Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003
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Lautsprecher-
und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen,
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
in Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Verkehr, Energie und Landesplanung
– III B 2 - 22-33 - u. d.
Innenministeriums -11/20-10.10 –
v. 8.8.2003
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Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- ist der Betrieb von
Lautsprechern, nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf
öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch
Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise
belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und
Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in
solcher Weise gestört werden.
Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz l StVO für Lautsprecher-
und Plakatwerbung
1.1
aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie
1.2
zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder
Volksentscheiden nach Artikel 67a, 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz
über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 1111)
die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen
gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass einer
Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.
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Abweichend von § 33 Abs. l Nr. l StVO darf
2.1
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während der letzten 4 Wochen vor der Wahl,
außer am Wahltag selbst, ( vgl. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionschutzgesetz
(LImschG - SGV. NRW. 7121) sowie
2.2
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2
2.2.1
bei Volksinitiativen vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der
Listenauslegung (§ 4 i.V. mit § 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der
Eintragungs- oder Nachfrist (§ 4 i.V. mit §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2
VIVBVEG),
2.2.2
bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der
Listenauslegung (§ 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder
Nachfrist (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG) und
2.2.3
bei Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum
Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag selbst (§ 25
VIVBVEG)
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die
Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie
muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge
der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner
unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus
auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
- Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen
Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.
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Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf
3.1
Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar
vor dem Wahltag
3.2
Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes
außerhalb geschlossener Ortschaften
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die
Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor
Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
- Die
Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe
der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen
Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird
hingewiesen.
- Vor
Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO
zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu
unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs
erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten
festlegen können.
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Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die
Bezirksregierungen zuständig.
5
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die
Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen
befugt sind (vgl. §§ 8, 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG - BGBl. III 911-1), §§
18,19, 25 bis 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW - SGV. NRW. 91)), wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich
nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von
Sondernutzungsgebühren abzusehen.
6
Der Gem. RdErl. v. 29.6.1979 –SMBl. NRW. 922- wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 1010