Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 245 bis 254
Vertretungserlass NRW Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom 1.7.2011.
20020
Vertretungserlass NRW
Gem. RdErl. d.
Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d.
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d.
Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration
und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und
Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d.
Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die
Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom
1.7.2011.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
1.1
In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln die Ministerpräsidentin und die oben
genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß
Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im
Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt.
1.2
Ausgenommen von diesem Erlass sind die Ressorts Justizministerium (JMBl. 5002- Z.10) und Finanzministerium (MBl. NRW. 2006 S. 146), welche getrennte Vertretungsregelungen
im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit erlassen haben.
1.3
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen
Rechts – z.B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die
Vertretung nach deren Vorgaben.
1.4
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder
Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen
Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses
Anwendung.
1.5
Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in
1.2 genannten Ressorts.
Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
2
Ministerpräsidentin
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
die
Ministerpräsidentin,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes.
Die Ministerpräsidentin behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.
3
Ministerium für Schule und Weiterbildung
3.1
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen
Verfahren (z.B. Mahn-,Zwangsvollstreckungs-,
Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv-
und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Schule
und Weiterbildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
die Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen Zuständigkeitsbereich,
die Schulämter als untere
Schulaufsichtsbehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Zweite
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesamt für Besoldung und
Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 SchulG,
und
die Staatliche Zentralstelle für
Fernunterricht (ZFU)
für ihren Zuständigkeitsbereich.
3.2
Die untere und obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet in geeigneten
Einzelfällen, ob die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden
Schulen mit der vertretungsberechtigten Wahrnehmung in einem gerichtlichen
Verfahren in ausschließlich inneren Schulangelegenheiten
beauftragt werden.
Dabei kann sich die jeweils beauftragende Schulaufsichtsbehörde vorbehalten, in
mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten neben der beauftragten Schule
aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.
3.3
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen,
insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu
übernehmen, oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige
Stelle kann sich das Ministerium vorbehalten, in mündlichen Verhandlungen vor
den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale
Handlungen vorzunehmen.
4
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
der
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW)
für seinen Zuständigkeitsbereich,
der
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das
Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
und
der
Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -
für seinen Zuständigkeitsbereich
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
5
Ministerium für Inneres und Kommunales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Inneres und Kommunales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Polizeibehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
die
Deutsche Hochschule der Polizei
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das
Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das
Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
der
Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW)
in Angelegenheiten des Landesbetriebes gemäß § 6 Abs. 2 Betriebssatzung.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
6
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
und
das
Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Nordrhein-Westfalen (LIGA)
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
7
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
staatlichen Forstämter
für ihren Zuständigkeitsbereich,
der
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das
Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
der
Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das
Landgestüt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich
und
das
staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
8
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihre Zuständigkeitsbereiche,
das
Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
das
Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
9
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport,
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
und
das
Landesarchiv
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
10
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
der
Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
das
Strategiezentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen
11.1
Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
11.2
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
11.3
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
11.4
Vertretung bei Strafanträgen
Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.
11.5
Sonderregelungen
In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.
11.6
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ... (das jeweilige Ministerium), dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle)".
11.7
Grundbuchangelegenheiten
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
Abschnitt 4
Verfahren
12.1
Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen
12.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten
Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der
vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land
(z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung,
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der
vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.
12.1.2
Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle
zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder
die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit
zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
12.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
12.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der
jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
12.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder
politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu
berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner
zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder
dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 11.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
13.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
13.2
Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen über die Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien außer
Kraft:
Runderlass des Innenministeriums vom 9.2.2000 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (MBl. NRW. S. 290),
Runderlass des Innenministeriums vom 31.07.1990 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Verwaltungsgerichten bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen in Abschlepp- und Sicherstellungsangelegenheiten im Bereich der Polizei (MBl. NRW. S. 1036),
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.12.2005 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MBl. NRW. 2006 S. 31),
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2006 über die
Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW. 2007 S. 79),
Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 30.10.2003 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MBl. NRW. S. 1410),
Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 1.3.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MBl. NRW. S. 200),
Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 23.10.2002 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (MBl. NRW. S. 1164)
und
Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5.10.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBl. NRW. S. . 521).
13.3
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses
bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
- MBl. NRW. 2011 S. 246