Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 7 vom 14.3.2008 Seite 95 bis 112
Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 22.2.2008
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Besondere Zuständigkeitsregelungen der
Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Bezirksregierung
Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA)
RdErl. d.
Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO
v. 22.2.2008
Am
30.11.2007 ist die aufgrund der Schließung der Zentralen Ausländerbehörde
Düsseldorf notwendig gewordene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) im Gesetz- und
Verordnungsblatt verkündet worden (GV. NRW. S. 560). Sie ist am 01. Januar 2008
in Kraft getreten.
Im
nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gem. §§ 4, 19 ZustAVO die Einzelheiten der
Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der ZAB, insbesondere die
Zuständigkeit für bestimmte Herkunftsstaaten, neu festgelegt. „Abschnitt 2“
regelt die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des
Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA).
1
Abschnitt 1: Zentrale Ausländerbehörden (ZAB)
1.1
Originäre Zuständigkeiten der ZAB
1.1.1
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZustAVO „Beschaffung von Passersatzpapieren (PEP) für
alle ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“
Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen überträgt § 3 Abs. 1 ZustAVO die Zuständigkeit zur Beschaffung von PEP generell auf die ZAB.
Soweit die PEP-Beschaffung der Bundespolizei obliegt, sind Anträge auf Ausstellung von PEP unmittelbar dorthin zu übersenden.
Die Ausländerbehörden (ABH) haben, sofern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes befinden, die Anträge auf Ausstellung von PEP vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die ZAB zu richten.
Die ZAB sind Ansprechpartner für die ABH in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.
Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB bestimmt ist, ist
- die ZAB Bielefeld für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold sowie im Regierungsbezirk Münster für die ABH der Stadt Münster und der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf,
- die ZAB Dortmund für alle ABH im Regierungsbezirk Arnsberg, im Regierungsbezirk Düsseldorf für die ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim, Oberhausen und der Kreise Kleve und Wesel, sowie im Regierungsbezirk Münster für die ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,
- die ZAB Köln für alle ABH im Regierungsbezirk Köln sowie im Regierungsbezirk Düsseldorf für die ABH der Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal und der Kreise Mettmann, Neuss und Viersen
zuständig (siehe Skizze in Anlage 1). Große kreisangehörige Gemeinden, die eine eigene ABH haben, sind in der Zuständigkeitsverteilung den Kreisen zugeordnet.
Für die PEP-Beschaffung werden die zielstaatsorientierten besonderen Zuständigkeiten, die sich aus Anlage 2 ergeben, festgelegt.
Im laufenden PEP-Beschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden ZAB auch bei Wohnsitzwechsel der Ausländerin oder des Ausländers bestehen.
Die
ZAB sind Clearingstellen für die PEP-Beschaffung des Landes und bringen die
Probleme bei der PEP-Beschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden
Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B.
Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung
der Clearingstelle in Abschiebehaftverfahren, Unterrichtung der
Ausländerbehörden durch sog. Praktikertreffen).
1.1.2
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen
und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes
Nordhein-Westfalen“
Die Zuständigkeit zur Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen wird wie folgt geregelt:
- Die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus den Regierungsbezirken Detmold, Köln und Teilen des Regierungsbezirks Münster,
- die ZAB Dortmund ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Teilen des Regierungsbezirks Münster,
- die ZAB Köln ist zuständig für die Betreuung aller ausreisepflichtigen Ausländerinnen im Hafthaus Neuss.
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)
Die Ausländerbehörden unterrichten die für die Betreuung zuständige ZAB unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung einer Kopie des Haftantrages und des Haftbeschlusses.
1.1.3
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZustAVO „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen
in bestimmte Herkunftsstaaten“
Die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Vorbereitung von Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen nach Armenien, Aserbaidschan, Georgien und Nepal. Weiterhin ist die ZAB Bielefeld zuständig für die Abwicklung der Rückübernahmeabkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Rückführungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist.
Die ZAB Bielefeld ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina / Kosovo, UNMIK und die sonstigen mit Rückführungsfragen befassten Dienststellen.
Die ZAB Dortmund ist zuständig für die Vorbereitung und ggf. Begleitung von Sammelchartern in die Türkei.
Die ZAB Köln ist zentrale Stelle des Landes NRW gegenüber der für die Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens vom 21.07.1995 zuständigen Bundespolizei. Darüber hinaus ist die ZAB Köln zuständig für die Abwicklung des EU-Rückübernahmeabkommens mit Russland und für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen nach Kamerun.
Die ZAB unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen – ZFA - (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen und stellen auf Anforderung der Bezirksregierung Düsseldorf Begleiter für Flugabschiebungen zur Verfügung, die dazu besonders ausgebildet sind.
1.1.4
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ZustAVO „Einrichtung von Informationsstellen und Führung
von Datenbanken“
Die
ZAB führen insbesondere nachstehend genannte Datenbanken:
- Die ZAB Bielefeld führt für NRW und bundesweit
- die Datenbank PEP-Beschaffung (PEPDAT),
- die Informationssammlung abhanden gekommener Dokumente (InfoDok) und
- als Informationsstelle Serbien, Montenegro und Kosovo für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, außer Bosnien und Herzegowina, die Datenbank Jugoslawien (DBYUG).
