeit ein Anspruch auf
Entscheidung über einen Antrag auf Approbationserteilung.
2.2
Die Erteilung einer Berufserlaubnis setzt - abgesehen von der in § 10 Abs. 5
BÄO getroffenen Sonderregelung - stets eine abgeschlossene Ausbildung für den
Arzt-, Apotheker- oder Zahnarztberuf voraus. Ist dieses Tatbestandsmerkmal
nicht gegeben, muss der Antrag abgelehnt werden.
Teil A Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 gelten entsprechend.
2.3
Auf die Erlaubniserteilung besteht kein Rechtsanspruch, sondern nur ein
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Ermessensausübung
sind bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung
das private Interesse der Antragstellenden und die öffentlichen Belange, die
für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen, zu würdigen. Eine
ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
Für eine sachgerechte Ermessensbetätigung ist hinsichtlich des öffentlichen Interesses Folgendes zu beachten:
2.3.1
Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des BQFG spricht grundsätzlich die Sicherstellung
eines ausreichenden Fachkräfteangebots für die Erteilung von Berufserlaubnissen
in allen Berufen. Bisher bestehende Unterschiede in der Behandlung
verschiedener Berufsgruppen sollen soweit wie möglich vermieden werden.
2.3.2
Eine Berufserlaubnis zur Durchführung einer Weiterbildung kann zukünftig nicht
mehr erteilt werden. Der Gesetzgeber wollte in Hinblick auf die Anforderungen
des europäischen Rechts ausschließen, dass Personen mit einem nicht
gleichwertigen Drittstaatsdiplom eine Weiterbildung absolvieren. Nach dem
Wegfall der Staatsangehörigkeitsvorbehalte kommt für diesen Zweck deshalb nur
eine Approbation in Betracht.
2.3.3
Berufsangehörige mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat können eine
Berufserlaubnis im Rahmen einer Fortbildung, zur Gewinnung von
Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch erhalten.
2.3.4
Die Berufserlaubnis kann aus Gründen der ärztlichen, der zahnärztlichen oder
der Arzneimittelversorgung erteilt werden.
2.3.4.1
Versorgungsgründe liegen vor, wenn die Tätigkeit der Antragstellenden
erforderlich ist, um eine ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche
Unterversorgung der Bevölkerung zu verhindern. Ab wann eine derartige
Mangelsituation vorliegt, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Bewertung der
für die jeweilige Region zur Verfügung stehenden Informationen. Tatsächliche
Feststellungen und rechtliche Erwägungen der Ausländerbehörde und der
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels können zur Vermeidung einer wenig zweckmäßigen Doppelprüfung
zu Grunde gelegt werden.
2.3.4.2
Unter den Begriff „Versorgungsgründe" fallen nicht Forschungsarbeiten, die
im Rahmen von Promotions- oder Habilitationsverfahren geleistet werden. Dies
gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder wissenschaftlichen
Instituten. Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, eine Berufserlaubnis
über die in § 10 Abs. 2 BÄO, § 11 Abs. 2 BApO und § 13 Abs. 2 ZHG genannten
Zeiträume hinaus zu Forschungszwecken oder zu dem Zweck zu erteilen, dass ein
laufendes Promotions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden kann.
2.3.4.3
Da nicht besetzte Stellen im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser nach den
Feststellungen des Deutschen Krankenhausinstituts bereits Auswirkungen auf die
Patientenversorgung haben, ist davon auszugehen, dass die Erteilung und die
Verlängerung von ärztlichen Berufserlaubnissen im Regelfall im Interesse der
medizinischen Versorgung liegt.
2.3.4.4
Die Erteilung einer Berufserlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist
nur möglich, wenn zwar die Gleichwertigkeit der Grundausbildung nicht gegeben
ist, aber in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein
gleichwertiger Weiterbildungsstand nachgewiesen wird.
2.3.4.4.1
Voraussetzung ist eine abgeschlossene ärztliche Weiterbildung in einem
Fachgebiet. Über die Gleichwertigkeit der Weiterbildung entscheidet die jeweils
zuständige Ärztekammer im Verfahren nach § 39 Absatz 7 Satz 1 HeilBerG.
2.3.4.4.2
Die Erlaubnis wird auf das Gebiet beschränkt. Sie ist mit den Einschränkungen
und Nebenbestimmungen zu versehen, die den Defiziten der Ausbildung Rechnung
tragen. Hierbei ist auch über die Teilnahme am Not(fall)dienst zu entscheiden.
2.3.4.5
Personen, die eine Berufserlaubnis zur Sicherstellung der Versorgung erhalten
haben, dürfen sich - mit Ausnahme von Ärztinnen und Ärzte - weiterbilden. Sie
sind allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegfall der
Versorgungsinteressen keine Berufserlaubnis zum Abschluss der Weiterbildung erteilt
wird.
