Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 3.3.2006 Seite 145 bis 168
Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 2. November 2005 RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.2.2006 - SK 20-01-3.10.2 - IV 3 -
I.
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikation
vom 2. November 2005
RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.2.2006
- SK 20-01-3.10.2 - IV 3 -
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband Körperschaft des öffentlichen
Rechts, hat am 2. November 2005 die Neufassung der Prüfungsordnung für die
Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikation beschlossen.
Die Neufassung der Prüfungsordnung ist am 3. November 2005 in Kraft getreten.
Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 2. November 2005 bekannt.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 19. Oktober 1999, bekannt gemacht mit RdErl. v.
5. Mai 2000 (MBl. NRW.2000 S 618), außer Kraft.
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
vom 2. November 2005
Errichtung
Für die Abnahme von Prüfungen
errichtet der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (im folgenden „Verband“
genannt) Prüfungsausschüsse.
Zusammensetzung und Berufung
Der Prüfungsausschuss besteht aus
a) einem Beauftragten / einer Beauftragten der Arbeitgeber
b) einem Beauftragten / einer Beauftragten der Arbeitnehmer
c) einem / einer im Lehrgang Ausbildung der Ausbilder tätigen Dozenten / Dozentin.
2
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.
3
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete
sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in
der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
4
Die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Verbandsvorsteher / von
der Verbandsvorsteherin für die Dauer von fünf Jahren berufen.
5
Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der
im Bezirk des Verbandes bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung
berufen.
6
Werden
Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
Verbandsvorsteher / von der Verbandsvorsteherin gesetzten angemessenen Frist
vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund
abberufen werden.
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit
Wenn infolge Befangenheit (§§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz)
eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann
der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin die Durchführung der Prüfung
einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine
objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine
Vorsitzende und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin. Vorsitzender
/ Vorsitzende und Stellvertreter / Stellvertreterin sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören.
2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken.
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Geschäftsführung
Der
Akademieleiter / die Akademieleiterin regelt im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen,
Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
2
Die Sitzungsprotokolle sind von dem / der Vorsitzenden und den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 19 Abs. 4 bleibt unberührt.
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten
Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des / der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Prüfungstermine und Anmeldung
Prüfungen werden nach Bedarf vom Akademieleiter / von der Akademieleiterin
angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Lehrgängen zur
Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.
2
Die Anmelde- und Prüfungstermine werden zusammen mit den Lehrgangsterminen
zur Ausbildung der Ausbilder im Bildungsprogramm der Rheinischen
Sparkassenakademie bekannt gemacht.
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur
Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG nachweist und an
einem Lehrgang zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.
Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zum Lehrgang zur Ausbildung der Ausbilder
und zur Prüfung entscheidet der Akademieleiter / die Akademieleiterin. Hält
dieser / diese die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht für gegeben,
entscheidet der Prüfungsausschuss.
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer / die
Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführten
Handlungsfeldern nachzuweisen.
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
2
Im
schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin in
höchstens 3 Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter
Aufsicht bearbeiten.
3
Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom
Prüfungsteilnehmer / von der Prüfungsteilnehmerin auszuwählenden
Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer / die
Prüfungsteilnehmerin Kriterien für die Gestaltung der Ausbildungseinheit zu
begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten
dauern.
Prüfungsaufgaben
Der Akademieleiter / die Akademieleiterin wählt im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss aus mehreren Handlungsfeldern nach § 2
der Ausbilder-Eignungsverordnung fallbezogene Aufgaben zur Planung,
Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus.
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde
können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Zuhörer
zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder
des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Leitung und Aufsicht
Die Prüfung
wird unter Leitung des / der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss
abgenommen.
2
Bei
schriftlichen Prüfungen regelt der Akademieleiter / die Akademieleiterin die
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin
selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
3
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich
auf Verlangen des / der Vorsitzenden oder des / der Aufsichtsführenden über
ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den
Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu
belehren.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Prüfungsteilnehmer
/ Prüfungsteilnehmerinnen, die sich einer Täuschungshandlung oder einer
erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der / die
Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers / der
Prüfungsteilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das
gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich
festgestellten Täuschungen.
Rücktritt, Nichtteilnahme
Der Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe
der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle
gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der
Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin zur Prüfung nicht erscheint.
2
Tritt der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der
Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene
Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den
Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen
Attestes).
3
Erfolgt
der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund
nachgewiesen wird, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der
Prüfungsausschuss.
5
Bei Prüfungen an mehreren Terminen i. S. des § 12 gelten die Absätze 1 – 2
sinngemäß jeweils für jeden Termin.
Prüfungsergebnisse, Wiederholung
Bewertung
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
- eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte
= Note 6 = ungenügend.
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Der Prüfungsausschuss stellt nach der Bewertung der Prüfungsleistungen im
schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die
Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis fest.
2
Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil
der Prüfung jeweils mindestens 50 von 100 Punkten erreicht worden sind.
3
Die
Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer / der
Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
4
Über die Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine
Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer / der
Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass er /
sie die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 2 der
Ausbilder-Eignungsverordnung durch eine Prüfung gemäß § 3 nachgewiesen hat.
2
Das Prüfungszeugnis enthält außerdem
a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers / der Prüfungsteilnehmerin
b) das Datum des Bestehens der Prüfung
c) die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses
d) das
Verbandssiegel.
Nichtbestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin
vom Verband einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile
anzugeben, in denen er / sie nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat.
2
In dem Bescheid ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
gemäß § 22 hinzuweisen.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2
In der Wiederholungsprüfung ist der Teilnehmer / die Teilnehmerin auf
Antrag von der Prüfung in einem der beiden Prüfungsteile zu befreien, wenn er /
sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten
erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer / der
Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
Einsicht in seine / ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß §
19 Abs. 4 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung des
Kuratoriums der Rheinischen Sparkassenakademie in Kraft; gleichzeitig tritt die
Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes über die
Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer
Kenntnisse vom 19. Oktober 1999, veröffentlicht mit dem RdErl.
d. Finanzministeriums NRW vom 5. Mai 2000 (Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen Nr. 34 vom 13. Juni 2000), außer Kraft.[i]
2
Für die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung laufenden Prüfungsverfahren
gilt die bisherige Prüfungsordnung weiter.