Weiterhin stellt sie über das TESTA-Netz verschiedene Informationsangebote, wie z. B. die „Datenbank Identitätsklärung“, für die ABH bzw. die Clearingstellen zur Verfügung.
- Die ZAB Dortmund führt hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen
- ein elektronisch unterstütztes Informationsarchiv (LibTürk)
und unterstützt und koordiniert zugleich die Ermittlungstätigkeit örtlicher Ausländerbehörden im gesamten Bundesgebiet.
- Die ZAB Köln führt
- die Datenbank Landtransportkoordination (LTrako),
mittels derer die von den Ausländerbehörden gemeldeten Transfers (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden.
Die ZAB erstellen jährliche Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 3 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch den Bezirksregierungen und an das Innenministerium zu übersenden.
1.2
Amtshilfe durch die ZAB
1.2.1
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ZustAVO „Ausländerrechtliche Behandlung von allen Fällen
von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige
Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden“
Die Ausländerbehörden können für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die ausländerrechtliche Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde verbleibt.
Die Amtshilfe kann sich auf alle Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen, die nach Eintritt der Vollziehbarkeit der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfügung anfallen.
Die Ausländerbehörden sollen vor der ersten Beantragung von Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall, in dem die Beschaffung eines Rückkehrdokumentes erforderlich ist, ein Votum der ZAB zur Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (s. a. Runderlass vom 25.11.2004, Az. 15-39.10.04-1-), sofern aus der PEP-Datei keine ausreichenden Informationen zu entnehmen sind.
Zur Durchführung von Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer aus den Abschiebungshaftanstalten ist die Amtshilfe der ZAB in Anspruch zu nehmen. Die Zuständigkeiten der ZAB werden wie folgt festgelegt:
- die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Ausländer im Hafthaus Büren, die im Regierungsbezirk Detmold oder in Teilen des Regierungsbezirks Münster inhaftiert wurden,
- die ZAB Dortmund ist zuständig für die Ausländer im Hafthaus Büren, die im Regierungsbezirk Arnsberg oder in Teilen der Regierungsbezirke Münster oder Düsseldorf inhaftiert wurden,
- die ZAB Köln ist zuständig für die Ausländer im Hafthaus Büren, die im Regierungsbezirk Köln oder in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf inhaftiert wurden sowie für alle Ausländerinnen im Hafthaus Neuss.
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)
Die Amtshilfe für eine im Einzelfall notwendig werdende Haftverlängerung durch das für den Abschiebungshaftort zuständige Amtsgericht ist mit der jeweils zuständigen ZAB abzusprechen.
Sofern Amtshilfe für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Untersuchungs- oder Strafhaft in Anspruch genommen wird, ist
- die ZAB Bielefeld für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Detmold und in Teilen des Regierungsbezirks Münster,
- die ZAB Dortmund für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Arnsberg und in Teilen der Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf
- die ZAB Köln für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Köln und in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)
zuständig.
Die Ausländerbehörden unterrichten die zuständigen ZAB in diesen Fällen durch Übersendung des Amtshilfebegehrens und der den Aufenthalt beendenden Verfügung.
1.2.2
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ZustAVO „Organisatorische Durchführung von Ausreisen“
Die Ausländerbehörden sollen die in 1.1.3 für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung von PEP bestimmte ZAB auch für die Organisation und Durchführung von sonstigen Ausreisen im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen.
Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist seitens der zuständigen Ausländerbehörde darauf zu achten, dass die notwendigen Reisedokumente vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin auch tatsächlich zugeführt werden kann und inländische Vollzugshindernisse nicht bestehen, insbesondere die (Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen gewährleistet und erforderlichenfalls aktuell nachgewiesen ist.
Die
ZAB achten bei der Durchführung der Amtshilfe auf die Einhaltung der für die
Ausländerbehörden verbindlichen Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden
Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 30.09.2004, Az. 15.39,
übermittelte „Checkliste“).
Scheitert
eine Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung) und sind deshalb an den
Flughäfen zurückkehrende Ausländerinnen und Ausländer kurzfristig zu versorgen,
ist die Zentrale Ausländerbehörde nach § 1 Ziffer 3 ZustAVO zuständig, die die
Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine Ausländerbehörde im Sinne des §
1 Ziffern 1 oder 2 ZustAVO die Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie
zuständig.
1.2.3
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO „Transport und Transportkoordination für alle
Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“
Zum
Zwecke eines effektiven und sparsamen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln
melden die Ausländerbehörden alle notwendig werdenden Transfers zu
Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und Abschiebungen bei der ZAB Köln
an, die zentral die Landtransportkoordination –LTrako- (siehe 1.1.4) übernimmt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für
Flugabschiebungen –ZFA- (siehe 2.) unterrichtet die ZAB Köln über alle
erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen von LTrako
frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.
