Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 64 vom 31.10.2001 Seite 1275 bis 1294
Abzeichen für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
I.
20521
Abzeichen
für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 23. 7. 2001 - IV C 3 - 5239
Mit Wirkung vom 01.08.2001 werden folgende Abzeichen bestimmt:
1
Allgemeiner Dienstanzug
Am linken Ärmel der Oberbekleidung wird das Landeswappen auf dunkelgrünem Grund mit der Aufschrift "Polizei" getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. An der Dienstmütze ist ein bronzefarbener Polizeistern mit Landeswappen angebracht. Darunter wird eine schwarz-rot-goldene Kokarde getragen, sofern es die Größe der Dienstmütze zulässt.
Abzeichen auf Schulterklappen, Mützenbänder
Amtsbezeichnung |
Schulterklappen |
Mützenbänder |
Polizeimeisteranwärterin |
Keine Abzeichen |
grünes |
Polizeimeisterin |
2 grüne Sterne, |
grünes |
Polizeiobermeisterin |
3 grüne Sterne, |
grünes |
Polizeihauptmeisterin |
4 grüne Sterne, |
grünes |
Polizeikommissarin |
1 silberfarbener Stern, |
silberfarbenes |
Polizeioberkommissarin Polizeioberkommissar |
2 silberfarbene Sterne, |
silberfarbenes |
Polizeihauptkommissarin (A 11) |
3 silberfarbene Sterne, |
silberfarbenes |
Polizeihauptkommissarin (A 12) Polizeihauptkommissar (A 12) |
4 silberfarbene Sterne, |
silberfarbenes |
Erste Polizeihauptkommissarin |
5 silberfarbene Sterne, |
silberfarbenes |
Polizeirätin |
1 goldfarbener Stern, |
goldfarbenes |
Polizeioberrätin |
2 goldfarbene Sterne, |
goldfarbenes |
Polizeidirektorin |
3 goldfarbene Sterne, |
goldfarbenes |
Leitende Polizeidirektorin |
4 goldfarbene Sterne, |
goldfarbenes |
Direktorin der Bereitschaftspolizei |
goldfarbener Eichenlaubkranz |
goldfarbenes |
Inspekteurin der Polizei |
goldfarbener Eichenlaubkranz |
goldfarbenes |
2
Dienstanzug der Wasserschutzpolizei
Bei der Wasserschutzpolizei gelten abweichend von Nr. 1 folgende Regelungen:
- Das Landeswappen wird auf dunkelblauem Grund mit der Aufschrift "Polizei" getragen.
- An der Dienstmütze tragen Beamtinnen/Beamte des Laufbahnabschnitts I einen schwarzen Lackriemen, die übrigen Beamtinnen/Beamten eine goldfarbene Kordel; die Knöpfe sind in beiden Fällen goldfarben.
- An der Dienstjacke werden um beide Ärmel folgende Streifen aus goldfarbener Litze getragen:
Polizeimeisterin |
2 Streifen, |
Polizeiobermeisterin |
3 Streifen, |
Polizeihauptmeisterin |
4 Streifen, |
Polizeikommissarin |
1 Streifen, |
Polizeioberkommissarin Polizeioberkommissar |
2 Streifen, |
Polizeihauptkommissarin (A 11) |
2 Streifen, |
Polizeihauptkommissarin (A 12) Polizeihauptkommissar (A 12) |
2 Streifen, |
Erste Polizeihauptkommissarin |
2 Streifen, |
Polizeirätin |
3 Streifen, |
Polizeioberrätin |
3 Streifen, |
Polizeidirektorin |
4 Streifen, |
- Auf den Schulterklappen werden die Abzeichen als Querstreifen getragen; statt 16 mm breite sind 12 mm breite Querstreifen zu tragen.
3
Die Regelungen gemäß Nr. 1 und 2 gelten auch für Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte, die eine Amtsbezeichnung gemäß RdErl. v. 9.9.1998 (SMBl. NRW.203014) führen, soweit sie Dienstkleidung tragen.
4
Bei Einsätzen geschlossener Einheiten können Führungskräfte gemäß Anlage 7.8 gekennzeichnet werden.
5
Angestellte im Landespolizeiorchester tragen an der Dienstmütze ein silberfarbenes Mützenband und auf Schulterklappen eine silberfarbene Lyra gemäß Anlage 7.9.
6
Bedienstete der Polizeibehörden und -einrichtungen, die nicht zum Polizeivollzugsdienst gehören, können beim Tragen von Dienstkleidung auf Schulterklappen einen grünen (m.D.), einen silberfarbenen (g.D.) oder einen goldfarbenen (h.D.) "Merkurstab" gemäß Anlage 7.9, Bedienstete des Polizeiärztlichen Dienstes einen "Äskulapstab" gemäß Anlage 7.10 sowie ein entsprechendes Mützenband tragen.
7
Anlagen:
7.5
Mittlerer Dienst - Wasserschutzpolizei -
7.6
Gehobener Dienst - Wasserschutzpolizei -
7.7
Höherer Dienst - Wasserschutzpolizei -
7.8
Führungskräfte beim Einsatz geschlossener Einheiten
7.9
Verwaltungsdienst/Angestellte im Landespolizeiorchester
7.10
Polizeiärztlicher Dienst (nicht Polizeivollzugsdienst)
8
Mein RdErl. v. 18.2.1988 - IV C 3 - 5239 - (SMBl. NRW. 20521) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2001 S. 1276