Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 17.8.2004 Seite 725 bis 748
Landtagswahl 2005 Wahlbekanntmachung Bek. d. Landeswahlleiterin v. 26.7.2004 – 12/35.09.04 -
Landeswahlleiterin
Landtagswahl 2005
Wahlbekanntmachung
Bek. d.
Landeswahlleiterin v. 26.7.2004
– 12/35.09.04 -
I.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl nach
Landesreservelisten
Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 22 der Landeswahlordnung – LWahlO – vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.
Mai 2004 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 20. Mai 2004 – SGV. NRW. 1110
–, fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach
Landesreservelisten möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich
folgendes bekannt:
1
Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. Mai 2005 können
Landesreservelisten bei der
Landeswahlleiterin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
bis zum 4. April 2005, 18.00 Uhr, eingereicht werden (§ 20 Abs. 2 i.V.m.
§ 19 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1993 [GV. NRW. S. 516], zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. 12. 2003 [GV. NRW. S. 766], in Kraft getreten am 1. Januar
2004 – SGV. NRW. 1110). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht
zulassungsfähig.
2
Landesreservelisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 20 Abs. 1
LWahlG). Auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LWahlG weise ich hin; danach enthalten die
Stimmzettel jeweils nur die Landesreservelisten derjenigen Parteien, deren
Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist.
3
Die Landesreserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO
eingereicht werden (§ 28 Abs. 1 LWahlO).
3.1
Sie muss enthalten:
3.1.1
den Namen der Partei, die die Landesreserveliste einreicht;
3.1.2
Familien- und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift
(Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge (§ 20
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG; § 28 Abs. 1 Satz 2 LWahlO).
3.2
Bewerberinnen und Bewerber dürfen – unbeschadet ihrer Bewerbung in einem Wahlkreis
– nur in einer Landesreserveliste vorgeschlagen werden. Als Bewerberinnen und
Bewerber einer Partei können in einer Landesreserveliste nur Personen benannt
werden, die wählbar sind (§ 4 LWahlG) und in einer Mitglieder- oder einer
Vertreterversammlung der Partei auf Landesebene hierzu in geheimer Wahl gewählt
worden sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 LWahlG). In eine
Landesreserveliste kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu
schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 19 Abs. 3 LWahlG).
4
Die Landesreserveliste muss von mindestens drei Mitgliedern des
Landesvorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner
Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine
Partei im Lande keinen Landesverband oder keine einheitliche
Landesorganisation, so muss die Landesreserveliste von mindestens je drei
Mitgliedern, darunter den Vorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertretern, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2
des Parteiengesetzes) im Lande persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser
innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen
beteiligten Vorstände mit den gleichen Unterschriften beibringt (§ 20 Abs. 1
Satz 2 LWahlG, § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 LWahlO).
5
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen
seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei
der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können eine
Landesreserveliste nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und
ein Programm haben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 LWahlG; § 28
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 1 LWahlO); siehe dazu nachfolgend Nr.
8.2.
6
Landesreservelisten von Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder
im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen außerdem von
mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG).
6.1
Folgende Parteien sind im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines
Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen
vertreten:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
6.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b der LWahlO
zu erbringen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 LWahlO). Dabei ist Folgendes zu beachten (§ 28
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 LWahlO):
Die Wahlberechtigten, die eine Landesreserveliste unterstützen, müssen das
Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift
sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnung und Wohnort der
Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners anzugeben. Für jede Unterzeichnerin und
jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeinde nach dem
Muster der Anlage 15 der LWahlO beizufügen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der
Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist (war). Die Bescheinigung kann auch
auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Anlage 14 b der LWahlO)
erteilt werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann –
unbeschadet der Unterzeichnung eines Kreiswahlvorschlages – nur eine
Landesreserveliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landesreservelisten
unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Landesreservelisten
ungültig.
