Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 8 vom 12.4.2018 Seite 159 bis 176
Änderung des Runderlasses „Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz“ Runderlass des Ministeriums des Innern - 34-52.07.01-491/18 -
215
Änderung des Runderlasses „Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung
der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz“
Runderlass des
Ministeriums des Innern
- 34-52.07.01-491/18 -
Vom 16. März 2018
Der Runderlass „Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung im Katastrophenschutz“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 3. September 2015 (MBl. NRW. S. 621), der durch Runderlass vom 13. Oktober 2016 (MBl. NRW. S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1
Unter Berücksichtigung der in Nummer 2.3 genannten Wertgrenze sind
Ausrüstungsgegenstände, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen
beziehungsweise deren Instandsetzung unwirtschaftlich ist, über die zuständige
Bezirksregierung auszusondern. Ausrüstungsgegenstände, deren Aussonderung
beabsichtigt ist, sind der zuständigen Bezirksregierung umgehend zu melden. Die
Bezirksregierung entscheidet über die Aussonderung und die Verwertung der
gemeldeten Ausrüstungsgegenstände.“
2. In Nummer 12.1 werden nach der Angabe „Anhänger 15 m²“ die Wörter „Feuerwehranhänger Notstrom NRW 57 m² “ eingefügt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 162