Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 15 vom 23.5.2008 Seite 271 bis 286
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
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Richtlinien
über die Gewährung von
Zuwendungen für Investitionen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen
und Integration vom 09. Mai 2008
- 321 - 6252.2 -
Präambel
Am 18. Oktober 2007 haben Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013" unterzeichnet. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege), ausgerichtet an einem bundesweit durchschnittlichen Bedarf für 35% der Kinder unter drei Jahren bis 2013 auszubauen. Für Nordrhein-Westfalen bedeutet dies im Jahr 2013 rd. 144.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren. Mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat die Landesregierung die Voraussetzungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren geschaffen.
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" des Bundes und des Ausbauprogramms U3 des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, die im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2007 und dem 31 .Dezember 2013 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.1
Kindertageseinrichtungen
Es können nur Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, nach dem Kinderbildungsgesetz gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
2.1.1
Gefördert werden die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen incl. Ersteinrichtung (ohne
Grundstücks- und Erschließungsausgaben) von geeigneten Räumen aller Arten, die
der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren (z.B.
Gruppenraum, Gruppennebenraum,
Mehrzweckraum, Wickelraum, Ruheraum, Liegeraum, Gymnastikraum, Werkraum,
Personalraum, Sanitärbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum,
Abstellräume/-flächen für Kinderwagen) dienen, sowie die Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks.
2.1.2
Gefördert werden können auch Ausstattungsmaßnahmen
von geeigneten Räumen sowie für die
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (z.B. Umbau und/oder Umgestaltung
des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und
Aufenthaltszwecke, Spielzeug).
2.2
Kindertagespflege
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagesmütter oder -väter berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII gegeben sind, auch durch einen sonstigen, z.B. privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.
2.2.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagesmutter oder des
Tagesvaters oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für
die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 SGB
VIII dienen. Gefördert wird auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-,
Lern- und Sportmitteln sowie mit Spielzeug.
2.2.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gem. § 22
Abs. 1 Satz 4 SGB VIII in Verbindung mit
meinem Erlass vom 29. Juni 2005 - Az.: 311 - 6002 wie
Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach Nr. 2.1.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart Projektförderung
4.2 Finanzierungsart
4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2.2
4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1
4.3
Form der Zuwendung Zuweisung
4.4
Bemessungsgrundlagen
4.4.1
Fördersatz für die Anteilsfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis 90 % der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben; die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:
4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen incl. Ersteinrichtung
sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nr. 2.1.1:
20.000 Euro,
4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nr. 2.1.1: 8.500 Euro,
4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten
Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nr. 2.1.2:
3.500 Euro.
4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2.500 Euro).
Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nr. 1.1. VVG zu § 44 nicht.
4.5
Eigenanteil
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nr. 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre, hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nrn. 4.4.1.2 und 4.4.1.3 fünf Jahre für Zwecke der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und im
Falle des Wegfalls des Bedarfs hierfür der öffentlichen Kinder- und
Jugendhilfe genutzt werden.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind durch eine
Auflage im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Einrichtung der
geförderten Plätze zu bestätigen. Die Bestätigungen sind dem überörtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) zum 30. Juni eines jeden
Jahres - erstmals am 30. Juni 2009 - vorzulegen. Sie müssen Angaben über die
Anzahl der jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu eingerichteten und
gesicherten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen sowie in der
Kindertagespflege enthalten. Dabei ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen,
die mit Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet
worden sind. Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium
entsprechend zum 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 31. Juli 2009.
5.3
Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch
auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Das Jugendamt beantragt für die Maßnahmen nach Nr. 2.1 der freien, kommunalen
und privat-gewerblichen Träger der
Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Tagesmütter und –väter seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die
Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.
6.2.2
Anträge für die Jahre 2008 und 2009 sind den Landesjugendämtern bis 29. August
2008 vorzulegen. Für die Jahre 2010 bis 2013 sind die Anträge jeweils bis 30.
Juni des vorhergehenden Kalenderjahres (z.B. für das Jahr 2010 bis 30. Juni 2009)
den Landesjugendämtern vorzulegen. Diese
leiten für das Jahr 2008 bis 30. September 2008, für die nachfolgenden
Jahre bis 31. Juli des Kalenderjahres eine Aufstellung der förderfähigen
Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.
6.2.3
Einzureichende Antragsunterlagen
6.2.3.1
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen.
6.2.3.2
Ergänzende Unterlagen:
a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens
b) Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Grundbuchauszug
c) Kosten- und Finanzierungsplan
d) Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege
e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
f) Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nr. 2
g) Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 SGB VIII
6.3
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ggf. an die Träger der unter Nr. 2.1
genannten Einrichtungen bzw. Tagesmütter und -väter unter Berücksichtigung von
Nr. 12 VVG zu § 44 LHO weiter. In den Zuwendungsbescheid ist als Auflage eine
dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen.
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Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Anlage A zu erbringen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8. 1
Diese Richtlinien treten mit sofortiger
Wirkung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2013. Abrechnungen für
Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind bis zum 30. Juni 2014 möglich.
8.2
Die Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen
für Kinder, RdErl. des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992 - IV A 2 - 6001.8, treten mit sofortiger
Wirkung außer Kraft.
- MBl. NRW. 2008 S. 273