Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 17 vom 5.4.2005 Seite 433 bis 444
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 27. November 2004
2123
Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung
zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes
gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 27. November 2004
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 27. November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung
und Höhe der Gebühren
(1) Die Zahnärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Nordrhein nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
Die Höhe der
Gebühr beträgt 965,-
EUR
(2) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird fällig, sobald die Bezirksregierung das Ersuchen um Einladung zur Prüfung an die Zahnärztekammer Nordrhein gerichtet und die Zahnärztekammer Nordrhein den Gebührenschuldner unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der jeweiligen Gebühr aufgefordert hat. Der fristgerechte Zahlungseingang dient als Bestätigung für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin durch den Antragsteller und ist zugleich Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Ersuchens der Bezirksregierung.
(2) Als Zahlungseingang gelten
- bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen
Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto
der Zahnärztekammer oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der
Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
- bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der
Tag der Gutschrift bei der Bank.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung behält die
Zahnärztekammer Nordrhein sich vor, einen neuen Termin vorzuschlagen oder den
Termin zu stornieren. In letztgenanntem Falle erfolgt Rückzahlung der bereits
bezahlten Gebühren.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller, der aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der Prüfung teilnehmen soll.
§ 4
Nichtteilnahme, Abbruch
(1) Nimmt der Antragsteller an der Prüfung trotz Bestätigung i. S. v. § 2 Abs. 1 nicht teil, bleibt er zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der Zahnärztekammer Nordrhein nicht entstanden. In letztgenanntem Fall bleibt der Antragsteller zur Entrichtung einer Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 100,- € verpflichtet. Die Zahnärztekammer Nordrhein ist berechtigt, den hiernach zu entrichtenden Betrag durch Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch für bereits bezahlte Gebühren einzubehalten. Der Antragsteller ist gehalten, der Zahnärztekammer Nordrhein unverzüglich über den Hinderungsgrund Mitteilung zu machen.
(2) Wird die Prüfung nicht vollständig
(schriftlicher/mündlicher theoretischer und praktischer Teil) abgelegt, weil
das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder wird die Prüfung abgebrochen (z. B.
mangels ausreichender Deutschkenntnisse), wird die Prüfungsgebühr nicht
erstattet.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 1. Februar 2005
Ministerium
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen
III
7 - 0810.64.1
Im
Auftrag
G
o d r y
Die vorstehende Gebührenordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur
Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes wird hiermit
ausgefertigt.
Düsseldorf, den 9. Februar 2005
Dr. Peter E n g
e l
Präsident
- MBl. NRW. 2005 S. 434