Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 1 vom 14.1.2010 Seite 1 bis 26
Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) (Einkommensermittlungserlass) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 – v. 11.12.2009
2370
Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
(Einkommensermittlungserlass)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr–
IV. 5 – 3230 - 1631/09 –
v. 11.12.2009
Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) werden nachstehende Verwaltungsvorschriften erlassen. Paragraphenzitate ohne besondere Benennung eines Gesetzes beziehen sich auf das WFNG NRW.
1
Zu § 13 Absatz 2: Haushaltsangehörigkeit
Vorbehaltlich abweichender Regelungen bei der Förderung und Belegung von Wohnraum für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens (§ 13 Absatz 3) zählen alle Personen zum Haushalt, die zusammen wohnen. Haushaltsangehörig sind auch Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – dem Haushalt angehören werden. Deshalb gilt auch jedes Kind im Sinne der Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als haushaltsangehörig, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Unabhängig vom tatsächlichen Datum der Geburt erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend § 13 Absatz 1. Nicht (mehr) haushaltsangehörig sind Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – aus dem Haushalt ausscheiden werden.
Die Haushaltsangehörigkeit ist auf geeignete Weise nachzuprüfen, z. B. durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, so ist nachzuprüfen, ob sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden sind.
2
Zu § 14 Absatz 1: Stichtag
Als maßgebender Stichtag für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse ist abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 gegebenenfalls der Zeitpunkt zu Grunde zu legen, der in besonderen einkommensbezogenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als Grundlage einer Entscheidung oder Feststellung genannt ist.
Liegen die für anrechnungsfreie Beträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Stichtag nicht mehr/noch nicht vor, wohl aber im Verlaufe des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraumes der Einnahmeerzielung, so sind die anrechnungsfreien Beträge dennoch abzusetzen. Dies gilt für die nach § 14 Absatz 4 nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählenden Einkünfte entsprechend.
3
Zu § 14 Absatz 2: Jahreseinkommen
3.1
Die Pauschbeträge für Werbungskosten betragen:
1.
von den Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit
920 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9 a Nummer 1 a EStG);
daneben sind Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten nach § 9 c Absatz 1
und 3 EStG gesondert abzuziehen;
2.
von den Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des §
19 Absatz 2 EStG handelt,
102 Euro;
3.
von den sonstigen Einkünften
im Sinne des § 22 Nummer 1, 1 a und 5 EStG
102 Euro.
4. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro (Sparer-Pauschbetrag) abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20 Absatz 9 EStG). Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag 1602 Euro.
Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind stets in voller Höhe – und nicht nur anteilig für Monate der angefallenen Einnahme - abzusetzen.
3.2
Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Einnahmen
miteinander verrechnet. Erzielt eine haushaltsangehörige Person verschiedene
Einnahmen derselben Einkunftsart (z. B. Zinserträge verschiedener Sparkonten),
so werden diese Einnahmen zusammengezählt. Entsprechendes gilt auch für
negative Einkünfte bei einer Einkunftsart (z. B. bei Verlusten aus mehreren
Gewerbebetrieben). Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus
allen Einkunftsarten werden nur die Beträge der Einkunftsarten mit positivem Saldo
addiert. Ein Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten eines
Haushaltsangehörigen oder mit Verlusten eines anderen Haushaltsangehörigen,
insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten, ist ausgeschlossen.
4
Zu § 14 Absatz 3: Anrechenbare steuerfreie Einnahmen
4.1
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf
einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei; dieser steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge
ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1. Der steuerpflichtige Teil ist
ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 EStG.
4.2
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden
Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind
einkommenssteuerrechtlich dem Empfänger nicht zuzurechnen. Gemäß § 14 Absatz 3
Nummer 2 gehören jedoch solche Bezüge wie z. B. Unterhaltsleistungen ebenfalls
zum Jahreseinkommen.
4.3
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen- oder Witwerrenten und Waisenrenten),
2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unterhaltsversicherungen,
3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.
Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 ist und die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3).
4.4
Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und
geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld 1 geleistet, so
werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens
sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen
anzusetzen.
4.5
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG,
die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen
sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der
steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, der nach § 32 b
EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5.
Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).
4.6
Nur unter den in § 40 a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig
Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig.
