Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 27.5.2016 Seite 381 bis 394
Änderung der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. April 2016
26
Änderung
der Richtlinie für die Förderung
Kommunaler Integrationszentren
Gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 26. April 2016
Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 537) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen
Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinien
und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) –
(VVG) - Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für Kommunale
Integrationszentren (BASS 12 – 21 Nummer 18).
1.2
Für die Jahre 2016 und 2017 unterstützt das Land die kommunale
Integrationsarbeit durch Zuwendungen aus dem Förderprogramm KOMM-AN NRW. Das
Programm endet am 31. Dezember 2017.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.“
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1
Tätigkeiten von Kommunalen Integrationszentren (KI)
2.2
innerhalb des Programms KOMM-AN NRW
2.2.1
die Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des
Programms KOMM-AN NRW durch die KI.
2.2.2
Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteuren vor Ort durch die KI-Kommune
oder von Dritten durchgeführt werden:
2.2.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten,
2.2.2.2
Maßnahmen von ehrenamtlich Tätigen, die dem Zusammenkommen vor Ort, der
Orientierung sowie der individuellen Begleitung von Flüchtlingen dienen,
2.2.2.3
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung an Flüchtlinge, ihre
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Unterstützer und der Öffentlichkeit und
2.2.2.4
Maßnahmen, die der Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der Begleitung
ihrer Arbeit dienen.“
3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Zuwendungsempfangende
Kreise und kreisfreie Städte.
Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.2.2 ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zugelassen. In Fällen der Weiterleitung ist der verbindliche Musterweiterleitungsvertrag gemäß der Anlage 7 zu verwenden.“
4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist
4.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1
a) das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises bzw. vom Rat der Stadt verabschiedeten Integrationskonzepts,
b) die Selbstverpflichtung über eine regelmäßige im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit,
c) die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,
d) die Übernahme der Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten,
e) die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel sowie für Projektmittel,
f) die Mitwirkung an dem durch das von den zuständigen Ministerien vorgegebene Förderprogrammcontrolling und ggf. wissenschaftlichen Begleituntersuchungen sowie
g) die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der kommunalen Integrationszentren und
4.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2
dass die Maßnahmen, die durch KOMM-AN NRW gemäß der Nummer 2.2.2 gefördert werden, eindeutig abgrenzbar von bereits laufenden Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinie sind.“
5. In Nummer 5.2 wird folgender Satz angefügt
„Abweichend von Nummer 2.4 VVG dürfen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.“
6. Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Personalausgaben für Förderung nach Nummer 2.1:
Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.1 werden ausschließlich Personalausgaben gefördert.
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 3,5 Personalstellen, davon zwei Stellen für die (sozial)pädagogische Begleitung und 1,5 Stellen für die Angehörigen der allgemeinen inneren kommunalen Verwaltung.
Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt je 50 000 Euro für zwei (sozial)pädagogische Fachkräfte und eine Verwaltungsfachkraft sowie 20 000 Euro für 0,5 Verwaltungsassistenz. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.
5.4.2
für Förderung nach Nummer 2.2:
5.4.2.1
Personalausgaben nach Nummer 2.2.1
Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Förderprogramms KOMM-AN NRW, werden eine, eineinhalb oder zwei Stellen für die (sozial)pädagogische Begleitung und/oder für Angehörige der allgemeinen inneren kommunalen Verwaltung (Verwaltungsfachkraft) mit je 50 000 Euro für eine volle Stelle berücksichtigt.
Insgesamt stehen somit neben der Grundfinanzierung von 170 000 Euro/Jahr zusätzlich bis zu 100 000 Euro/Jahr zur Verfügung. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.
Die Zahl der geförderten Stellen richtet sich nach der am Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) bemessenen Zuteilung von Flüchtlingen für das Jahr 2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläche der aufnehmenden Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförderten Stellenanteile je Kommune richtet sich, diesen Grundsätzen folgend, nach der Anlage 8.
5.4.2.2
Sachausgaben nach Nummer 2.2.1
Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben von KOMM-AN NRW durchgeführt werden, stehen Mittel in Höhe von 10 000, 15 000 oder 20 000 Euro zur Verfügung. Die konkrete Höhe der Pauschale je Kommune richtet sich nach dem in der Anlage 8 dargestellten FlüAG-Schlüssel.
5.4.2.3
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten
nach Nummer 2.2.2.1
5.4.2.3.1
Für die Renovierung und Ausstattung von Ankommenstreffpunkten,
die mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeiten für den Bereich der
Integration der Flüchtlinge und Asylsuchenden genutzt werden, beträgt der
einmalige pauschale Festbetrag 2 000 Euro pro Raum.
Die Förderung der Renovierung bzw. Ausstattung einer Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn diese für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des Ankommenstreffpunkts erforderlich ist.
Die Förderung der Renovierung bzw. Ausstattung von sanitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen ist ausgeschlossen.
5.4.2.3.2
Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten, die mindestens zu 50 Prozent der gesamten Nutzungszeiten für den Bereich der Integration der Flüchtlinge und Asylsuchenden genutzt werden, beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt.
5.4.2.4
Begleitung, Maßnahmen des Zusammenkommens und der Orientierung nach Nummer 2.2.2.2
5.4.2.4.1
Für Ausgaben der Kommunalen Integrationszentren im Zusammenhang mit der
Erstattung von Auslagen Dritter für die regelmäßige Begleitung von Flüchtlingen
und deren Orientierung vor Ort beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 44
Euro je ehrenamtlich Tätigen.
