Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 30.6.2005 Seite 747 bis 760
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 - 13.1 - v. 22.5.2005
20310
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I - 4 - 13.1 -
v. 22.5.2005
Der
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356), geändert durch Runderlass
vom 28.9.2001 (MBl. NRW. S. 1526) - SMBl. NRW. 20310 - wird wie folgt geändert:
1
In Satz 1 werden hinter dem Wort „MTArb“ die Wörter „oder dem MTW“ eingefügt.
2
Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1
Grundsatz, Allgemeine Zuständigkeit
Die
Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von den für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben zu
bearbeiten, soweit nicht unter Nummern 3 bis 11 dieses Runderlasses andere
Zuständigkeiten festgelegt sind.“
3
Die Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
„für
seine Beschäftigten
der Landesbetrieb Wald und Holz,“
4
In Nummer 3.3 werden im Satz 1 nach den Wörtern „Beschäftigungsbehörde oder
–einrichtung“ die Wörter „oder des Landesbetriebes“ eingefügt.
5
In Nummer 3.4 werden nach dem Klammerzusatz die Wörter „oder Einrichtungen“
durch die Wörter „ , Einrichtungen oder zu einem Landesbetrieb“ ersetzt.
6
In Nummer 4.1 wird die Verweisung „2.5“ durch „2.6“ ersetzt.
7
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satz 1 wird im dritten Klammerzusatz nach der Angabe „§ 11 Abs. 1 MTArb“ die
Angabe „ ; § 33 Abs. 3 MTW“ eingefügt.
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„
Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind der oder
dem für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde, Einrichtung oder
Landesbetrieb zuzuleiten.“
8
Die Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit
durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes
für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Sonderregelungen) oder durch
den nachfolgenden Satz nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den
Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor.
Sonderregelungen sind in den Geschäftsbereichen der unter Nummern 2.2, 2.3 und
2.6 genannten Personalakten führenden Behörden, Einrichtungen und
Landesbetrieben entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Rückforderung
überzahlter Bezüge sind für die unter Nummern 2.4 und 2.5 genannten
Beschäftigten die Bezirksregierungen zuständig.“
9
Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit,
Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden
8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen
Gründen, und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen,
Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit
Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die
Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach
den Nummern 1 – 2.7 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit
behalte ich mir die Zustimmung vor.
8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und
Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren Angestellten
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Personalakten führende Dienststelle
zuständig.
8.3
Bei Amtsleitungen behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die
Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.
8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs.
4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.“
10
In Nummer 9 werden die Wörter „oder Einrichtung, die“ durch die Wörter „ ,
Einrichtung oder der Landesbetrieb, die oder der“ ersetzt.
11
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „BAT“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach dem Wort „MTArb“ die Wörter „oder des MTW“ eingefügt.
b)
Die Wörter „Abschnitt II“ werden durch die Wörter „den Nummern 3 bis 11“
ersetzt.
12
In Nummer 11 wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:
„(vgl.
RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.2003 – SMBl. NRW. 2000)“.
Nach
den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort zu verfahren.
- MBl.
NRW. 2005 S. 751