In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40 a Absatz 4 EStG ist das
steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu
berücksichtigen.
Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 8 a SGB IV (sog. „Mini-Jobs“ oder „400-Euro-Jobs“) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn im Sinne des § 40 a EStG ist gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 6 Einkommen einer haushaltsangehörigen Person.
4.7
Die Aufwendungspauschale von 200 € je Einnahmeart ist als
„Quasi-Werbungskosten“ bei der jeweiligen steuerfreien Einnahmeart unabhängig
von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen abzuziehen. Sie gilt nicht
für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil
von Leibrenten.
5
Zu § 14 Absatz 4: Nicht anrechenbare Einkünfte
5.1
Erzielen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 EStG neben
Ausbildungsvergütungen weitere Einkünfte wie z. B. Renteneinkünfte oder
Einkünfte aus Kapitalvermögen, so sind dies Einkünfte nach § 14 Absatz 2 Satz
1. Anrechnungsfrei sind gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 lediglich
Ausbildungsvergütungen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber
gezahlt werden. Überschreitet die Ausbildungsvergütung nach Abzug der
Werbungskosten und der Sozialversicherungsbeiträge den in § 32 Absatz 4 EStG
aufgeführten Jahresbetrag von 8004 Euro, so ist die haushaltsangehörige Person
mit der Folge nicht mehr „Kind“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 1 i. V. m. §
32 EStG, dass die Ausbildungsvergütung mit dem
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach Maßgabe des § 15 als
Jahreseinkommen angerechnet wird.
5.2
„Hilflos“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 33 b Absatz 6 Satz 3
EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die
Hilflosigkeit/häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der
Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle
1. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
2. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII,
3. über den Bezug von Pflegezulagen nach § 35 Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
4. über den Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Lastenausgleichsgesetz.
Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX erbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind.
Da die zu betreuende hilflose Person einer schwerstpflegebedürftigen Person der Pflegestufe III gleichsteht, ist trotz Nichtanrechnung des Jahreseinkommens der hilflosen Person dennoch das maßgebende Einkommen/Gesamteinkommen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 4 um den anrechnungsfreien Betrag von 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person zu vermindern (§ 15 Absatz 3 Nummer 4).
6
Zu § 14 Absatz 5: Auskunftserteilung, Verfahren
6.1
Die Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Nachweisen müssen sich aus
konkreten, benennbaren Tatsachen ergeben. Das Auskunftsersuchen ist
erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, d. h.,
wenn keine andere weniger belastende Möglichkeit zu einer entsprechenden
Datenerhebung besteht.
6.2
Es soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt
werden, die von der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle entwickelt
worden ist und vorgehalten wird. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein
verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem
Verwaltungsaufwand geführt wird (z.B. schlüssige Gehaltsbescheinigung des
Arbeitgebers), können zur Beschleunigung des Verfahrens die
Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll nach Eingang
der Einkommenserklärung unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche
Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen erteilt werden.
Bei der Einkommensermittlung und insbesondere der Erstellung und Verwendung der
Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen. Danach sind bei der
Erhebung von Daten die Betroffenen über den Verwendungszweck der Daten
aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind
die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine
Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Art und Ergebnis der Einkommensermittlung sind aktenkundig zu machen. Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
7
Zu § 15 Absatz 1: Einkommensermittlungsmethoden
7.1
Beim Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten einer haushaltsangehörigen Person
ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum
maßgebend ist. Zur Feststellung der Werbungskosten einer Einkunftsart ist stets
derselbe Ermittlungszeitraum zugrunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die
sie angerechnet werden.
7.2
Das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne vom 01.01. bis
31.12. des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist
regelmäßig als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 maßgebend. Es ist in den
Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Einkommensverhältnisse bis zum
Stichtag nicht geändert haben und auch innerhalb von 12 Monaten ab
Antragstellung unverändert fortbestehen werden. Dies gilt auch, wenn zwar nach
Ablauf des vergangenen Kalenderjahres vor dem Stichtag Änderungen der
Einkommensverhältnisse eingetreten oder innerhalb von 12 Monaten ab dem
Stichtag zu erwarten sind, diese Änderungen jedoch lediglich vorübergehend
bestanden oder bestehen werden.