5.4.2.4.2
Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Ankommenstreffpunkt
dem Zusammenkommen dienen, beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 220 Euro
pro Maßnahme.
5.4.2.5
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung nach Nummer 2.2.2.3
5.4.2.5.1
Für die Erstellung, den Druck sowie die Anschaffung von Printmedien beträgt der
einmalige pauschale Festbetrag 2 000 Euro.
5.4.2.5.2
Für die Erstellung einer neuen Internetseite oder die Erweiterung durch
Zusatzseiten sowie die Pflege bzw. Aktualisierung von bestehenden Seiten
beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2 000 Euro.
5.4.2.5.3
Für die Übersetzung von zu veröffentlichenden Printmedien und internetbasierten
Medien beträgt der pauschale Festbetrag 50 Euro pro übersetzter Seite. Eine
Seite (DIN A4) entspricht einem Umfang von ca. 30 Zeilen. Eine Normzeile
umfasst ca. 55 Anschläge.
5.4.2.6
Maßnahmen der Qualifizierung und Begleitung nach Nummer 2.2.2.4
5.4.2.6.1
Für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige, die nicht durch die
Angebote der KI abgedeckt sind und die durch Referentinnen und Referenten oder
Coaches begleitet werden, beträgt der pauschale Festbetrag 100 Euro pro Stunde,
höchstens jedoch 800 Euro pro Tag.
Für die Förderung von Qualifzierungsmaßnahmen gilt die Maßgabe, dass maximal 30 Prozent der Gesamtzuwendung nach Nummer 2.2.2 verwendet werden dürfen.
5.4.2.6.2
Für Aktivitäten, die dem Austausch von ehrenamtlich Tätigen untereinander
dienen, beträgt der pauschale Festbetrag 50 Euro pro Monat.“
7. Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach den Mustern gemäß den Anlagen 1
und 2, die in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat
36, Kompetenzzentrum für Integration (www.kfi.nrw.de)
im Internet zum Download angeboten werden, zu stellen.
6.1.2
Bei Anträgen nach Nummer 2.1 hat die Antragstellung bis zum 31. Oktober eines
Jahres zu erfolgen. Bei Erstantragstellung sind das vom Rat der Stadt bzw. vom
Kreistag verabschiedete Integrationskonzept und eine Aufstellung der
inhaltlichen Schwerpunkte des ersten Zweijahreszeitraums beizufügen.
6.1.3
Bei Anträgen nach Nummer 2.2 hat die Antragstellung für das Jahr 2016 bis zu
vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie zu erfolgen. Für das
Jahr 2017 erfolgt die Antragstellung nach Nummer 2.2.1 mit den Anträgen auf
Förderung nach Nummer 2.1 bis zum 31. Oktober 2016, nach Nummer 2.2.2 bis zum
15. November 2016.“
8. In Nummer 6.2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
9. Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Auszahlungsverfahren
6.3.1
Die Auszahlung gemäß den Nummern 2.1 und 2.2.1 erfolgt auf Anforderung gemäß
Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen
Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G
finden insoweit keine Anwendung.
6.3.2
Die Auszahlung gemäß der Nummer 2.2.2 erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 1.4 ANBest-G.“
10. Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis gemäß den Mustern der Anlage 4 (Nummer 6.4.1) und Anlage 5 (Nummer 6.4.2) ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
6.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.1 und 5.4.2.1:
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht.
Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.
6.4.2
für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2 bis 5.4.2.6
Die Nummer 7.4 ANBest-G findet keine Anwendung
6.4.2.1
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.3:
Die Verwendung ist durch einen Sachbericht und eine Auflistung der geförderten Ankommenstreffpunkte zu erbringen. Die Auflistung enthält Angaben zu:
a) dem Träger,
b) der Anzahl der Räume und
c) den eingesetzten pauschalen Festbeträgen.
Der Sachbericht umfasst mindestens:
a) Angaben zur Nutzung der Ankommenstreffpunkte,
b) zum Einsatz der Zuwendung sowie
c) eine Darlegung der Kriterien, die zur Weiterleitung herangezogen wurden.
6.4.2.2
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.4:
Die Verwendung ist durch einen Sachbericht und eine Auflistung zu erbringen. Die Auflistung enthält Angaben zu:
a) der ehrenamtlich tätigen Person, die in einem Monat eine regelmäßige Begleitung durchgeführt hat und
b) für Maßnahmen, die dem Zusammenkommen dienen: Angaben zum Träger sowie dem durchgeführten Angebot und ergänzend eine namentliche Liste der eingesetzten ehrenamtlich Tätigen.
Der Sachbericht enthält eine Darstellung, worauf sich die regelmäßigen Begleitungen bezogen haben und welche Angebote durchgeführt wurden.
6.4.2.3
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.5:
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und durch eine Auflistung der geförderten Printmedien, internetbasierten Medien bzw. Übersetzungen entsprechend dem Vordruck zum Verwendungsnachweis. Dem Verwendungsnachweis sind Belegexemplare (z.B. Druckerzeugnisse, Vervielfältigungen) sowie für Übersetzungen eine Rechnung nach § 14 UStG beizufügen.
6.4.2.4
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.6:
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine Auflistung. Die Auflistung enthält Angaben zu:
a) den geförderten Stunden pro Tag der Qualifizierungsmaßnahme und
b) den geförderten Aktivitäten zum Austausch von ehrenamtlich Tätigen“
11. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Inkrafttreten“ wird das Interpunktionszeichen „Komma“ eingefügt und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblatts (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblatts (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.
Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de erhältlich.“
- MBl. NRW. 2016 S. 383