Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 9 vom 8.3.2006 Seite 169 bis 184
Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4 – v. 26.1.2006 |
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Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4 – v. 26.1.2006
6300
Durchführung der
Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– I-2 / 1.01 u. 1.01.4 –
v. 26.1.2006
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.5.2003 (SMBl. NRW. 6300)
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
wie folgt geändert:
1
Nummer 1 „Zu § 9 LHO – Beauftragter für den Haushalt“ wird wie folgt neu
gefasst:
„Aufgrund der
Nummer 1.2 VV zu § 9 LHO bestimme ich, dass in folgenden Dienststellen meines
Geschäftsbereichs, sowie in Bezug auf das Staatliche Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL auch für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, die Leiter und Leiterinnen die Aufgabe des oder der
Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:
- Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
- Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Essen,
- Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen,
Recklinghausen,
- Staatliche Umweltämter,
- Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
- Staatliche Veterinäruntersuchungsämter,
- Landesbetrieb
Wald und Holz,
- Staatliches
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL.“
2
In Nummer 2.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Soweit er nichts Abweichendes bestimmt,
gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 50.000 EUR
nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der zu übersendenden
Zuwendungsbescheide oder Zuwendungsverträge sind dem Landesrechnungshof ohne
Rücksicht auf die Höhe des Änderungswertes in jedem Fall mitzuteilen.“
- MBl. NRW. 2006 S. 174