Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 23.1.2008 Seite 11 bis 24
Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – II A 1 – 24 – 00/1-6 – v. 8.8.2007
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Richtlinie
über die Einrichtung und Ausstattung
von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Luftaufsichtsrichtlinie NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
– II A 1 – 24 – 00/1-6 –
v. 8.8.2007
Der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 2.11.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 69/SMBl. NRW. 961) geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 17.7.2003 (MBl. NRW. S. 798) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Die Luftaufsicht wird durchgeführt von landesbediensteten „Sachbearbeitern für Luftaufsicht“ (SfL) und/oder ausnahmsweise von „Beauftragten für Luftaufsicht“ (BfL), die als Hilfsorgane (§ 29 Abs. 2 LuftVG) mit der Wahrnehmung von Luftaufsichtsaufgaben hoheitlich beliehen werden.“
2
In Nummer 2.2 wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrolle“ “ der Text „und in der
überörtlichen Luftaufsicht“ eingefügt.
3
In Nummer 3.3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„An den Flugplätzen Bonn-Hangelar und Essen-Mülheim ist eine Luftaufsichtstelle einzurichten und mindestens im Umfang einer SfL-Planstelle zu besetzen.“
4
Die Sätze 3 bis 6 in Nummer 3.3 werden gestrichen.
5
Die Nummer 3.5 wird gestrichen.
6
Die Nummer 3.6 wird 3.5.
7
In Nummer 4.1 wird der Buchstabe n) wie folgt neu gefasst:
„n) einem
SAFA („Safety Assessment of Foreign Aircraft“)-System“
8
Es wird folgende Nummer 4. 3 angefügt:
„Der überörtlichen Luftaufsicht müssen ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Diese Fahrzeuge müssen mindestens ausgerüstet sein mit:
a) einem Funkgerät für den Flugfunkverkehr,
b) einem Mobiltelefon,
c) einem internetfähigen PC-System,
d) einem Außenthermometer,
e) einer Uhr,
f) einem geeigneten Fernglas.“
9
In Nummer 3.3.3 der Anlage zu Ziffer 6.2 wird der Text „ an Flugplätzen mit
bzw. ohne Flugverkehrskontrolle (NfL I – 207/97 und I
– 358/97)“ gestrichen.
- MBl. NRW. 2008 S. 23