2.3.5
Die Antragstellenden müssen sich spontan und fließend in Deutsch verständigen
und medizinischen Fachdiskussionen folgen können. Der Nachweis hierüber wird
durch ein Sprachzertifikate der Stufe B 2 erbracht (vgl. Nummer 1.1.5). Bei
Verlängerung der Berufserlaubnis über den Zeitraum von einem Jahr hinaus müssen
die Antragstellenden die Beherrschung der deutschen Fachsprache nachweisen.
Teil A Nummer 2.1.9.3 gilt entsprechend.
2.3.6
Beim Fehlen einer gleichwertigen Ausbildung oder Weiterbildung muss
gewährleistet sein, dass durch die berufliche Tätigkeit keine Gefahr für
Patientinnen und Patienten ausgeht. Hierzu wird die Berufserlaubnis in der
Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder
eines approbierten Berufsangehörigen eingeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen
sind möglich.
2.4
Jede Erlaubnis ist zunächst auf ein Jahr zu befristen. In begründeten Fällen
kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.
2.5
Verlängerung
Ausnahmsweise darf die Berufserlaubnis über eine Gesamtdauer der Tätigkeit von zwei Jahren hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Versorgungsgründen verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Gleichwertigkeit der Grundausbildung nicht erteilt werden kann.
2.5.1.1
Ein besonderer Einzelfall kann zum Beispiel vorliegen, wenn die
Gleichwertigkeitsprüfung aus Gründen, die die Betroffenen nicht zu vertreten
haben, nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden konnte.
2.5.1.2
Patientenschutzinteressen dürfen der Verlängerung nicht entgegenstehen; diese
sind z.B. bei Fachärztinnen und Fachärzten mit einer gleichwertigen
Weiterbildung gewahrt, auch wenn deren Grundausbildung nicht gleichwertig ist.
2.6
Nebenbestimmungen
Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einem bestimmten
- Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis,
- einer Apotheke,
- einer Zahnklinik oder zahnärztlichen Praxis oder
- einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens
zu beschränken. In allen Fällen, in denen der Tätigkeitsort nicht festgelegt wird, ist der Geltungsbereich der Erlaubnis dahin zu begrenzen, dass sie nur zur Ausübung des Berufes in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen berechtigt.
2.7
Unbefristete Erlaubnisse nach § 10 a Abs. 1 und Abs. 2 BÄO sind
fachgebietsbezogen, aber regelmäßig nicht auf bestimmte Beschäftigungsstellen
beschränkt zu erteilen.
2.8
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage 1 und für die
Begleitverfügung das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden.
Etwaige Einschränkungen und Nebenbestimmungen sind in die Erlaubnisurkunde
aufzunehmen.
2.9
Zusicherung
Ausländischen Antragstellenden, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung noch in einem Drittstaat aufhalten und denen eine Berufserlaubnis erteilt werden soll, ist zunächst eine entsprechende Zusicherung nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster in ihren Aufenthaltsstaat zu übersenden. Sie soll in der Regel auf sechs Monate befristet sein.
3
Erteilung einer Ausbildungserlaubnis
In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
- ärztlichen Berufs gem. § 10 Abs. 5 BÄO
oder des
- zahnärztlichen Berufs gem. § 13 Abs. 4 ZHG
in der jeweils geltenden Fassung Antragstellenden erteilt werden, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
1. die Antragstellenden aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erworben haben und
2. die aufgrund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
3.1
Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken,
die dafür nach der jeweiligen ausländischen Ausbildungsordnung in Betracht
kommen. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer
Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden, die für den Abschluss der
ausländischen Ausbildung notwendig ist. Die Erlaubnis ist in der Regel mit der
Auflage zu versehen, dass die Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und
Verantwortung eines Berufsangehörigen erfolgt, der die Approbation oder die
Berufserlaubnis besitzt.
3.2
Eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO oder § 13 Abs. 1 ZHG
kann nur erteilt werden, wenn der Ausbildungsstaat den Abschluss der ärztlichen
oder zahnärztlichen Ausbildung bestätigt hat.
3.3
Für die Erteilung der Erlaubnis ist das als Anlage 5, für das
Begleitschreiben das als Anlage 6 beigefügte Muster zu verwenden.
4
Erteilung der Erlaubnis zur unbefristeten Ausübung des ärztlichen Berufes oder des
Apothekerberufes (§§ 2 Abs. 2 BÄO, 2 Abs. 2 BApO)
4.1
Personen, die infolge eines körperlichen Gebrechens zur uneingeschränkten
Ausübung des ärztlichen- oder des Apothekerberufes ungeeignet sind, kann auf
Antrag eine unbefristete Berufserlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO oder § 2 Abs. 2
BApO erteilt werden, wenn sie in einem Teilbereich den ärztlichen oder
Apothekerberuf ausüben können, ohne die Gesundheit von Patientinnen und
Patienten oder sich selbst zu gefährden.
