Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 4.8.2006 Seite 403 bis 414
Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2006 RdErl. d. Innenministeriums v. 12.7.2006 33 - 47.03.01 - 2293/06 |
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Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2006 RdErl. d. Innenministeriums v. 12.7.2006 33 - 47.03.01 - 2293/06
Bemessung
der Fördersätze
für zweckgebundene
Zuweisungen an Gemeinden (GV)
im Haushaltsjahr 2006
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.7.2006
33 - 47.03.01 - 2293/06
Im Hinblick auf die
Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) ist
die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Gebietskörperschaften und ihre
Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.
Mit dem kommunalen Finanz-
und Lastenausgleich wird u.a. die Zielsetzung verfolgt, die unterschiedliche
Finanzkraft der Gemeinden (GV) einander anzugleichen. Bei der Einbeziehung der
Finanzkraft in die Bemessung von Fördersätzen ist deshalb grundsätzlich zu
berücksichtigen, ob eine Gemeinde auf Grund ihrer eigenen Einnahmekraft
wiederholt auf Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht
angewiesen war und daher als überdurchschnittlich finanzstark anzusehen ist.
Vom Vorliegen einer
überdurchschnittlichen Finanzkraft bei einer Gemeinde im Haushaltsjahr 2006 ist
dann auszugehen, wenn diese in den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006
mindestens in zwei dieser Haushaltsjahre keine Schlüsselzuweisungen erhalten
hat. Die Gemeinden, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, werden in der
beiliegenden Übersicht (Anlage)
benannt. Bei allen übrigen Gemeinden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
eine durchschnittliche Finanzkraft gegeben ist.
Von diesen Grundsätzen
können Ausnahmen bei der Bemessung von Fördersätzen nur dann als vertretbar
angesehen werden, wenn sich in besonders gelagerten Fällen eine
außergewöhnliche Belastungssituation bei der betroffenen Gemeinde ergibt und
landespolitische Intentionen dafür sprechen, von der vorgegebenen Einstufung
der Gemeinde abzuweichen. Hierzu bedarf es der Abstimmung mit der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde dieser Gemeinde.
Bei der Bemessung der
Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) sind die
vorstehenden Ausführungen zu beachten.