Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 10 vom 14.4.2011 Seite 113 bis 120
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 - Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann-/Truppführer- Aus- und Fortbildung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 – 27.19.01- v. 14.3.2011
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Ausführungsvorschrift
nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 -
Gruppenführer-Ausbildung und
Truppmann-/Truppführer- Aus- und Fortbildung
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales -
74 – 27.19.01-
v. 14.3.2011
1
Gruppenführerlehrgang für die Freiwilligen Feuerwehren
Der zehntägige F III-Lehrgang wird am Institut der Feuerwehr NRW angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:
- Ausbildung zum Truppmann (FwDV 2 Nr. 2.1)
- Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2 Nr. 3.1)
- Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2 Nr. 3.2)
- Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2 Nr. 2.2)
- Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) oder alternativ
- Sonderausbildung "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und die Sonderausbildung "Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)
- Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge (FwDV 2 Nr. 3.3)
- die Beförderung zum Unterbrandmeister
- aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.
1.2
Abweichend von Nummer 1.1 kann bis zum 31.12.2012 zugelassen werden, wer die
Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr.
3.5) und /oder "Maschinist" (FwDV 2 Nr.
3.3) bisher nicht absolviert, jedoch die Truppführerfortbildung mit den Modulen
1 (ABC-Einsatz) und/oder 2 (Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von
Feuerlöschkreiselpumpen) durchgeführt hat.
2
Truppführerfortbildung
Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.2.1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
2.1
Die Module 1 und 2 ersetzen nicht die entsprechenden Lehrgänge der FwDV 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine
dieser Aufgaben vorgesehen sind.
2.2
Als allgemeine Wiederholung der Truppführerausbildung kann das Modul 3
freiwillig vor der Gruppenführerausbildung absolviert werden.
2.3
Die Durchführung der Truppführerfortbildung obliegt gemäß § 23 Abs. 1 FSHG den
Gemeinden und Kreisen.
3
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung
Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332 ), in Kraft.
Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
4
Befristung
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2011
S. 114