7
In jeder Landesreserveliste sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift – möglichst mit
Telefon- und Telefax-Nummer und ggf. auch mit E-Mail-Adresse - bezeichnet
werden. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gelten die erste Unterzeichnerin bzw.
der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die bzw. der zweite als
stellvertretende Vertrauensperson (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 LWahlG).
Soweit im Landeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist (s. nachfolgend Nr. 9),
sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche
Erklärungen zur eingereichten Landesreserveliste abzugeben und
entgegenzunehmen.
Zur Erleichterung des Verkehrs mit der Landeswahlleiterin empfiehlt es sich, zu
Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen solche Personen zu
bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.
8
Der Landesreserveliste sind folgende Anlagen beizufügen:
8.1
in jedem Fall
8.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer
Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesreserveliste ihre Zustimmung
zur Benennung als Bewerberinnen bzw. Bewerber gegeben haben; die
Zustimmungserklärung ist auf der Landesreserveliste nach dem Muster der Anlage
11b der LWahlO oder gesondert nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO
abzugeben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 5 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 LWahlO),
8.1.2
für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeinde
nach dem Muster der Anlage 13 der LWahlO, dass sie/er wählbar ist (§ 28 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 2 LWahlO),
8.1.3
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der
Bewerberinnen und Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt über die Wahl der
Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung; die Niederschrift soll nach
dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem
Muster der Anlage 10b der LWahlO gefertigt sein (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8
LWahlG; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO);
8.2
zusätzlich bei Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft
nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist,
8.2.1
der Nachweis, dass der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen
Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift der bei der Wahl
gefertigten Niederschriften oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei
der Wahlhandlung anwesender Personen,
8.2.2
die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes sowie
8.2.3
das für die Gesamtpartei geltende Programm (§ 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs.
4 LWahlO).
Hat die Partei die Nachweise zu Nr. 8.2.1
bis 8.2.3 dem Landeswahlausschuss erbracht, so genügt die Einreichung der vom
Landeswahlleiter darüber erteilten Bescheinigung (§ 28 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §
23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO; siehe nachfolgend Nr. 13).
8.3
bei allen Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen
Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren
letzter Wahl vertreten sind,
für jede und jeden der mindestens 1 000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
der Landesreserveliste eine Bescheinigung der für ihre/seine Wohnung, ggf.
Hauptwohnung, zuständigen Gemeinde über ihre/seine Wahlberechtigung im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Anlage 15 der LWahlO; die Bescheinigung kann
auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift gemäß Anlage 14b der
LWahlO erteilt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 Nr. 4 LWahlO).
8.4
Die Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner und über die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber sowie die
Beglaubigung von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu
erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 23 Abs. 5 LWahlO).
9
Eine Landesreserveliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht
über ihre Zulassung entschieden ist; eine gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG von
Wahlberechtigten unterzeichnete Landesreserveliste kann auch von der Mehrheit
der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und
handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 Abs. 1
LWahlG).
10
Die Landesreservelisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft.
10.1
Werden Mängel festgestellt, so werde ich die Vertrauensperson auffordern, sie
rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht
zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
beseitigt werden (§ 21 Abs. 1 und 2 LWahlG; § 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1
LWahlO).
10.2
Ein gültiger Landesreservelisten-Vorschlag liegt nicht vor,
10.2.1
wenn der Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist (§ 20 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. § 19 Abs. 2 LWahlG),
10.2.2
wenn die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen, es sei denn, der
Nachweis der Wahlberechtigung kann infolge von Umständen, die der
Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht
werden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 5 LWahlG),
10.2.3
wenn die Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen
und Bewerber für die Landesreserveliste und die Versicherung an Eides statt bei
Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8 Satz 4
LWahlG),
10.2.4
soweit die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der
Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 5 LWahlG).
10.3
Sind in einer Landesreserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner
Bewerberinnen und Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesreserveliste
gestrichen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LWahlG). Sofern Zweifel bestehen, ob die
Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gem. § 18 LWahlG
ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt war, kann die Landeswahlleiterin
die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Versammlung und den Nachweis ihrer
Parteizugehörigkeit, verlangen (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 LWahlO).