7.3
Bei dauerhaften Änderungen der Einkommensverhältnisse
vor oder nach dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die
aktuellen Einkommensverhältnisse durch Hochrechnung auf ein fiktives
Jahreseinkommens erfasst. Der Hochrechnung werden die geänderten
Einkommensverhältnisse entweder eines der letzten zwölf Kalendermonate vor dem
Antragszeitpunkt des Kalendermonats der Antragstellung oder eines der zwölf
Kalendermonate nach dem Antragszeitpunkt zu Grunde gelegt. Hierbei sind Tages-
und Wocheneinkünfte auf fiktive Monatseinkünfte hochzurechnen.
Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist als dauerhaft zu berücksichtigen, wenn sie im Antragszeitpunkt voraussichtlich mindestens weitere elf Kalendermonate andauert (z. B. Renten- oder Tariferhöhungen) und Beginn und Ausmaß der Veränderung der Einkommensverhältnisse ermittelt werden können. Dies trifft nicht zu bei Renten- oder Tariferhöhungen, wenn der Erhöhungsbetrag noch nicht zugeflossen oder der haushaltsangehörigenden Personen noch nicht schriftlich mitgeteilt worden ist.
7.4
Einmaliges Einkommen, das einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt wird, wie
z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, ist einem nach Nummer
7.2 oder 7.3 ermittelten Jahreseinkommen zuzurechnen. Einmaliges Einkommen, das
zwar im maßgebenden Zeitraum nach Nummer 7.2 oder 7.3 anfällt, diesem Zeitraum
jedoch nicht zuzurechnen ist, ist nicht Bestandteil des Jahreseinkommens (z.B.
Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlungen, Abfindungen, Entschädigungen,
Vorauszahlungen oder Vorschüsse).
8
Zu § 15 Absatz 2: Pauschaler Abzug
8.1
Der pauschale Abzug wegen der Errichtung von Steuern wird nur für den
Bestandteil des Jahreseinkommens gewährt, für den Steuern vom Einkommen
entweder tatsächlich entrichtet worden sind oder entrichtet werden. Auf die
Höhe der Steuerleistung kommt es nicht an; es genügt, wenn die Steuern vom
Einkommen nur einmal jährlich gezahlt werden. Ob sie erstattet worden sind oder
werden (z. B. bei einer Einkommenssteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Zu
den vom pauschalen Abzug begünstigten Steuern vom Einkommen gehören die
Lohn-/Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die
Kapitalertragssteuer und die Abgeltungssteuer.
Werden Ehegatten bei gemeinsamer einkommenssteuerrechtlicher Veranlagung zur Einkommenssteuer herangezogen, so fällt bei dem Ehegatten der pauschale Abzug nicht an, dessen Einkommen steuerfrei oder steuerbefreit ist, jedoch im Einkommensteuerbescheid als Grundlage zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG dient. Entrichtet ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40 Absatz 1 bis 3 oder 40 a EStG), so schuldet er oder sie die pauschale Lohnsteuer, so dass betreffende Beschäftigte nicht belastet sind und ihnen der pauschale Abzug nicht gewährt wird. Der pauschale Abzug auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte fällt jedoch an, wenn die pauschale Lohnsteuer abgewälzt wird und die Beschäftigten tatsächlich belastet werden. Sind im Übrigen Bestandteile des Jahreseinkommens steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 14 Absatz 3, so ist für diese Einkommensbestandteile der pauschale Abzug unzulässig.
8.2
Der pauschale Abzug wegen Beiträgen zur Krankenversicherung oder zu einer ähnlichen
Einrichtung mit entsprechender Zweckbestimmung, ist nicht beschränkt auf
sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Bei der Gewährung des pauschalen
Abzuges wird nicht nach Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen,
Ersatzkassen oder privaten Krankenversicherungen und auch nicht zwischen
Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden.
Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer der Krankenversicherung ähnlichen Einrichtung liegt vor, wenn ihr Leistungskatalog mit dem Leistungskatalog gesetzlicher Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht vergleichbar ist. Dies trifft nicht zu bei Beiträgen zur Krankenhaus- oder Pflegetagegeldversicherung, zur Unfallversicherung (mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfall-Rehabilitationsversicherung bei Ausfall von Kassenleistungen), zur Sterbegeldversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zu Sachversicherungen oder für einen Beihilfe-Ergänzungstarif.
