Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 40 vom 24.9.2003 Seite 1091 bis 1106
Aufsicht über die Hafenbehörden RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 26.06.2003 – III B 5
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Aufsicht
über die Hafenbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 26.06.2003 – III B 5
Der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 13.9.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 1924) wird wie folgt geändert:
1
Absatz 4:
Der Satz
„Hafenbehörde ist nach § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Hafenverordnung (AHVO) vom
31. Oktober 1973 (GV. NW. S. 516/SGV. NW.95) die örtliche Ordnungsbehörde.“
wird ersetzt durch den Satz
„Hafenbehörde ist nach § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Hafenverordnung (AHVO) vom 8.
Januar 2000 (GV. NRW 2000 S. 34/SGV. NRW.95) die örtliche Ordnungsbehörde.“
2
Absatz 5, 1. Satz:
Das Wort „Oberkreisdirektor“ wird ersetzt durch das Wort „Landrat/die Landrätin“.
3
Absatz 5, 2. Satz:
Die Wörter „vom Regierungspräsidenten“ werden ersetzt durch die Wörter „von den Bezirksregierungen“.
4
Absatz 5, letzter Satz, 1. Wort:
Das Wort „er ist“ wird ersetzt durch „sie sind“.
5
Absatz 6, 1. Satz:
Der Satz
„Die entsprechenden Aufgaben werden beim Regierungspräsidenten im Sachgebiet 4
– Wasserstraßen- und Hafenangelegenheiten – des Dezernats 53 wahrgenommen“
wird ersetzt durch den Satz
„Die entsprechenden Aufgaben werden bei den Bezirksregierungen in dem Dezernat
Verkehr wahrgenommen.“
6
Absatz 7, letzter Satz:
Nach dem Wort „Aufsichtsbehörden“ wird das Wort „durch“ eingefügt.
7
Absatz 8 Nr. 3:
Der Klammerzusatz (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AHVO) wird ersatzlos gestrichen.
8
Absatz 9:
Die Sätze
„Hafenbesichtigungen und Besprechungen mit den Leitern der Hafenbehörden sollen
mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Aufsichtsbehörden können
Dienstanweisungen an die Hafenbehörden erlassen.“
werden gestrichen und ersetzt durch den Satz
“Die Aufsichtsbehörden haben die
Besichtigungen der Häfen sowie die Besprechungen mit den Leitern der
Hafenbehörden regelmäßig durchzuführen.“
9
Absatz 10:
Der Satz
„Die Aufsicht über die Hafenbehörden berührt nicht die Zuständigkeiten der
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, der Staatlichen Ämter für Wasser- und
Abfallwirtschaft, der Bergämter in Zechenhäfen und der Eisenbahnaufsicht.“
wird ersetzt durch den Satz
„Unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,
des staatlichen Landesumweltamtes, der Bergämter in Zechenhäfen und des
Landesbeauftragten für Bahnaufsicht.“
- MBl. NRW. 2003 S. 1104