Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 10 vom 16.3.2006 Seite 185 bis 198
Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006 - P 3010 – 5 – II 2
22308
Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Bek. d. Finanzministeriums
v. 22.2.2006
- P 3010 – 5 – II 2
Im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie habe ich
die vom Senat der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen am 24.
November 2005 beschlossene Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen mit Erlass vom heutigen Tage gemäß § 30 Abs.
1 i.V.m. § 29 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst - FHGöD -
vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168) – SGV. NRW. 223 – , genehmigt. Ihren Wortlaut gebe ich
nachstehend bekannt.
Die Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen vom
28.12.1990 (SMBl. NRW. 22308) tritt mit dem In-Kraft-Treten der nachstehenden
Grundordnung außer Kraft.
Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
§ 1
Aufgaben
(1) Die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
(Fachhochschule) als Einrichtung des Landes führt Bewerberinnen/Bewerber für
den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im
Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamtinnen/Aufstiegsbeamte im
Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung.
(2) Die Fachhochschule erfüllt die in § 3
FHGöD aufgeführten Aufgaben.
§ 2
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule
(1) Mitglieder der Fachhochschule im Sinne
dieser Grundordnung sind:
1. die
Leiterin/der Leiter der Fachhochschule und seine Stellvertreterin/sein
Stellvertreter,
2. die
Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten,
3. die
hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
4. die
Studentinnen/Studenten.
(2) Studentinnen/Studenten i. S. d. Abs. 1
Nr. 4 sind
1. alle
Beamtinnen/Beamten im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes
in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur erfolgreichen
Ablegung der Laufbahnprüfung,
2. Beamtinnen/Beamte,
die zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen sind, während der Einführungszeit.
(3) Angehörige der Fachhochschule sind:
1. die in den Ruhestand
versetzten Professorinnen/Professoren,
2. die Lehrbeauftragten,
3. die Gasthörerinnen/Gasthörer
(§ 24a FHGöD).
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Den Angehörigen stehen dieselben Rechte wie den mit ihnen
vergleichbaren Mitgliedern der Fachhochschule zu, soweit sich nicht aus
Rechtsvorschriften, der Eigenart ihrer hochschulrechtlichen Stellung sowie aus
dem Umstand, dass ihnen nicht mehr die Pflichten aus § 45 des Hochschulgesetzes
(HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) obliegen, Gegenteiliges ergibt. Sie
sind insbesondere berechtigt, die Bibliothek, die Mensa und die sonstigen
Einrichtungen der Fachhochschule im Rahmen der geltenden Benutzungsordnungen zu
nutzen.
§ 3
Gasthörerinnen/Gasthörer
(1) Bewerberinnen/Bewerber, die an der
Fachhochschule für Finanzen einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen,
können als Gasthörerinnen/Gasthörer im Rahmen der vorhandenen
Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22
und 23 FHGöD ist nicht erforderlich.
(2) Die Zulassung kann insbesondere versagt
werden, wenn und solange die Bewerberin/der Bewerber
a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Fachhochschulmitglieder
gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen
würde,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
c) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder
Beiträge nicht erbringt. Das Nähere wird durch Satzung der Fachhochschule bestimmt.
(3) Gasthörerinnen/Gasthörer sind nicht
berechtigt, Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur
Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) oder
entsprechender Neufassungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ihre Leistungen erhalten.
§ 4
Organe der Fachhochschule
Die Organe der Fachhochschule sind:
1. die Leiterin/der Leiter der
Fachhochschule,
2. der Senat.
§ 5
Die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule und
ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter
(1) Die Leiterin/der Leiter der
Fachhochschule erfüllt die ihr/ihm gemäß § 9 FHGöD obliegenden Aufgaben. Sie/er
führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Fachhochschule.
(2) Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle
der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule die Stellvertreterin/der
Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule.
