Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 6 - 2661.11.01 - v. 23.7.2015
7820
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts-
und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
RdErl. d.
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II A 6 - 2661.11.01 -
v. 23.7.2015
1
Rechtsgrundlagen
1.1
Rechtsgrundlagen der Förderung sind:
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.2
Weitere Normen:
- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),
- Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16),
- Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4
Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes
entweder auf der Grundlage von Freistellungsverordnungen oder auf der Grundlage
der De-minimis-Verordnungen gewährt.
Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Fördergegenständen erfolgt
unter Nummer 4 dieser Richtlinie, insbesondere wird auf die Artikel 20, 21
und 24 der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 verwiesen.
Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht vorliegen, werden Beihilfen im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
„Landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen
Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.
2.2
„Ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse, die durch Einwirkung auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse entstehen und den in Anhang I des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen nicht
entsprechen (Nicht-Anhang I-Erzeugnisse).
2.3
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein
landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein
landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines
landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder
pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
2.4
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: das Lagern, Feilhalten
oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des
Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an
Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für
diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an
Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn
er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.
2.5
„Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen“: Unternehmen entsprechend der
Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
2.6
„Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen entsprechend der Definition der
Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
2.7
„Bereichsübergreifende Maßnahme“: Maßnahme, die sowohl die Bereiche Produktion
und Verarbeitung als auch Handel umfasst.
2.8
„Gesamte Wertschöpfungskette“: umfasst Betriebe der Landwirtschaft,
Unternehmen der Erstverarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe, das Ernährungshandwerk, Weiterverarbeiter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Lebensmittel-Großhandel
und Lebensmitteleinzelhandel.
2.9
„Zusammenschlüsse von Erzeugern“: Erzeugergruppierungen oder
-organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, die zu folgenden Zwecken
gegründet wurden:
a) Anpassung der Erzeugung und des Absatzes an die Markterfordernisse,
b) gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,
c) Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit oder
d) sonstige Tätigkeiten, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.
Der Zusammenschluss muss auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
2.10
„Angabe ohne Gentechnik“: Ohne-Gentechnik- Kennzeichnungsmöglichkeit auf der
Rechtsgrundlage des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22.Juni 2004 (BGBl.
I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung.
2.11
„Qualitätsregelung“: Qualitätsregelung entsprechend den Bestimmungen des
Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 702/2014.
3
Zuwendungszweck
Durch die Absatzförderung der nordrhein-westfälischen Land- und Ernährungswirtschaft wird die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftstätigkeit unterstützt.
Ziele der Förderung sind insbesondere:
a) den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen,
b) Qualitätssicherungssysteme in der Produktion von Lebensmitteln einzuführen,
c) durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen,
d) die Erhaltung der regionalen Wertschöpfung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur in den Regionen,
e) die Ausweitung und Stärkung
der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher
Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen
und geografischen Herkunftsangaben,
f) Märkte der Zukunft zu entwickeln und Überschussmärkte durch Diversifizierung
des Angebots zu entlasten.
4
Gegenstand der Förderung
4.1
Teilnahme an Messen und Ausstellungen auf der Grundlage von Artikel 24 der
Verordnung (EU) Nr. 702/2014
4.2
Erstellung von Veröffentlichungen und Durchführung von
Werbemaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche
Erzeugnisse auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
4.3
Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf der
Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
4.4
Werbemaßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und
ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
und Verbraucherinformation auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU)
Nr. 702/2014 für landwirtschaftliche Erzeugnisse; im Übrigen für
ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder der Verordnung (EU) Nr.
717/2014
4.5
Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen und Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung
von Qualitätsregelungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014
4.6
Erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen auf der Grundlage von Artikel 20
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
5
Zuwendungsempfänger
5.1
Antragsberechtigt sind:
5.1.1
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen,
5.1.2
- Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie im
Interesse der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln.
5.2
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer
Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen
in Schwierigkeiten.
6
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Zuwendungsempfangende müssen ihre Betriebsstätte oder Niederlassung zum
Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung in Nordrhein-Westfalen haben.
Bei den zuwendungsempfangenden Unternehmen muss es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen handeln.
6.2
Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse
liegen, zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher
Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen und allen in Nordrhein-Westfalen
in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien
offenstehen.
6.3
Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
Diese Beschränkung gilt nicht für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen.
6.4
Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand bereits
gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt
(Ausschluss der Doppelförderung).
6.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1 gelten zudem folgende
Voraussetzungen:
An
Gemeinschaftsständen müssen sich mindestens drei Unternehmen beteiligen.
Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches
Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen
aus Nordrhein-Westfalen handelt.
Die an der Maßnahme teilnehmenden Unternehmen haben, soweit das Land selbst mit
einem Gemeinschaftsstand auf der Messe oder Ausstellung vertreten ist, ihren
Auftritt mit der jeweils beteiligten Stelle abzustimmen.
Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte oder
Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben, oder nicht die Kriterien eines Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmens
erfüllen, ist möglich, sofern diese ihren Kostenanteil selbst tragen.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen
durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine
Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der
betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die geförderten
Maßnahmen anfallen.
6.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 gelten zudem folgende
Voraussetzungen:
In den Veröffentlichungen und den Werbemaßnahmen darf weder
ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte
Herkunft genannt werden.
Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf die Herkunft
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
a) entweder unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht oder
b) unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die geförderten Maßnahmen anfallen.
6.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.3 gelten zudem folgende
Voraussetzungen:
Es muss sich um Veranstaltungen handeln, die im Hinblick
auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung
durchgeführt werden.
Die Maßnahmen müssen dem Erwerb von Qualifikationen (einschließlich
Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) oder der Information dienen.
Die Anbieter der Maßnahmen müssen über geeignete Kapazitäten in Form von
qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser
Aufgaben verfügen.
Die an den Maßnahmen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und
Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von land- und
ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen eine Betriebsstätte oder
Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
An der Veranstaltung müssen mindestens sieben Personen teilnehmen.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen
durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine
Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den
Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt,
die für die geförderten Maßnahmen anfallen.
Zahlungen werden ausschließlich an den Anbieter der Maßnahme geleistet.
6.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.4 gelten zudem folgende
Voraussetzungen:
Bei den Werbemaßnahmen muss es sich um solche handeln, die
sowohl landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch ernährungswirtschaftliche
Erzeugnisse betreffen.
Die Maßnahmen sollen der Zielsetzung der Öffentlichkeitsarbeit, der
Verbraucherinformation oder der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
für Sachinformationen über generische Erzeugnisse, ihre
ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung dienen.
Soweit es sich um die Durchführung von oder
Teilnahmen an Messen und Ausstellungen handelt, müssen sich bei
Gemeinschaftsständen mindestens drei Unternehmen beteiligen, die mit einem gemeinschaftlichen Erscheinungsbild im
Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus
Nordrhein-Westfalen handelt.
Bei der Durchführung von oder Teilnahmen an Messen und Ausstellungen haben die
an der Maßnahme teilnehmenden Unternehmen, soweit das Land selbst mit einem
Gemeinschaftsstand vertreten ist, ihren Auftritt mit der jeweils beteiligten
Stelle abzustimmen.
Bei der Durchführung von oder Teilnahmen an Messen und Ausstellungen ist eine
Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in
Nordrhein-Westfalen haben, oder nicht die Kriterien eines Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen
erfüllen, möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen.
Bei der Förderung von Werbemaßnahmen bedürfen Werbematerialien der
Freigabe durch die Bewilligungsbehörde.
Bei der Erstellung von Studien sind die Ergebnisse der nordrhein-westfälischen
Land- und Ernährungswirtschaft unter Beachtung der Bestimmungen zum Datenschutz
und Urheberrecht zur allgemeinen Nutzung, einschließlich Vervielfältigung oder
Veröffentlichung, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die an den Maßnahmen teilnehmenden Erzeuger,
Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen der Verarbeitung oder
Vermarktung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen eine
Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen
durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine
Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge von Nichtmitgliedern zu den
Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen sind auf die Kosten begrenzt,
die für die geförderten Maßnahmen anfallen.
6.9
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.5 gelten zudem folgende
Voraussetzungen:
Die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen oder Anträgen auf
Anerkennung von Qualitätsregelungen setzt voraus, dass es sich um
Qualitätsregelungen handelt.
Soweit die Konzeption für Unternehmen der Verarbeitung erarbeitet wird, sind
die Interessen der Erzeuger in besonderer Form zu berücksichtigen und die
hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der Schriftform.
6.10
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.6 gelten zudem folgende
Voraussetzungen:
Es muss sich um eine Qualitätsregelung handeln.
Direktzahlungen an die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind ausgeschlossen.
Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.
7
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1
Zuwendungsart: Projektförderung
7.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
7.4
Höhe der Zuwendung
7.4.1
Die Höhe der Förderung beträgt
für
Maßnahmen nach Nummer 4.1:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000
Euro.
für
Maßnahmen nach Nummer 4.2:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro.
für
Maßnahmen nach Nummer 4.3:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro.
für
Maßnahmen nach Nummer 4.4:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000
Euro.
für
Maßnahmen nach Nummer 4.5:
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro.
für
Maßnahmen nach Nummer 4.6:
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro
pro Betrieb und pro Jahr.
7.4.2
Die Fördersätze für Maßnahmen, welche
a) die Ziele der Förderung nach Nummer 3 bereichsübergreifend entlang der gesamten Wertschöpfungskette umsetzen oder
b) ausschließlich den Absatz von Erzeugnissen mit der Angabe „Ohne Gentechnik“ fördern,
werden um 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 7.4.1 erhöht.
Dies gilt nicht für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie Maßnahmen nach Nummer 4.6.
