Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334
Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. JM (3804 - I. 5) und RdErl. d. IM (14-38.01.04-1.2) v. 8.11.2005
3212
Benachrichtigung in Nachlasssachen
AV d. JM (3804 - I. 5) und RdErl. d. IM
(14-38.01.04-1.2)
v. 8.11.2005
I.
Die
Anordnung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 2. Januar 2001 (JMBl. NRW S. 17/MBl. NRW. S. 242) wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I, Nr. 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
"1.1.1
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin
oder des Erblassers, die Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus früheren
Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Namen der
Eltern,".
1.2
Abschnitt I, Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
"Die Angaben zu 1.1.1 bis 1.1.4
vermerkt
-
auch die Notarin oder der Notar, vor der/dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§
2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die amtliche Verwahrung
ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) und sich bei der
Verwahrung durch die Notarin oder den Notar mit einer offenen Aufbewahrung
schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes, § 20
Abs. 1 Satz 4 DONot)
sowie
-
die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger bzw. ggf. die Urkundsbeamtin oder
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die/der ein eigenhändiges Testament in
besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB)."
1.3
In Abschnitt I, Nr. 1.4 wird der erste Satz gestrichen.
Der
bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:
"Wird
ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind,
in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder die Lebenspartnereigenschaft
hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern."
1.4
In Abschnitt I, Nr. 2.2 werden im Klammerhinweis nach dem Wort "Eheverträge"
die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsverträge" eingefügt.
1.5
Abschnitt I, Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
"Von
der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen oder der
notariellen Verwahrung wird keine Nachricht gegeben."
1.6
In Abschnitt I, Nr. 4 wird der letzte Textteil wie folgt gefasst:
"...,
die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners
eingetretenen Erbfall beziehen."
1.7
In Abschnitt II, Nr. 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefasst:
"(Ehegatten,
Lebenspartners, Kindes)".
1.8
In Abschnitt II, Nr. 2.1 Satz 2 wird der Klammerhinweis bei
Spiegelstrich 3 wie folgt gefasst:
"(Ehegatten,
Lebenspartners, Kindes)".
1.9
In Abschnitt II, Nr. 3.1 wird das Zitat "§ 2300 BGB" durch das
Zitat "§ 2300 Abs.1 BGB" ersetzt.
1.10
In Abschnitt II, Nr. 3.2 wird der erste Textteil wie folgt gefasst:
"Geht bei
einem Gericht, das nicht Nachlassgericht ist (beispielsweise bei dem
Amtsgericht, bei dem sich eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher
Verwahrung oder gemäß § 2273 Abs. 2, § 2300 Abs. 1 BGB bei den Nachlassakten
eines vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners befindet, …".
1.11
In Abschnitt II, Nr. 4.1 Abs. 2 werden die Angaben bei Spiegelstrich 1
wie folgt gefasst:
"Vorname(n)
und Familienname (Ehe-/Lebenspartnerschaftsname und ggf. Geburtsname),".
1.12
In Abschnitt II, Nr. 4.1 Abs. 2 wird der Klammerhinweis bei
Spiegelstrich 5 wie folgt gefasst:
"(Ehegatten,
Lebenspartners, Kindes)".
1.13
In den Anlagen 1, 2b und 2c werden die Überschriften der Spalten
"a) des Mannes“ und "b) der Frau" wie folgt gefasst:
„a)
der Ehefrau/Frau, der LPartnerin/des LPartners",
"b)
des Ehemannes/Mannes, des LPartners/der LPartnerin".
1.14
In den Anlagen 1, 2b, 2c, 3 und 4 wird der Klammerhinweis unter der
Leitangabe "Familienname" wie folgt gefasst:
"(ggf.
Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen
aus früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften)".
1.15
In Anlage 1 wird die vorletzte Zeile wie folgt gefasst:
"Nach Ableben des Ehemannes/Mannes, Lebenspartners der Ehefrau/Frau, Lebenspartnerin
eröffnet am und
wieder verschlossen."
1.16
In den Anlagen 3 und 4 wird der Klammerhinweis "(Ehegatten,
Kindes)" wie folgt gefasst:
"(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)".
II.
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung
Diese Änderungen treten am 2. Januar 2006 in Kraft.
Noch vorhandene Bestände der Anlagen 1 bis 4 in der
bisherigen Fassung können aufgebraucht werden. Sie sind - soweit erforderlich -
entsprechend anzupassen.
- MBl.
NRW. 2005 S. 1319