§ 6
Mitglieder des Senats
(1) Dem Senat der Fachhochschule gehören an:
1. die
Leiterin/der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzende/Vorsitzender oder im
Falle ihrer/seiner Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter,
2. zehn
Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten,
3. zwei
Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, i. S .d. § 6 Abs. 1 Nrn.
3 und 4 FHGöD,
4. sechs
Vertreter der Studentinnen/Studenten.
(2) Als Mitglieder mit beratender Stimme
gehören dem Senat an:
1. je
ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände zu bestimmendes Mitglied,
2. ein
von dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmendes
Mitglied,
3. die
Gleichstellungsbeauftragte,
4. die
Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der
Fachhochschule.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der
Gruppe der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten, der Gruppe der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Gruppe der Studentinnen/Studenten werden
durch die jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt. Das Nähere bestimmt die
Wahlordnung.
§ 7
Aufgaben und Rechte des Senats
(1) Der Senat ist für die in § 10 FHGöD
bezeichneten Aufgaben zuständig.
(2) Der Senat ist von der Leiterin/vom Leiter
der Fachhochschule über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.
Er kann von der Leiterin/dem Leiter der Fachhochschule jederzeit Auskunft über
diejenigen Angelegenheiten der Fachhochschule verlangen, die für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 10 FHGöD) von Bedeutung sind.
(3) Die Leiterin/der Leiter eines Lehrbereichs
der Fachhochschule werden von der Leiterin/dem Leiter der Fachhochschule im
Einvernehmen mit dem Senat ernannt.
§ 8
Sitzungen, schriftliche Abstimmungen
und Beschlussfassungen des Senats
(1) Die Leiterin/der Leiter der
Fachhochschule beruft den Senat ein. Sie/er hat ihn einzuberufen, wenn sechs
stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen unter Angabe der
Tagesordnung. Sitzungstermin und Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der
Sitzung bekannt zu geben.
(2) Die Leiterin/der Leiter der
Fachhochschule leitet die Sitzungen des Senats.
(3) Der Senat kann in Ausnahmefällen
schriftlich Beschluss fassen. Dies Verfahren ist zulässig, falls ihm nicht mehr
als sechs stimmberechtigte Mitglieder oder eines der nicht stimmberechtigten
Mitglieder zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 widersprechen. Schriftliche Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) Das Nähere kann in einer vom Senat zu
beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9
Ausschüsse des Senats
Der Senat kann für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen dürfen Personen angehören, die nicht
Mitglieder der Fachhochschule sind. Mit dem Vorsitz darf nur ein stimmberechtigtes
Mitglied betraut werden.
§ 10
Wahl zum Senat
(1) Die Wahl ist frei, gleich, geheim und
unmittelbar.
(2) Bei der Wahl sind alle Mitglieder der Fachhochschule mit Ausnahme
der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule und der Stellvertreterin/des Stellvertreters
wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe.
(3) Mitglieder (§ 2), die
Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat
angehören.
(4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer Gruppe nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt. Die
Briefwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt nach der von der Fachhochschule für Finanzen zu
erlassenden Wahlordnung. In dieser Wahlordnung sind Regelungen zu treffen, insbesondere
über:
1. die
Vorbereitung der Wahl,
2. die
Bildung eines Wahlvorstandes, der Vertreterinnen/ Vertreter der einzelnen
Gruppen angehören müssen,
3. die
Aufteilung von Wahlvorschlägen,
4. die
Durchführung der Briefwahl,
5. die
Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
§ 11
Zusammentritt und Wahlperiode des Senats
(1) Die Wahlperiode umfasst zwei Jahre.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode des bisherigen Senats führt dieser die
Geschäfte weiter, bis der neue Senat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten
ist.
§ 12
Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats
(1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder und der
Ersatzmitglieder des Senats endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten
Senats zu seiner ersten Sitzung. Wiederwahl ist zulässig. Die gesetzliche
Mitgliedschaft kraft Amtes bleibt unberührt.