4.2
Die Antragstellenden haben die in Teil A Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 und 1.1.7
aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Teil A Nummern 1.1.8 bis 1.1.11 sind zu
beachten.
4.3
Der Teilbereich der Tätigkeit, der die Voraussetzungen der Nummer 4.1 erfüllt,
ist durch eine fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist
eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eine
Stellungnahme der Ärztekammer bzw. Apothekerkammer anzufordern.
4.4
Die Berufsausübung ist entweder durch Beifügung von Nebenbestimmungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu gestatten oder auf die ärztlichen oder
pharmazeutischen Tätigkeiten zu beschränken, die die Antragstellenden trotz
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verrichten können.
E
Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich nach den §§ 48 bzw. 49 VwVfG NRW.
F
Erbringung von Dienstleistungen
1
Staatsangehörige
eines Europäischen Staates dürfen vorübergehend und gelegentlich heilkundliche
Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen ohne Approbation oder Berufserlaubnis
ausüben, wenn sie zur Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Europäischen
Staat berechtigt sind.
1.1
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeit muss nach den
objektiven Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei spielen
insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität
der Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
1.1.1
Das Vorhandensein einer festen und ständigen Einrichtung, von der aus die
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (z. B. einer Arztpraxis oder eines Labors),
ist ein Indiz für eine Niederlassung. Daher ist eine Tätigkeit, die sich über
einen längeren Zeitraum erstreckt und in deren Rahmen häufig oder regelmäßig
Dienstleistungen erbracht werden, grundsätzlich als Niederlassung einzustufen,
soweit sie sich auf eine vorhandene Infrastruktur stützt. Umgekehrt ist die
Tätigkeit grundsätzlich als Dienstleistung aufzufassen, wenn eine nur
vorübergehende Infrastruktur genutzt wird.
1.1.2
Als weiteren Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Niederlassung und
Dienstleistungserbringung kann die zeitliche Grenze von drei Monaten im
Ausländerbeschäftigungsrecht herangezogen werden.
1.2
Die Erbringung von Dienstleistungen ist nicht zulässig, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO, 4 Abs.1 Satz 2 ZHG
oder § 6 Abs. 1 Buchst. a) BApO wegen Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit oder
mangelnder gesundheitlicher Eignung oder eines Widerrufs gemäß §§ 5 Abs. 2 BÄO,
6 Abs. 2, 7 Abs. 2 BApO oder 4 Abs. 2 ZHG oder einer Ruhensanordnung gemäß §§ 6
Abs. 1 Nr.1 bis 3 BÄO, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BApO oder 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZHG
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme aber mangels deutscher Berufszulassung
nicht erlassen werden kann.
1.3
Die Dienstleistungserbringer haben sich vor der erstmaligen Erbringung
schriftlich anzumelden. Sie haben hierzu eine datierte und unterschriebene
Erklärung vorzulegen, aus der sich ihre Absicht ergibt, den ärztlichen,
pharmazeutischen oder zahnärztlichen Beruf als Dienstleister in
Nordrhein-Westfalen auszuüben, und in der Angaben über die persönlichen
Verhältnisse (insbes. Name, Adresse und Mitgliedstaat der Niederlassung) sowie
über den Versicherungsschutz gemacht werden. Hierbei können sie das als Anlage
7 beigefügte Formular verwenden.
Weiter sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.3.1
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit in der Regel durch die Vorlage eines
Identitätsnachweises gemäß Teil A Nummer 1.1.3;
1.3.2
eine beglaubigte Kopie der Berufsqualifikationen gemäß Teil A Nummer 1.1.7 oder
2.1.3;
1.3.3
Unterlagen über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat;
unter Niederlassung ist sowohl eine Tätigkeit als selbstständiger als auch als abhängig Beschäftigter zu verstehen; im Anhang B des Verhaltenskodexes zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sind die Dokumente aufgeführt, mit denen die rechtmäßige Niederlassung nachgewiesen werden kann;
1.3.4
eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
1.3.5
eine Erklärung über den Versicherungsschutz oder eine andere Art des
individuellen oder kollektiven Schutzes vor Schadensersatzverpflichtungen.
1.3.6
Die Dienstleistungserbringer müssen über die für die Ausübung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Teil A
Nummer 2.1.9 gilt entsprechend.
1.4
Bestehen Zweifel an den vorgelegten Unterlagen, sollen diese unter Nutzung des
Binnenmarktinformationssystems im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit der
zuständigen Behörde im Herkunftsstaat geklärt werden (vgl. Teil G Nummer
2.3.1).