8.3
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen freiwillige
Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleich.
Entsprechendes gilt auch für Beiträge von Künstlern und Publizisten an die
Künstlersozialkasse sowie für Beiträge an Einrichtungen mit einer der
Rentenversicherung entsprechenden Zweckbestimmung wie z. B.
Risiko-Lebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen, Pensions- oder
Versorgungskassen von Personen im Angestelltenverhältnis, ferner für Beiträge
zur Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsrente sowie Beiträge zu
Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld. Eine „entsprechende
Zweckbestimmung“ einer Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn die Beiträge
von einer Person gezahlt werden, die bereits eine Altersrente oder Pension
wegen Alters bezieht.
8.4
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Kranken- oder
Rentenversicherungsbeiträgen fällt auch an, wenn Auslandseinkünfte innerhalb
der EU oder in einem Land erzielt werden, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Werden Beiträge für zum Haushalt rechnende Personen geleistet, die z. B. wegen
fehlenden Jahreseinkommens keinen pauschalen Abzug geltend machen können, so
sind hierauf gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 die pauschalen Abzüge anzuwenden
(Beisp.: Krankenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder
Kinder, ferner Lebensversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten
oder Kinder ab dem 16. Lebensjahr, also dem Lebensalter, von dem an frühestens
eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet werden kann). Für die
Leistung von Beiträgen zur Kranken- oder Rentenversicherung ist gemäß § 15
Absatz 2 Satz 5 ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen, wenn eine im
Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die
Beiträge von einem Dritten geleistet werden. Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen
beitragsfrei, wenn von der versicherten Person keine oder nur sehr geringe
laufende Beiträge entrichtet werden.
Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z.B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor. Eine drittfinanzierte Sicherung besteht, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (z.B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden), ferner bei Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III.
Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert; der pauschale Abzug von 10 % ist vorzunehmen. Besteht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, so gelten die Haushaltsangehörigen dieser Person nicht als bereits abgesichert. Für die übrigen Haushaltsangehörigen besteht insofern keine originäre, sondern allenfalls nur eine abgeleitete (z.B. Hinterbliebenen-) Sicherung. Auf die für solche haushaltsangehörigen Personen geleisteten Beiträge ist der pauschale Abzug anzuwenden, sofern die Haushaltsangehörigen selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen können.
9
Zu § 15 Absatz 3: Anrechnungsfreie Beträge
9.1
Anrechnungsfreie Beträge werden nicht auf das Jahreseinkommen einzelner
haushaltsangehöriger Personen angerechnet, sondern vermindern die Summe der
Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen.
9.2
Liegen eine Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nach ärztlicher
Bescheinigung am Stichtag vor und ist als Abschluss eines schon eingeleiteten Antragsverfahrens aus medizinischer Sicht mit hinreichender
Sicherheit von der Anerkennung einer bestimmten Pflegestufe oder eines
bestimmten Grades der Schwerbehinderung auszugehen, so ist der im Einzelfall
vorgesehene anrechnungsfreie Betrag bereits aus der Sicht des Stichtages zu
gewähren.
Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung der zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX geführt werden. Der Feststellungsbescheid darf nicht älter als 5 Jahre sein. Bei Volljährigen ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung nicht erforderlich, wenn in Fällen häuslicher Pflege die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und § 26 c Absatz 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes nachgewiesen ist. Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe II kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 80 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von 80 bestehen konkrete Zweifel. Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe III kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von 100 bestehen konkrete Zweifel. Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von 5 Jahren nach seiner Erteilung.
10
Zu § 15 Absatz 4: Unterhaltsleistungen
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie bleiben im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung nur bis zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 6 bis 8 aufgeführten Höhe anrechnungsfrei. Dies gilt nicht, wenn die höheren Leistungen auf einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid beruhen.
Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht einer haushaltsangehörigen Person gegenüber mehreren Personen, so kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum Höchstbetrag der vorgesehenen anrechnungsfreien Beträge abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.
11
Inkraft- und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tag wird der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 16.11.2001 (SMBl. NRW. 2370) aufgehoben.
- MBl. NRW. 2010 S. 3