Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 11.9.2006 Seite 429 bis 440
Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juni 2006 RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.8.2006 - SK 20.01.3.7 – III 1 -
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Änderung der Satzung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes
vom 19. Juni 2006
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 8.8.2006
- SK 20.01.3.7 – III 1 -
I.
Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in
ihrer Sitzung am 19. Juni 2006 gemäß § 37 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521 / SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung
vom 27. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1734 / MBl. NRW. 1997 S. 1124 / SMBl. NRW. 764), zuletzt geändert durch Beschluss vom 4. September 2000 (MBl. NRW. 2000 S.
1638 / SMBl. NRW. 764) beschlossen, dass die Verbandssatzung geändert wird. Der
Wortlaut der Satzungsänderung ist nachfolgend abgedruckt.
II.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 37 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 40 Satz 1
SpkG am 5. Juli 2006 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Innenministerium genehmigt worden.
III.
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährträgern" durch das Wort
"Trägern" ersetzt.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Der Verband ist Mitglied des
Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Er ist ferner an der WestLB AG, der
Provinzial Rheinland Holding und der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
beteiligt."
3.
In § 2 Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Sparkassenorganisation" durch
das Wort "Sparkassen-Finanzgruppe" ersetzt.
4.
In § 2 Absatz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort "Mitgliedssparkassen" die
Wörter "und eines Reservefonds" angefügt.
5.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "mit oder ohne Übernahme einer
Gewährträgerstellung" durch die Wörter "mit oder ohne Übernahme einer
Gewährträger- oder Trägerstellung" ersetzt.
6.
In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Mitgliedssparkassen" die Wörter
"oder Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe" eingefügt.
7.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährträgern" durch das Wort
"Trägern" ersetzt.
8.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort
"Träger" und im nachfolgenden Buchstaben a) das Wort
"Gewährträgers" durch das Wort "Trägers" ersetzt.
9.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort
"Träger" ersetzt.
10.
In § 5 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Gewährträgervertretung" durch
das Wort "Trägervertretung" ersetzt.
11.
In § 6 Absatz 3 Buchstabe a) werden nach dem Wort "Sparkassenstützungsfonds"
die Wörter "und des Reservefonds" angefügt.
12
In § 7 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort
"Träger" ersetzt.
13.
In § 8 Absatz 4 wird das Wort "Gewährträgervertretungen" durch das
Wort "Trägervertretungen" ersetzt.
14.
§ 9 Absatz 2 b) wird wie folgt neu gefasst: "die Wahl der Mitglieder, die
vom Verband für Organe der WestLB AG, der Provinzial Rheinland Holding und
solcher Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, an deren Trägerschaft der
Verband beteiligt ist, benannt oder entsandt werden,".
15.
In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Den
Mitgliedern des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse kann ein Sitzungsgeld
gezahlt werden."
16.
§ 12 Absatz 2 der bisherigen Fassung wird § 12 Absatz 3.
17.
In der Überschrift zu § 15 wird das Wort "Gewährträgerausschuss"
durch das Wort "Trägerausschuss" ersetzt.
18.
§ 15 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: "Die Vertreter der kommunalen
Träger im Verbandsvorstand bilden den Trägerausschuss. Aufgabe des Trägerausschusses
ist es, in wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen
den kommunalen Trägern zu pflegen und den Verband unter besonderer
Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Trägerausschuss kann
sich selbst eine Geschäftsordnung geben."
19.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Übernimmt der Verband nach § 2
Absatz 5 für eine einzelne Mitgliedssparkasse oder für Mitglieder der
Sparkassen-Finanzgruppe besondere Leistungen, kann er ein angemessenes Entgelt
verlangen."
20.
§ 21 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Einnahmen des Verbandes aus
der Beteiligung bei der WestLB AG, bei der Provinzial Rheinland Holding, der
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, der dwpbank und aus unmittelbaren und
mittelbaren Beteiligungen an sonstigen Rechtspersonen des öffentlichen Rechts
werden den Mitgliedssparkassen nach dem Schlüssel der Einzelanteile
ausgeschüttet."
21
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort
"Träger" ersetzt.
22.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gewährträger" durch das Wort
"Träger" ersetzt.
23.
In § 24 Absatz 3 wird das Wort "Gewährträgers" durch das Wort
"Trägers" ersetzt.
Die vorstehende
Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.
Euskirchen/Düsseldorf, den 18. Juli 2006
Vorsitzender
der Verbandsversammlung
Günter R o s e n k e
Landrat
Verbandsvorsteher
Dr. Karlheinz B e n t e l e
Präsident
- MBl.
NRW. 2006 S. 432