Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 41 vom 1.10.2003 Seite 1107 bis 1124
Anerkennung und Förderung von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 14. Juli 2003 – III 7 – 0432.5.1 -
21210
Anerkennung und Förderung
von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
RdErl. d.
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 14. Juli 2003 – III 7 – 0432.5.1 -
1
Staatliche Anerkennung
Die Erteilung von Anerkennungsermächtigungen, deren Einhaltung und Verfahren ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung gem. § 5 PTAG bieten, erfolgt auf der Grundlage des nachstehenden Erhebungsbogens *). Kriterien sind:
1.1
Schulleitung und stellvertretende Schulleitung erfordern eine hinreichende
berufspädagogische Qualifikation, nachgewiesen durch einen einschlägigen Hochschulabschluss
in der Lehrerausbildung. Mit dem einschlägigen Hochschulabschluss wird der
Nachweis der professionellen Qualifikation zur Planung und Organisation
schulischer und betrieblicher Ausbildung, Entwicklung und Gestaltung schulischer und betrieblicher
Bildungsprozesse sowie Führung und Beratung von Lehrkräften/Dozenten in der
Ausbildung erbracht. Bis zur Öffnung des Studiengangs „Diplom-Berufspädagogik –
Fachrichtung Gesundheit“ bei der FH Bielefeld für Apotheker/innen und PTA’s
bedarf es des Nachweises einer pädagogischen Zusatzausbildung.
Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der grundlegenden Berufsqualifikation durch Vorlage der Erlaubnis zum Führen der für die Ausbildung einschlägigen Berufsbezeichnung PTA oder der Berufsbezeichnung Apotheker/in sowie einer Berufserfahrung von 5 Jahren bei PTA’s bzw. von 2 Jahren bei Apothekern/innen.
1.2
Die durchschnittliche Pflichtunterrichtsstundenzahl pro Woche pro Jahr für die
Schulleitung (stellvertretende Schulleitung) beträgt je nach Größe der Lehranstalt
und verwaltungstechnischer Hilfe 18 bis 6, für die übrigen hauptberuflichen
Lehrer/innen 25 bis 18.
1.3
Mit der staatlichen Anerkennung der Lehranstalt wird die Höchstzahl der
Ausbildungsplätze festgesetzt und darf nicht überschritten werden. Eine Veränderung
der Höchstzahl der Ausbildungsplätze bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die zuständige Bezirksregierung.
1.4
Das Verhältnis hauptberuflicher Lehrer/innen (Vollzeit) zu
Schülerinnen/Schülern beträgt
1 : 25.
1.5
Die Lerngruppen für den theoretischen und praktischen Unterricht dürfen maximal
aus 25 Schülerinnen und Schülern bestehen.
1.6
Die praktische Ausbildung nach § 3 APOPTA kann in jeder öffentlichen Apotheke,
Krankenhausapotheke oder in Versorgungszentren der Bundeswehr, jedoch nicht in
einer Zweigapotheke erfolgen.
1.7
Das Verhältnis der in der Apotheke auszubildenden PTA’s zu in der Apotheke
tätigen approbierten Apothekern/innen beträgt 1 : 1.
1.8
Die Gewährleistung des bedarfsgerechten Einsatzes nebenamtlicher
Dozentinnen/Dozenten mit der einschlägigen Berufsqualifikation für das Fach
wird nachgewiesen.
1.9
Der Ausbildungs- und Lehrplan einschließlich der Themenkataloge für die
einzelnen Fächer und der Einsatzpläne für die Schülerinnen und Schüler in den
externen Praktika ist vorzulegen.
1.10
Ein Mindestangebot von Klassenräumen, Praxisräumen, Lehrerbüros, Sekretariat, Aufent-haltsraum,
Bibliothek/Medienraum (mit Standardliteratur in aktueller Auflage und
EDV-/Internet-Ausstattung), WC und Umkleideräumen (geschlechtergetrennt) sowie
ausreichender sächlicher Ausstattung ist bereitzustellen.
1.11
Das Finanzierungskonzept einschließlich Bonitätsprüfung zur Sicherstellung der
Kontinuität des Betriebs der Ausbildungsstätte für den absehbaren Ausbildungszeitraum
ist vorzulegen.
2
Förderung
2.1
Den Trägern der Lehranstalten für PTA’s werden nach den Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. d. Finanzministers v. 21.7.1972 (SMBl. NRW. 631) wie folgt Landeszuwendungen gewährt:
2.2
Landeszuwendungen zu den Einrichtungs- und Ausbaukosten sowie zu den
Unterhaltungskosten der Lehranstalten dürfen je nach Finanzlage des Trägers bis
zu 30% der angemessenen Aufwendungen betragen. Kurzlebige oder geringerwertige
Güter, z.B. Reagenzgläser, Bechergläser, Koliertücher, Filzunterlagen,
Schutzkleidung und Verbrauchsmaterial gehören nicht zu den Einrichtungskosten.
Landeszuwendungen zu Einrichtungs- und Ausbaukosten können nur für solche
Maßnahmen bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde.
2.3
Zu den laufenden Kosten wird je nach Finanzlage des Trägers ein fester Betrag
für eine vom MGSFF festgelegte Anzahl von Lehrgangsteilnehmer/innen pro
Träger monatlich nach Maßgabe des
Landeshaushalts von zurzeit 73 € gewährt. Ein Anspruch auf Bewilligung der
Landeszuwendung besteht nicht.
Die Landeszuwendung wird auf Grund der Anforderungen für die Träger der Lehranstalten für PTA’s für Gemeinden nach den ANBest-G, an sonstige Empfänger nach den ANBest-P ausgezahlt.
Abweichend von Nr. 1.41 ANBest-G wird die Zuwendung auf Anforderung ausgezahlt. Entgegen Nr. 7.2 ANBest-G Satz 1 und 2 sind mit dem Nachweis der Verwendung die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Ein- und Auszahlungen sowie die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Nachweis der Verwendung spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Überschreitungen der Frist führen zur Rücknahme der Landeszuwendungen. Nr. 6.6 ANBest-P findet keine Anwendung.
2.4
Landeszuwendungen können nur die Träger staatlich anerkannter Lehranstalten
erhalten.
2.5
Anträge auf Gewährung von Landeszuwendungen sind mir über die Bezirksregierung
vorzulegen. Dem Antrag sind Kostenanschläge bzw. Unterlagen über die
voraussichtlichen Rechnungsbeträge beizufügen.
Sofern der Träger der Lehranstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, muss die Stellungnahme der Bezirksregierung ein Gutachten des Kommunalaufsichtdezernates zur Finanzlage des Trägers enthalten. Baumaßnahmen müssen vom Baudezernat überprüft sein.
3
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RdErl. kann eine bereits
erteilte staatliche Anerkennung widerrufen und die Zahlung von Landeszuwendungen
eingestellt werden.
4
Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Lehranstalt.
5
Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 18.12.1972 (SMBl. NRW. 21210) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 1108