Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00
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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
(BS LBME NRW)
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen
§ 3 Weitere gesetzliche Aufgaben
§ 4 Sonstige Aufgaben
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 5 Grundsatz, Organisation
§ 6 Betriebsleitung
§ 7 Aufsicht
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 8 Grundsatz
§ 9 Finanzierung
§
10 Betriebsvermögen
§
11 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§
12 Ausführung des Wirtschaftsplans
§
13 Rücklagen
§
14 Versicherungsschutz
IV.
Abschnitt
Rechnungswesen
§
15 Buchführung und Jahresabschluss
§
16 Zahlungsverkehr
§
17 Controlling
V. Abschnitt
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§
18 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Rechtsform und Sitz
(1) Die Eichverwaltung
Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des
Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der
jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO)
vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der
Bezeichnung „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ (LBME NRW) geführt.
(2)
Der Landesbetrieb nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist
Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 528/SGV. NRW. 2060). Die
Beamten des Landesbetriebs sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010).
(3)
Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen,
Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und
Recklinghausen.
§ 2
Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen
(1)
Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich
geregelten Messwesen, insbesondere
- des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.408),
- des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
- der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils gültigen
Fassung,
- der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
1994 (BGBl. I S. 451).
Zu
den Kernaufgaben gehören die
1.
Durchführung amtlicher Eichungen und sonstiger Prüfungen von Messgeräten,
2. Überwachung von Messgeräten und Sicherstellung der richtigen Verwendung
(Marktkontrolle),
3. Anerkennung von Prüfstellen für die Beglaubigung von Messgeräten für
Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Aufsicht,
4. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Aufsicht,
5. öffentliche Bestellung von Wägern,
6. Kontrolle von abgepackten Waren (Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen),
7. Überwachung der Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen,
8. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb
die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit
diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.
§ 3
Weitere gesetzliche Aufgaben
(1)
Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören
1.
die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Geräten, bei denen zum
Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen nach
dem Beschussgesetz (Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970) in der jeweils gültigen Fassung,
2.
die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk Arnsberg
(Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils gültigen Fassung,
3.
die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I. S.3529) in der jeweils
gültigen Fassung,
4.
die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und
Batteriefahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom
30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gültigen Fassung,
5.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE für den
Bereich der Fertigung von Tanks nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 ADR, soweit
nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,
6.
die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel IV des
Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009),
7.
die Erteilung von Ausnahmen für Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3 der
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils
gültigen Fassung,
8.
Überwachung der Verbrauchskennzeichnung und der Verbrauchswerte bei
Haushaltsgeräten nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30.
Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) bzw. § 5 der
Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (Art. 1 der Verordnung zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung vom
6. Dezember 2002, BGBl. I S. 4517) in den jeweils gültigen Fassungen,
9.
die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Januar 1989 (BGBl. I S. 1989),
10. die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und
Silberwaren vom 16. Juli 1984 (BGBl. S. 120) in der jeweils gültigen Fassung,
11. die Wahrnehmung der nach der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und
gehobenen eichtechnischen Dienstes im Landes Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom
14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung übertragenen
Tätigkeiten und Funktionen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem
Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen oder entziehen und Aufträge erteilen.
§ 4
Sonstige Aufgaben
Der
Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die
unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 2 und 3
stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und
eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.
II. Abschnitt
Geschäftsführung
und Aufsicht
§ 5
Grundsätze, Organisation
(1)
Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und
der Satzung selbständig wahr.
(2)
Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan.
Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des
Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe
der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu
unterstellen.
(3)
Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die
Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze
der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter
Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.
§ 6
Betriebsleitung
(1)
Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
(2)
Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung
nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser
Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der
Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
(3)
Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher
Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen
selbst zu übernehmen.
(4)
Der Direktorin oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des
Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten
regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der Aufsichtsbehörde.
(5)
Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 7
Aufsicht
(1)
Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1.
die Übernahme neuer Aufgaben (§ 4),
2.
der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und
Aufgabenstrukturen (§ 5 Abs. 2),
3.
die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 3)
4.
das Entgeltverzeichnis (§ 10 Abs. 3),
5.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10 Abs. 4),
6.
der Wirtschaftsplan (§ 11).
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 8
Grundsatz
(1)
Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung
durchzuführen. Der Landesbetrieb soll sich zu einem modernen Dienstleister
fortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz von Verbrauchern und eines fairen
Wettbewerbs effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert,
bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.
(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft
als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen
und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die
Aufsichtsbehörde – ggfs. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des
Landesrechnungshofes - zu treffen.
§ 9
Betriebsvermögen
Dem
Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens
zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet,
die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche
Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen)
verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur
Nutzung überlassen.
§ 10
Finanzierung
(1) Die Erledigung der nach den §§ 2 und
3 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt
sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.
(2) Leistungen nach § 4 werden aufgrund
von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom
Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht.
(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem
Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich zu aktualisieren ist. Entgelte für
Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht
übersteigen.
(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme,
-erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 11
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn
einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch dargestellt.
Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie
ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des
Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
(3)
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens , Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.)
dargestellt.
(4)
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.
(5)
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs
erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten
Haushaltsvermerke sind zu beachten.
§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2)
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und
Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur
Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind
gegenseitig deckungsfähig.
(3)
Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im
Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiter überschritten
werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des
Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im
Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.
(4)
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen
erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes
veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb
erforderlich machen.
§ 13
Rücklagen
Ein
am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt
werden.
§ 14
Versicherungsschutz
(1)
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs-
und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Weitergehender
Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der
potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.
(2)
Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Das Finanzministerium
kann zulassen, dass zur Deckung spezieller Risiken anstelle der Eigenversicherung
Fremdversicherungen abgeschlossen werden. Die Höhe der Versicherungsprämien
sollen durch das Finanzministerium unter Orientierung an den marktüblichen
Entgelten festgelegt werden.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 15
Buchführung und Jahresabschluss
(1)
Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung, eine Betriebsbuchführung und
eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie
einen Lagebericht auf (§ 264 Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind zu
beachten.
(2)
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
(3)
Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabei
sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen aufzuführen,
die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die Aufgabenerfüllung von
Bedeutung sind.
Insbesondere sind
darzustellen
1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr
a) die Aufgabenerledigung
in den Geschäftsbereichen,
b) das Ergebnis und die
Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter
Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des
Eigenkapitals und der Rücklagen.
2. die voraussichtliche
Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich
a) der Aufgaben
(Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und
der Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und
der Rücklagen.
(4)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff.
Handelsgesetzbuch durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer
ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof
kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des
Prüfungsumfangs gemacht werden.
(5)
Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.
(6)
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss
mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt
als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(7)
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn
anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§ 16
Zahlungsverkehr
(1)
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das
Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren
teil.
(2)
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2
zu § 79 LHO).
§ 17
Controlling
Der
Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung,
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den
wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.
VI. Abschnitt
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§ 18
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v.
31.10.2000 (MBl. NRW. S. 1611/SMBl. NRW. 7133) aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 755