Entsprechend
§ 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO können die ZAB auch für Transporte in die
Abschiebungshaftanstalten in Anspruch genommen werden.
Umfängliche
Transporte anlässlich von Sammelvorführungen in Berlin führt die ZAB Bielefeld
durch. Im Übrigen werden Vorführungen durch
-
die ZAB Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold und Teile des
Regierungsbezirkes Münster
-
die ZAB Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg und Teile der
Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf und
-
die ZAB Köln für den Regierungsbezirk Köln und Teile des Regierungsbezirkes
Düsseldorf
(Bezirke
siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)
durchgeführt.
2
Abschnitt 2: Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der
Bezirksregierung Düsseldorf (ZFA)
2.1
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die
Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für
Flugabschiebungen abgewickelt. Daneben kann die Bezirksregierung Düsseldorf in
Amtshilfe auch Rückführungen für andere Bundesländer und für andere Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union abwickeln. Dabei finden die Bestimmungen des
Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer
Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung. Zur Durchführung der Rückführungen, die als Einzel- oder
Sammelrückführungen erfolgen, kann sich die Bezirksregierung Düsseldorf eines
oder mehrerer Reisedienstleister bedienen.
2.2
Die Bezirksregierung Düsseldorf entscheidet über die Durchführung der
Rückführung der gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in eigener
Zuständigkeit. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden
und anderen beteiligten Dienststellen.
2.3
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung der näheren Einzelheiten
der Rückführung, d.h. insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die
Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge,
b) die Einhaltung der Regelungen von
Charterverträgen durch die Luftverkehrsunternehmen,
c) die Beachtung der Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen der Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden
Standards (vgl. Checkliste gem. Erlass vom 30.09.2004 – 15-39),
d) die Einhaltung aller bilateralen
Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen ist, und der
Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,
e) das Vorliegen aller erforderlichen
ordnungsgemäßen Papiere für die Ausreise und den ggf. notwendigen Transit durch
Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat, mit Ausnahme der
PEP-Beschaffung (siehe Ziff. 1.1.1),
f)
die Vorgaben für die
Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer zum Flughafen und
während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, der
Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen Begleitung,
g) die Einhaltung nationaler und
internationaler Luftverkehrstransportvorschriften,
h) den Abbruch einer Rückführungsmaßnahme
aus Gründen der lit. a) – g).
2.4
Die Bezirksregierung Düsseldorf als ZFA ist nicht zuständig für materielle
Entscheidungen der Ausländerbehörden. Fachaufsichtliche Befugnisse gegenüber
Ausländerbehörden des Regierungsbezirks Düsseldorf bleiben unberührt.
2.5
Die Ausländerbehörden melden der Bezirksregierung Düsseldorf alle Ausländerinnen
und Ausländer, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen. Die näheren
Einzelheiten zum Verfahren regelt die Bezirksregierung Düsseldorf in Abstimmung
mit dem Innenministerium durch Rundverfügung.
Scheitert
eine von der Bezirksregierung Düsseldorf organisierte Sammelrückführung,
unterrichtet diese die zuständigen Ausländerbehörden in NRW, die an der
Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Bundesländer und die
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die nach
Ziffer 1.2.2 zuständige Zentrale Ausländerbehörde bei der Koordinierung der
notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der
betroffenen Ausländerinnen und Ausländer.
2.6
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg
entstandenen Kosten werden, sofern es sich dabei um Abschiebungskosten i.S.v. §
67 AufenthG i.V.m. § 45 Abs. 2 OBG handelt, von der Bezirksregierung Düsseldorf
festgestellt und den Ausländerbehörden mitgeteilt, damit diese die Kosten in den
Leistungsbescheid gegenüber der Ausländerin/dem Ausländer oder einer sonstigen
Kostenschuldnerin/einem sonstigen Kostenschuldner einbeziehen kann. Daneben
werden die in Amtshilfe anfallenden Kosten für Rückführungen auf dem Luftweg
gegenüber den Ausländerbehörden, die nicht Behörden des Landes NRW sind, von
der Bezirksregierung Düsseldorf in Rechnung gestellt (s. a. RdErl. vom
24.10.2007, Az. 15-39.22.01-5-Abschiebungskosten).
2.7
Die Bezirksregierung Düsseldorf erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht („Jahresbericht“),
in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 4
dargestellten Zahlen im Zusammenhang mit den Rückführungen auf dem Luftweg
einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der
Jahresbericht elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.
2.8
Die Bezirksregierung Düsseldorf als ZFA wird zur Clearingstelle für die
Flugrückführungen des Landes bestimmt und bringt die Probleme bei den
Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in
das Clearingstellenverfahren der Länder ein.
Die
in diesem Erlass getroffenen Zuständigkeitsregelungen treten entsprechend der
Zweiten Verordnung zur Änderung der ZustAVO mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.
Gleichzeitig
hebe ich meine Runderlasse vom 30.5.2005, (MBl. NRW S. 762), und 11.12.2007,
(n. v.), auf.
Dieser
Erlass tritt mit Ablauf vom 31.12.2013 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2008 S. 99