7.4.3
Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses kann unter
Berücksichtigung von Nr. 2.3 VV zu § 44 LHO mit Zustimmung des für
Landwirtschaft zuständigen Ministeriums eine Vollfinanzierung gewährt werden,
sofern auch die unter Nummer 1 genannten rechtlichen Rahmenbedingungen
weiterhin erfüllt sind. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen, sofern eine Maßnahme
von Antragsberechtigten durchgeführt wird, die ein wirtschaftliches
Eigeninteresse an der Durchführung haben.
7.4.4
Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern der Zuwendungsbetrag weniger als 2 000
Euro je Maßnahme beträgt.
7.5
Bemessungsgrundlage
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfangenden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:
7.5.1
bei Maßnahmen nach Nummer 4.1:
Teilnahmegebühren;
Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung
angekündigt wird;
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und
Demontage.
7.5.2
bei Maßnahmen nach Nummer 4.2:
Kosten von Veröffentlichungen in
Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen
Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger
aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches
Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle
betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der
Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;
Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für
Sachinformationen über generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre
ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.
7.5.3
bei Maßnahmen nach Nummer 4.3:
Kosten des Anbieters für die Veranstaltung von Maßnahmen, die dem Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Workshops und Coaching) sowie der Information dienen. Hierzu zählen Sachausgaben für die Organisation, Referentenhonorare, Raummiete sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Kosten für die Reise und Unterkunft für die Teilnehmer.
7.5.4
bei Maßnahmen nach Nummer 4.4:
Ausgaben für die Durchführung
von Messen und Veranstaltungen, wie Teilnahmegebühren, Standbaukosten, Miete
und Nebenkosten, Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich
Bürokommunikation, Katalogeintragungen, Messemappen, Flyer,
Presseveranstaltungen, Werbegeschenke (zum Beispiel Schlüsselbänder,
Kugelschreiber), Ausgaben für Agenturleistungen, bei der Teilnahme an
Auslandsmessen auch Ausgaben für Übersetzung;
Kosten für Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites
sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen, insbesondere um
die Aufmerksamkeit für regionale Spezialitäten und eine ausgewogene Ernährung
zu erhöhen;
Ausgaben für die Durchführung von Seminaren;
Ausgaben für die Erarbeitung, Machbarkeits- und Konzeptstudien;
Kosten für Produktpräsentationen mit Partnern des Handels, der Gastronomie, des
Tourismus und von Großverpflegern;
Ausgaben für Fremdleistungen und -honorare, die der Vorbereitung, Entwicklung
und Durchführung der einzelnen Maßnahmen dienen;
Ausgaben für Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation.
7.5.5
bei Maßnahmen nach Nummer 4.5:
Ausgaben für Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung oder Ausarbeitung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung.
7.5.6
bei Maßnahmen nach Nummer 4.6:
Ausgaben für den Beitritt sowie die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung.
7.6
Nicht zuwendungsfähig sind
a) Aufwendungen für Werbeaktionen, die die Erzeugnisse
eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen,
b) Aufwendungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch
genommen werden,
c) Aufwendungen für Projekte, die den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen,
d) Aufwendungen für Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden, unbare Eigenleistungen,
e) Aufwendungen für Investitionen, Ersatzbeschaffungen, Reparaturen, Kosten für Finanzierung, Versicherungsprämien, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Grunderwerb, Steuer- oder Rechtsberatung,
f) Aufwendungen für Kostproben und für Bewirtung,
g) Ausgaben, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,
h) Aufwendungen für Verpflegung,
i) Tagegelder für Teilnehmer von Fortbildungs- und Informationsmaßnahmen,
j) Aufwendungen für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten,
k) Aufwendungen für Kontrollen, die vom Erzeuger selbst durchgeführt oder deren Kosten nach den EU-Vorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind,
l) Aufwendungen für Demonstrationsvorhaben,
m) Umsatzsteuer, die nach nationalem Recht rückerstattet wird.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Bei der Förderung von Werbemaßnahmen sind der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag, spätestens jedoch vor Beginn der Werbemaßnahme Muster des Werbematerials in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln.
Die Bewilligungsbehörde hat sich bei Maßnahmen nach Nummer 4.3 davon zu überzeugen, dass die mit der Durchführung der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.
Einzelbeihilfen über 60 000 Euro an Zuwendungsempfangende, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, werden ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht.
9
Verfahren
9.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) zu stellen. Auf dessen Homepage kann der Antragsvordruck eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 4.6 sind jährlich zu stellen.
Der schriftliche Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
9.2
Bewilligungsverfahren
9.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt.
9.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid unter sinngemäßer
Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für
Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Der
Zuwendungsbescheid kann aufgehoben werden, wenn nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in
wesentlichen Teilen begonnen worden ist.
9.2.3
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde
auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung
unter Beachtung der Bestimmungen zu Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung erklären.
9.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß
Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Der
Verwendungsnachweis ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3 zu Nummer 10 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an
Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 476