Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 43 vom 2.8.2002 Seite 811 bis 834
Durchführung des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)
20320
Durchführung
des
Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz –
6. BesÄndG)
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 03.07.2002
B 2104 – 48 – IV A 2
Zur
Durchführung des mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretenen Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702) gebe ich im
Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:
1
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 BBesG – Kaufkraftausgleich)
Der
Besoldungsgesetzgeber hat den Anspruch auf kaufkraftentsprechende Bezüge und
das Verfahren zur Regelung des Kaufkraftausgleichs modifiziert:
a) Anspruch auf Kaufkraftausgleich besteht unter den Voraussetzungen
des § 7 Abs. 1 sowohl am ausländischen Dienstort in einem fremden
Währungsgebiet als auch im Währungsgebiet des Euro.
b) Die Ermittlung der Teuerungsziffern als der Basis für die
Festsetzung des Kaufkraftausgleichs hat der Gesetzgeber dem Statistischen
Bundesamt übertragen. Soweit erforderlich, beruht das Verfahren auf Vorgaben
der nach § 54 Abs. 1 BBesG für den Kaufkraftausgleich regelungsbefugten
obersten Bundesbehörden.
c) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der vom Statistischen Bundesamt
bekannt gemachten Teuerungsziffern festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des
Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift. Diese ist unmittelbar auch für das Land
Nordrhein-Westfalen bindend.
2
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 13 BBesG - Ausgleichszulagen)
Das
Gegenüberstellungsverfahren, wonach die Ausgleichszulage jeweils durch
Vergleich bzw. Gegenüberstellung der bisherigen Dienstbezüge (die in der
bisherigen Verwendung zugestanden hätten) und der neuen Dienstbezüge zu
ermitteln ist, gilt – wie bereits in den Fällen des Absatzes 1 – nun auch in
den Fällen des Absatzes 2.
Das
Verfahren gilt auch bei den Ausgleichszulagen, die für weggefallene
Stellenzulagen gezahlt werden. Das Ergebnis ist aber dann nur ein
Zwischenschritt, weil anschließend die „vorläufige“ neue Ausgleichszulage nach
§ 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG (noch) um die Hälfte des Erhöhungsbetrages (nach § 13
Abs. 1 Satz 5 um ein Drittel des Erhöhungsbetrages) abgeschmolzen wird.
Für
Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, weil
der anspruchsbegründende Verwendungswechsel unter der Geltung des bisherigen
Rechts eingetreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften weiter (§ 83 Abs. 2
BBesG).
3
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 28 Abs. 3 BBesG)
Zeiten
der häuslichen Pflege naher Angehöriger werden im Sinne der Gewährung eines
Nachteilsausgleichs den bereits bisher berücksichtigungsfähigen
Tatbestandsmerkmalen besoldungsrechtlich gleichgestellt.
Die
Pflegebedürftigkeit der - insoweit abschließend aufgelisteten - „nahen
Angehörigen“ ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen, wobei sich dieses
Attest hinsichtlich des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit“ in Bezug auf den
Umfang einer notwendigen Betreuung wie auf deren (zumindest voraussichtliche)
Dauer an den Vorgaben des § 14 SGB XI messen lassen muss; ggf. ist insoweit
eine hierauf abstellende Erklärung zu verlangen.
Zeiten
nach Abs. 3 Nr. 2 können für jede pflegebedürftige Person nur einmal
berücksichtigt werden, wobei Unterbrechungen der Inanspruchnahme dieser Zeiten
im Rahmen der vorgegebenen Höchstgrenze von drei Jahren unschädlich sind. Eine
anteilige Berücksichtigung zugunsten mehrerer Berechtigter, etwa im Falle einer
wechselseitigen Übernahme der tatsächlichen Pflege, ist im Rahmen der
Höchstgrenze möglich.
Jedes
der in § 28 Abs. 3 bezeichneten Tatbestandsmerkmale begründet für sich genommen
einen gesonderten Anspruch auf Berücksichtigung. Für die Betreuung etwa eines
pflegebedürftigen Kindes beträgt die bei der Berechnung des BDA zu
berücksichtigende Zeit damit bis zu sechs Jahre (bis zu drei Jahre nach Nr. 1
und zusätzlich bis zu drei Jahre nach Nr. 2 - und zwar insoweit unabhängig vom
Zeitpunkt des Eintretens der Pflegebedürftigkeit des Kindes). Dies setzt
allerdings voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Betreuungs-/Pflegezeiten
tatsächlich nacheinander in Anspruch genommen worden sind.
Ausweislich
der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28
Abs. 3 BBesG das Ziel, Pflegezeiten den bereits bisher berücksichtigungsfähigen
Zeiten der Kinderbetreuung im Sinne eines Nachteilsausgleichs für das BDA
gleichzustellen. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an Artikel 5 Nr. 1 des
Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai
1990 (BGBl. I S. 967) an mit der Folge, dass vor dem 1. Januar 1990 geleistete
Pflegezeiten nicht berücksichtigungsfähig sind.
