Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 79 vom 17.12.2001 Seite 1535 bis 1550
Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut
I.
20510
Vergütung
von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen
zur Feststellung von Alkohol,
Medikamenten und Drogen im Blut
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.11.
2001
44.2 - 2743
1
Gebühren
Die von der Polizei veranlaßten Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung
von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut sind auf Grund der Gebührenordnung
für Ärzte – GOÄ – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I
S. 1218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2626 ff.) nach den Einfachsätzen der GOÄ und des Gebührenverzeichnisses – in
der jeweils geltenden Fassung – zu vergüten.
1.1
Die für eine Abrechnung maßgeblichen Nummern des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
ergeben sich aus der Anlage 1. Der Zeitaufwand für die ärztliche
Leistung ist mit der Gebühr für die Leistung, die durch die Hin- und Rückfahrt
eingetretene Zeitversäumnis durch das Wegegeld oder die Reiseentschädigung
abgegolten. Dies gilt auch, wenn der Arztbesuch zu Fuß ausgeführt wird.
1.2
Eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung wird im
Zusammenhang mit der Blutentnahme nicht gefordert. Eine Berechnung gemäß
Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses kann daher im Regelfall nicht anerkannt
werden.
1.3
Verweilgebühr
Muß der Arzt anläßlich einer Blutentnahme über die Dauer der eigentlichen
ärztlichen Verrichtung hinaus 30 Minuten oder länger wegen derselben Person
verweilen, so steht ihm entsprechend Nummer 56 GOÄ für die erste halbe Stunde
und für jede weitere angefangene Stunde je eine Verweilgebühr zu. Voraussetzung
ist jedoch, daß der Arzt während des Verweilens keine anderen ärztlichen
Aufgaben wahrnimmt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der Arzt für jede Verweilleistung nach Nummer 56 GOÄ Zuschläge nach E bis H GOÄ, ggf. auch kombiniert, in Rechnung stellen.
Eine Verweilgebühr kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn eine zweite Blutprobe entnommen werden muß oder der Arzt wegen des Zustandes oder des Verhaltens des Betroffenen die Blutentnahme nicht unmittelbar nach seinem Eintreffen durchführen kann.
1.4
Für eine Entnahme von Körperflüssigkeit bei Toten wird eine Gebühr nach Nr. 102
GOÄ vergütet.
2
Neben den Gebühren erhält der Arzt folgende Entschädigungen:
2.1
Wegegeld
2.1.1
Der Arzt kann entsprechend § 8 GOÄ für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das
Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle
des Arztes von
a) bis zu zwei Kilometern 3,58 €
bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 €
b) mehr als zwei Kilometern
bis zu fünf Kilometern 6,64 €
bei Nacht 10,23 €
c) mehr als fünf Kilometern
bis zu zehn Kilometern 10,23 €
bei Nacht 15,34 €
d) mehr als zehn Kilometern
bis zu 25 Kilometern 15,34 €
bei Nacht 25,56 €
2.1.2
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung
des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden
mehrere Personen in demselben Haus oder in einem Heim aufgesucht, darf der Arzt
das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der zu Untersuchenden insgesamt nur
einmal und nur anteilig berechnen.
2.2
Reiseentschädigung
Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen
Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes
eine Reiseentschädigung entsprechend § 9 GOÄ. Diese beträgt 0,26 € für jeden
zurückgelegten Kilometer. Nummer 2.1.2 gilt entsprechend.
2.3
Von abweichenden Vereinbarungen ist abzusehen.
3
Sonstige ärztliche Leistungen bei Blutentnahmen
Der Auftrag zur Blutentnahme umfaßt keine weitergehenden ärztlichen Leistungen. Wird der Arzt bei Gelegenheit einer Blutentnahme über diesen Auftrag hinaus tätig, sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich von dem Betroffenen selbst zu tragen. Die Blutentnahme ist vom Arzt stets gesondert abzurechnen.
4
Blutentnahmen in Krankenanstalten
In Krankenanstalten durchgeführte Blutentnahmen sind der Krankenanstalt oder dem Arzt entsprechend zu der vorstehenden Regelung zu vergüten. Jedoch können Besuchsgebühren nicht gezahlt werden, wenn der Arzt in der Anstalt wohnt oder in dieser regelmäßig tätig ist, auch wenn er zur Blutentnahme seine Arbeitsstätte (innerhalb der Anstalt) aufsuchen muß. Wegen der Zahlung einer Verweilgebühr vgl. Nummer 1.3. Mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen ist auch die Benutzung der Krankenhauseinrichtungen abgegolten.
5
Gebührenanforderung
Für die Gebührenanforderung ist den Ärzten bzw. Krankenanstalten der Liquidationsvordruck (Anlage 2) zur Verfügung zu stellen . Der Vordruck ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
6
Mitteilung der Kosten zum Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren
6.1
Die Kosten für die Blutentnahme sind (einschließlich übersenden einer Kopie der
Anlage 2) zu den Akten des Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitzuteilen (vgl.
RdErl. v. 24.6.1977 – SMBl. NW. 20511 – "Behandlung von Auslagen der
Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren").
6.2
Führt ein beamteter oder nach Tarifrecht angestellter Polizeiarzt die
Blutentnahme während des Dienstes durch, sind die auf der Grundlage der
vorstehenden Regelung zu ermittelnden fiktiven Kosten unter Verwendung des vom
Polizeiarzt auszufüllenden Liquidationsvordrucks gemäß Nummer 6.1 von der
Polizeibehörde als Auslagen zum Verfahren mitzuteilen.
7
Vordruckbeschaffung
Der Liquidationsvordruck wird zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf ist zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres den Zentralen Polizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen mitzuteilen.
8
Der RdErl. ergeht im Eivernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium
und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
9
Mein RdErl. v. 22.4.1996 (SMBl. NW 20510) wird aufgehoben.
10
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft
MBl. NRW. 2001 S. 1536