Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 15 vom 24.6.2011 Seite 209 bis 218
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 10.5.2011
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt,
Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11
v. 10.5.2011
Der RdErl. v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.4.2010 (MBl. NRW. S. 329), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Der dritte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„-Verordnung (EG) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 (Abl. L 25 vom 28.1.2011 S. 8) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.“.
b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
„Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das Ministerium festzulegenden Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
2.
Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:
„3.2.2
Investitionen zur Erhöhungen der Produktionskapazitäten im Bereich der
Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung können nur gefördert werden, wenn der
gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme nach den
Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.“.
3.
Es werden folgende Nummern 3.2.3 bis 3.2.5 neu eingefügt:
„3.2.3
Investitionen im Bereich der Legehennenhaltung können nur gefördert werden,
wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweigs nach Abschluss der Maßnahme
nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten wird.
3.2.4
Investitionen im Bereich der
Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn der im
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte
Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter
Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmeverträge mit anderen Landwirten
oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der GVE berücksichtigt.
Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den
selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des
Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 5.
3.2.5
Eine Förderung im Bereich
der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach
Nummer 6.1.2 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes die unteren
Schwellenwerte der 4. BImSchV Anhang Nr. 7.1 Spalte 2
nicht überschreitet.“.
4.
Es wird folgende Nummer 4.8 neu eingefügt:
„4.8
Investitionen im Bereich der Pelztierhaltung.“.
5.
In Nummer 5.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsform“ die Wörter „mit Sitz in
Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
6.
In Nummer 5.1.2 wird im letzten Absatz folgender Satz 3 angefügt:
„Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 8.1 gelten sowohl für Investor als auch für den Betreiber.“.
7.
In Nummer 7.3 Satz 2 wird die Angabe „1.000.000
€“ durch die Angabe „750.000 €“ ersetzt.
8.
Nummer 7.4.1 erhält folgende Fassung:
„7.4.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1.1
Es kann ein Zuschuss von bis zu 15 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens
gewährt werden.
In Betrieben des ökologischen Landbaus nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörigen Folgerechts (Abl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1) sowie für die Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung im Bereich der Milchviehhaltung kann ein Zuschuss von bis zu 25% des förderfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.“.
9.
Nummer 7.4.2 erhält folgende Fassung:
„7.4.2
Erfüllung besonderer
Anforderungen nach Nr. 2.1.2
Es kann ein Zuschuss von bis zu 35 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens
gewährt werden. Im Bereich der Milchviehhaltung beträgt der Zuschuss bis zu 25
% des förderungsfähigen Investitionsvolumens, wenn im Zieljahr mehr als 150
Milchkühe gehalten werden.
Der gesamte Tierbestand des geförderten Betriebszweigs muss nach Abschluss der Maßnahme nach den Anforderungen der Anlage 4 gehalten werden.“.
10.
Nummer 9.2.3 wird gestrichen.
11.
Nummer 9.2.4 wird die Nummer 9.2.3.
12.
Nummer 9.5 erhält folgende Fassung:
„9.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten
die VV zu § 44 LHO sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 65/2011
in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen verfügt worden sind. Die Einhaltung der nach den Nummern 3.2.4 und
3.2.5 genannten Obergrenzen ist Gegenstand der Verwaltungskontrollen nach Art.
24 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011.“.
13.
In der Anlage 2 erhält Nummer 6.4 folgende Fassung:
„6.4
Sie sind verpflichtet,
- eine ordnungsgemäße
betriebswirtschaftliche Buchführung fortzuführen bzw. im Falle einer
Existenzgründung nach Nummer 6.2 der Richtlinie die Einrichtung einer
ordnungsgemäßen betriebswirtschaftlichen Buchführung nachzuweisen und der
Bewilligungsstelle mindestens 3 Buchführungsabschlüsse vorzulegen. Die
Buchführung muss mindestens dem BMELV-Jahresabschluss
(ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende
Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben) entsprechen. An Stelle des BMELV-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen von der
Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses
akzeptiert werden.
- eine geprüfte Version des Jahresabschlusses an den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres nach den Anweisungen der Bewilligungsstelle auf Datenträger zu übersenden. Die Vorlagepflicht beginnt mit dem auf den Abschluss der Maßnahme folgenden Wirtschaftsjahr. Als Abschluss der Maßnahme gilt das Datum der Vorlage des Schlussverwendungsnachweises. Nach der Vorlage der Jahresabschlüsse von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren gilt die Buchführungsauflage als erfüllt.
- sofern die Buchführungsauflage nicht oder nur teilweise erfüllt wird, wird die Zuwendung gekürzt und bereits gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert. Die Kürzung kann bis zu 25 % der Zuwendung betragen.“
14.
In der Anlage 4 wird in Nummer 12 der erste Spiegelstrich gestrichen.
15.
Die beigefügte Anlage wird Anlage 5.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
-MBl. NRW. 2011 S. 214