Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 26 vom 25.4.2001 Seite 555 bis 576
Veterinärwesen; Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal
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Veterinärwesen;
Durchführung der Verordnung
über die fachlichen Anforderungen
an das in der Fleischhygieneüberwachung
tätige nicht-tierärztliche Personal
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
v. 26.3.2001 - VI-1 - 40.72.00
Mein RdErl. v. 7.1.1997-II C 4-3015-3149 (MBl. NRW. 1997 S. 121), geändert durch RdErl. vom 18.2.2000 - VI-1 - 40.72.00 (MBl. NRW 2000 S. 296), wird wie folgt geändert:
1.
Nach Nummer 3.6.2 wird eingefügt:
" Nummer 3.7.1 Die Zulassung zur theoretischen Prüfung ist
abhängig von einer erfolgreich abgeschlossenen schriftlichen
Leistungskontrolle. Die Leistungskontrolle erfolgt in den Fächern
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
den Vollzug des Fleischhygienerechts,
- Anatomische/Physiologische Grundlagen,
- Parasitologie/Mikrobiologie,
- Pathologie,
- Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene."
Sie gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtbewertung aller Fächer mindestens ausreichend ist. Die Akademie (Nummer 1.1) stellt eine Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Leistungskontrolle aus."
2.
Die bisherigen Nummern 3.7.1 bis 3.7.3 werden zu Nummern 3.7.2 bis 3.7.4.
MBl. NRW. 2001 S. 561