Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 34 vom 21.6.2001 Seite 771 bis 782
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
20024
Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 30. 4.2001 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3
I.
Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In
bb) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz "(soweit nicht in Nummer 4)" gestrichen
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Zur ständigen Benutzung durch bestimmte Personen (§ 7 Abs. 4) können Personenkraftwagen beschafft werden:
Stufe VI
für die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte, Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen oder Oberfinanzpräsidenten."
2.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(RdErl. des Finanzministeriums vom 7.6.1985 - SMBl. NRW. 203206 -)" durch den Klammerzusatz "(RdErl. des Finanzministeriums vom 13.10.2000 - SMBl. NRW. 203206 -)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Betrag "0,40 DM" durch den Betrag "0,20 Euro" ersetzt.
3.
In § 16 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"
dies gilt entsprechend für die Mitnahme von Privatpersonen auf erlaubten Privatfahrten in den Fällen des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 7."4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird der Betrag "0,52 DM" durch den Betrag "0,27 Euro" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"
c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.
5.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"
Bei Benutzung eines
a) Kraftrades, Personen- oder |
|
b) Lastkraftwagens |
0,80 Euro je km |
c) Omnibusses |
1,20 Euro je km." |
6.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"
Schriftliche Reparaturaufträge erteilt bis zu einem Höchstbetrag im Einzelfall von
bis zu 1.600,-- Euro |
die kraftfahrzeughaltende Dienststelle, soweit ihr Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, sonst die bewirtschaftende Dienststelle, |
bis zu 5.500,-- Euro |
die zuständige Mittelbehörde bzw. die ihr gleichstehende Dienststelle |
mehr als 5.500,-- Euro |
die oberste Landesbehörde." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Betrag "1.500,-- DM" durch den Betrag "800,--Euro" und der Betrag "3.000,-- DM" durch den Betrag "1.600,-- Euro" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Betrag "300,-- DM" durch den Betrag "200,-- Euro" ersetzt.
7.
In § 25 Abs. 3 Satz 4 wird der Betrag "60,-- DM" durch den Betrag "31,-- Euro" ersetzt.
8.
Die Anlagen 3, 5, 6 und 8 werden durch die beigefügten Anlagen 3, 5, 6 und 8 ersetzt.
9.
In den Anlagen 1a, 1b und 2b werden die Bezeichnungen "DM/Pf" jeweils durch die Bezeichnungen "€/Ct" ersetzt.
II.
1.
Abschnitt I Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, Nr. 4 Buchstaben b und c und Nr. 8 treten am 1.7.2001 in Kraft.
2.
Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7 und 9 treten am 1.1.2002 in Kraft.
MBl. NRW. 2001 S. 772