(2) Die Amtszeit von Mitgliedern, die während einer Wahlperiode neu
gewählt werden, endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Senats zu seiner
ersten Sitzung. Die Amtszeit von Mitgliedern, die als Ersatzmitglieder
eintreten, endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtzeit desjenigen Mitglieds
geendet hätte, für das sie eingetreten sind. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt
unberührt.
§ 13
Erlöschen der Mitgliedschaft im Senat
Die Mitgliedschaft im Senat erlischt bei
stimmberechtigten Mitgliedern durch
1. Ablauf
der Amtszeit,
2. Niederlegung
des Mandats,
3. Verlust
der Stellung als Mitglied,
4. durch
Tod.
§ 14
Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Senat
(1) In den Fällen des Erlöschens der
Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein.
(2) Die Ersatzmitglieder werden den nicht
gewählten Bewerberinnen/Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen
die zu ersetzenden Mitglieder entstammen, und zwar wenn eine Verhältniswahl
stattgefunden hat, in der Reihenfolge der Liste, wenn eine Mehrheitswahl
stattgefunden hat, in der Reihenfolge der nächst höheren Stimmenzahl. § 15 Abs.
2 FHGöD bleibt unberührt.
(3) Enthält die Vorschlagsliste keine
Bewerberin/keinen Bewerber mehr, die nachrücken können, so findet insoweit eine
Nachwahl statt.
§ 15
Entscheidungsfreiheit und Mitwirkungsbefugnis
der Mitglieder des Senats
Die Mitglieder des Senats sind an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen an der Beratung von Angelegenheiten
und an der Abstimmung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst
oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen können.
§ 16
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen des Senats
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Wird der Senat zum zweiten Mal innerhalb
von vier Wochen und unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse werden mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 HG gilt entsprechend.
§ 17
Sitzungsprotokoll
(1) Über die Sitzungen des Senats werden
Niederschriften gefertigt. Sie enthalten Angaben über:
1. Ort
und Tag der Sitzung,
2. Öffentlichkeit
oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,
3. Beschlussfähigkeit,
4. Beratungsergebnisse
bzw. Beschlussfassungen,
5. Stimmverhältnisse.
Die Niederschriften werden von der/dem
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Senats unterzeichnet.
(2) Die Niederschriften sind bei öffentlichen
Sitzungen allen Mitgliedern der Fachhochschule, bei nichtöffentlichen Sitzungen
nur den Mitgliedern des Senats zugänglich.
§ 18
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Senats und seiner
Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Sitzungen nicht
hochschulöffentlich sind (§ 19).
§ 19
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Senats sind
hochschulöffentlich. Die Sitzungen seiner Ausschlüsse sind nicht öffentlich.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit
dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden
werden.
(3) Personal- und Haushaltsangelegenheiten
betreffend Stellenpläne sowie Prüfungsangelegenheiten werden in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
§ 20
Studentenschaft
Die Studentenschaft wird von
Studentinnen/Studenten der Fachhochschule gebildet. Sie kann sich eine eigene
Ordnung geben, die dem Senat zur Beschlussfassung zuzuleiten ist. Die
Studentenschaft hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser
Grundordnung und ihrer Ordnung das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst
zu verwalten. Sie darf Beiträge von Studentinnen/Studenten nicht erheben.
§ 21
Studentenvertretung
Zur Förderung der sozialen, kulturellen und
sportlichen Interessen der Studentinnen/Studenten, zur Gestaltung der
Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange wird bei der
Fachhochschule eine Studentenvertretung gebildet. Diese besteht aus den
Mitgliedern des Studentenparlaments. Das Nähere bestimmt eine "Ordnung der
Studentenschaft".
§ 22
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
Die Grundordnung der Fachhochschule für
Finanzen sowie ihre Änderungen werden im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
§ 23
In-Kraft-Treten
Die Grundordnung tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- MBl. NRW. 2006 S. 187