10.4
Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung können nur noch Mängel an
sich gültiger Landesreservelisten behoben werden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs.
1 Satz 4 LWahlO). Nach der Zulassungsentscheidung (§ 21 Abs. 3 LWahlG) ist jede
Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 LWahlG).
10.5
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann
die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Abs. 1 Satz 3
LWahlG). Geschieht das, so hat der Landeswahlausschuss der Vertrauensperson
Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs.
4 Satz 1 LWahlO).
11
Zulassung der Landesreservelisten
11.1
Über die Zulassung der Landesreservelisten entscheidet der Landeswahlausschuss
am 22. April 2005 (§ 21 Abs. 3 Satz 1 LWahlG).
11.2
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werde ich die Vertrauenspersonen der
Landesreservelisten laden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 LWahlO). Ort, Zeit
und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 3
Abs. 2 LWahlO am Eingang des Landtagsgebäudes, Platz des Landtags 1,
Düsseldorf, und am Eingang des Innenministeriums, Haroldstraße 5, Düsseldorf,
öffentlich bekannt gemacht werden.
11.3
Der Landeswahlausschuss hat Landesreservelisten zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch
das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, oder auf
Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2
LWahlG).
Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist endgültig. Sie schließt die
Erhebung eines Einspruchs nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1
des Wahlprüfungsgesetzes vom 20. November 1951, GV. NRW. S. 147/GS. NW. S. 58,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004 - SGV. NRW. 1110 -).
12
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der LWahlO, und zwar
Anlage 9b – Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesreserveliste,
Anlage 10b – Versicherung an Eides statt,
Anlage 11b – Wahlvorschlag für die Landesreserveliste,
Anlage 12b – Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Landesreserveliste,
Anlage 13 – Bescheinigung der Wählbarkeit,
Anlage 14b – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesreserveliste),
Anlage 15 – Wahlrechtsbescheinigung
können bei mir angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 14b – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift –
können erst angefordert werden, wenn die Landesreserveliste aufgestellt ist
(vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO).
II.
Vereinfachung des Verfahrens bei Einreichung von Landesreservelisten und
Kreiswahlvorschlägen
1
Für die Einreichung von Landesreservelisten und Kreiswahlvorschlägen weise ich
auf Folgendes hin:
Eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten ist oder deren
Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag
festgestellt worden ist, kann gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 2 Satz 2
LWahlG i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 4 Satz 1 LWahlO eine
Landesreserveliste und Kreiswahlvorschläge nur einreichen, wenn sie nachweist,
dass der für das Land zuständige Parteivorstand nach demokratischen Grundsätzen
gewählt ist, sie eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Diese
Nachweise brauchen nicht eingereicht zu werden, wenn die Landeswahlleiterin
bescheinigt, dass sie dem Landeswahlausschuss erbracht worden sind (§ 28 Abs. 2
Satz 4 i.V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO) – s. unter I. Nr. 8.2.
Es
empfiehlt sich dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da dadurch
die Prüfung der Kreiswahlvorschläge vereinfacht und beschleunigt wird. Ich
fordere hiermit auf, Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über diesen nach
§ 23 Abs. 4 LWahlO erforderlichen Nachweis mit den entsprechenden Unterlagen
bei mir bis zum
4. Februar 2005
einzureichen. Der Zeitpunkt der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der
über die eingereichten Anträge entschieden wird, wird den Antragstellern bekannt
gegeben werden.
2
Um die Prüfung der Landesreservelisten und der Kreiswahlvorschläge zu
erleichtern und zu beschleunigen, bitte ich die Parteileitungen, mir bis zum
4. Februar 2005
die Namen der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 LWahlG
sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWahlO zur Unterzeichnung
von Wahlvorschlägen berechtigten Personen und ihre Stellung innerhalb der
Partei mitzuteilen.
- MBl.
NRW. 2004 S. 733