Eine
Neuberechnung des BDA erfolgt ab dem Kalendermonat der Antragstellung (Art. 12
§ 1 6. BesÄndG).
4
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 29 Abs. 2 BBesG)
Die
Neuregelungen gelten auch für Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung R
(vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1) und - soweit sie von
Artikel 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 686) betroffen sind - auch für Besoldungsempfänger der
Bundesbesoldungsordnung C.
Bei
der Anerkennung ausländischer Dienstzeiten ist auf das jeweilige nationale
Recht des Mitgliedsstaates abzustellen.
5
Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 81 – Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus
Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998)
a) Absatz 1:
Die bisher vertretene Auffassung zur Ruhegehaltfähigkeit
einer Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 (RdErl. des FM vom 11.5.1999 B 2104 –
38 – IV A 2, MBl. NRW. S. 625) ist nunmehr gesetzlich klargestellt worden.
Es bestehen keine Bedenken, zur Durchführung des
Artikels 12 § 2 des 6. BesÄndG die Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 BBesG,
die den Versorgungsbezügen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zugrunde liegen,
um jeweils ein Drittel des Betrages zu vermindern, um den sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhen. Die Verminderung der Ausgleichszulagen
beginnt mit der linearen Erhöhung zum 01.01.2002.
b) Absatz 2:
Auch die bisher vertretene Auffassung, dass eine
Zulage nur dann ruhegehaltfähig ist bzw. zu den ruhegehaltfähigen Bezügen
gehört, wenn sie tatsächlich bezogen wurde (RdErl. des FM vom 11.5.1999 B 2104
– 38 – IV A 2, MBl. NRW. S. 625), ist nun gesetzlich klargestellt.
In Fällen, in denen der Dienstherr einen Anspruch
auf eine Stellenzulage nicht erfüllt, der Berechtigte deshalb eine
Stellenzulage nicht bezogen hat, ist bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen die Stellenzulage bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu
berücksichtigen (Urt. des BVerwG vom 27. Februar 2001 – 2 C 6.00).
6
Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit)
Die
Neufassung § 2 Abs. 1 VermLG sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte den Betrag i.
H. v. 6,65 Euro in dem Verhältnis erhalten, das der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
Änderungen
in dem Umfang der Arbeitszeit während eines laufenden VL-Vertrages wirken sich
wie folgt aus:
Eine
Reduzierung der Arbeitszeit führt zu einer Minderung des höchstmöglichen
Förderbetrages. Diese Kürzung hat der Dienstherr bei der Überweisung an das
Anlageinstitut entsprechend zu beachten. Eine Erhöhung der Arbeitszeit bewirkt
grundsätzlich eine Anhebung der vermögenswirksamen Leistung. Soweit der
vereinbarte VL-Vertrag jedoch einen geringeren Anlagebetrag als den
höchstmöglichen Förderbetrag vorsieht, ist die Zahlung der vermögenswirksamen
Leistung auf diesen Betrag zu begrenzen.
7
Zu Artikel 4 (§ 4 Abs. 3 Urlaubsgeldgesetz)
Aufgrund
der Ergänzung des § 4 Abs. 3 UrlGG ist ein Urlaubsgeld aus einem anderen
Beschäftigungsverhältnis auf das nach dem Urlaubsgeldgesetz zustehende
Urlaubsgeld anzurechnen.
Zur Vermeidung praktischer Umsetzungsschwierigkeiten
werden die Empfänger mit den Gehaltsmitteilungen darauf aufmerksam gemacht,
dass sie den Bezug und die Höhe eines etwaig anderweitigen Urlaubsgeldes dem
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW mitzuteilen haben.
8
Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung)
Die
Zuständigkeit für die Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags wird ab dem
01.01.2002 auf die für die Verwendung der Beamten im Ausland zuständige oberste
Dienstbehörde übertragen.
9
Zu Artikel 12 § 4 (Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter)
Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und
weitere Kinder vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) ist mit Artikel 9 § 2
des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November
1999 (BGBl. I S. 2198) und mit Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der
Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) bisher nur
vorläufig für die Jahre 1999 bis 2001 umgesetzt worden. Mit Artikel 12 § 4 des
6. BesÄndG ist eine Regelung zur Weiterzahlung der Erhöhungsbeträge für dritte
und weitere Kinder ab 2002 erfolgt. Danach wird der Familienzuschlag nach
Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und
jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht. Der bisherige
Betrag von 203,60 DM ist entsprechend der zum 1. Januar 2002 wirksam werdenden
Besoldungsanpassung um 2,2 vom Hundert erhöht und auf 106,39 Euro umgerechnet
worden.