1.5
Kopien der Meldung sowie der beigefügten Unterlagen sind der zuständigen
Heilberufskammer zu übersenden.
1.6
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn während des betreffenden
Jahres die Erbringung weiterer Dienstleistungen beabsichtigt ist.
G
Verwaltungszusammenarbeit
1
Unterrichtung von Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
1.1
Von den getroffenen Entscheidungen
nach den
- §§ 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 10 a BÄO ist die zuständige Ärztekammer,
- §§ 4, 6, 7, 8, 10 und 11 BApO ist die zuständige Apothekerkammer
und
- §§ 2, 4, 5, 7, 7a und 13 ZHG ist die zuständige Zahnärztekammer
gemäß § 5a Abs. 1 Heilberufsgesetz zu unterrichten.
Über Entscheidungen nach §§ 3, 5, 6 BÄO, §§ 2, 4 ,5 ZHG sowie über den Verzicht nach § 9 BÄO oder § 7 ZHG von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Personen ist die Kassenärztliche Vereinigung und bei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Personen die Kassenzahnärztliche Vereinigung zu informieren.
Darüber hinaus ist die Behörde, die die Approbation erteilt hat, in den Fällen der §§ 5, 6 und 9 BÄO, der §§ 6, 7, 8 und 10 BApO und der §§ 4, 5 und 7 ZHG zu unterrichten.
1.2
Sind die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 BÄO, den §§ 6 und 8 BApO oder nach
den §§ 4 und 5 ZHG wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
ergangen, sind diese in das Bundeszentralregister einzutragen. Wird eine
Erlaubnis nach § 8 BÄO bzw. § 7a ZHG oder die Approbation erneut erteilt, ist die
Eintragung zu entfernen.
2
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
2.1
Binnenmarktinformationssystem (IMI)
Die Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten. Zur Unterstützung des Informationsaustausches dieser Behörden ist ein elektronisches Kooperationssystem (Internal Market Information System) entwickelt worden. Dieses soll zur Bearbeitung von Hilfeersuchen genutzt werden (§ 8b Abs. 4 VwVfG NRW).
2.2
Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Anträgen auf Berufszugang
Die zuständigen Behörden leisten sich gegenseitig Hilfe, um die Informationen zu erhalten, die für die Bearbeitung der gestellten Anträge erforderlich sind. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit ergeben sich aus §§ 8a bis 8e VwVfG NRW.
2.2.1
Legen Antragstellende Unterlagen oder Bescheinigungen aus einem Europäischen
Staat vor, kann bei begründeten Zweifeln von der Behörde des Staates, in dem
die Bescheinigungen oder Ausbildungsnachweise ausgestellt wurden, die
Bestätigung verlangt werden, dass diese Unterlagen echt sind.
2.2.2
Bei begründeten Zweifeln an der Übereinstimmung der Ausbildung mit den
Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie kann auch hierüber eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde verlangt werden.
2.2.3
Haben Antragstellende den Beruf bereits im Herkunftsstaat ausgeübt, können bei
den zuständigen Behörden dieses Staates Auskünfte über verhängte Strafen oder
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Berufs im Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.
2.3
Hilfeleistung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
2.3.1
Im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs können von der Behörde des
Niederlassungsstaates Informationen angefordert werden über
- die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, insbesondere auch über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Berufszulassung und über das Fehlen von Berufsausübungverboten,
- die gute Führung, einschließlich das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen und
- das Fehlen von Tatsachen, die eine Verurteilung, ein Berufsausübungverbot oder die Aufhebung der Berufszulassung rechtfertigen würden.
2.3.2
Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Europäischen Staates sind dieser
die in Nummer 2.3.1 genannten Informationen übermitteln.
2.4
Mitteilungen von Amts wegen
2.4.1
Über das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen im Sinne von § 4 BZRG, über
die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder
Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden (z. B. bei einem
Verzicht auf die Approbation während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahren),
sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates zu unterrichten. Dabei sind
die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern sind vor allem solche Sachverhalte zu übermitteln, die bei Vorliegen einer deutschen Berufszulassung deren Rücknahme, Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen würden.
2.4.2
Übermittelt die Behörde eines Aufnahmestaates Informationen über Maßnahmen nach
Nummer 2.4.1 oder über sonstige Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des
Berufs auswirken könnten, sind diese an die zuständige Kammer weiterzuleiten
sowie auf Richtigkeit und die hieraus zu ziehenden Konsequenzen zu überprüfen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Aufnahmestaat zu unterrichten.
H
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung. Er tritt am Tage nach seiner Verkündung in und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 11.01.2011 -232 - 0400.3.0/0402.1/0430.2 - wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2012 S. 592