Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 2.2.2005 Seite 99 bis 118
Bekanntmachung Nr. 10 (Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG in Schwerte) vom 12. Januar 2005 |
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Bekanntmachung Nr. 10 (Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG in Schwerte) vom 12. Januar 2005
Der
Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung Nr. 10
(Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat
der Betriebskrankenkasse Vereinigte Deutsche
Nickel-Werke AG in Schwerte)
vom 12. Januar 2005
Mit Bescheid des Landesversicherungsamtes NRW vom 22. November 2004 wurde die beantragte Fusion der bisherigen BKK Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG und der BKK F. W. Brökelmann Aluminiumwerk GmbH & Co. KG zum 01. Januar 2005 genehmigt.
Aufgrund des § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestimme ich, dass für die Durchführung der zehnten allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der neuen BKK Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG in Schwerte folgende abweichende Regelungen gelten:
1. Wahlausschreibung (§14 SVWO)
Die Wahlausschreibung erfolgt durch den Wahlausschuss des Versicherungsträgers.
2. Bestimmung des Unterschriftenquorums
Für die das Unterschriftenquorum bestimmende Anzahl der Versicherten (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) ist die Summe der Versicherten der sich vereinigenden Krankenkassen am 1. Januar 2005 (Tag der Fusion) maßgebend.
3. Stichtag für die Unterzeichnung der Vorschlagslisten
Für die Berechtigung der Unterzeichnung einer Vorschlagsliste (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) ist der Tag der Wahlausschreibung maßgebend.
4. Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
Stichtag für das Wahlrecht ist der 3. Januar 2005.
5. Wählbarkeit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
Stichtag für die Wählbarkeit ist der Tag der Wahlausschreibung.
6. Abkürzung von Fristen ( § 93 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 3 SVWO)
Es muss stattfinden: spätestens
am:
Bestellung des Wahlausschusses mit Wirkung vom 13. Januar 2005
Donnerstag
Wahlausschreibung 21. Januar 2005
Freitag
Einreichung der Vorschlagslisten 9. März 2005
Mittwoch, 18.00 Uhr
Mitteilung von Zweifeln und Beanstandungen durch den 16. März 2005
Wahlausschuss ( § 22 Abs. 3 S. 1 SVWO) innerhalb von Mittwoch
7 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste
Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten 23. März 2005
( § 22 Abs. 4 SVWO) Mittwoch, 18.00 Uhr
Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der 31. März 2005
Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenver- Donnerstag
bindungen sowie über die Reihenfolge der Listen auf dem
Stimmzettel (§ 23 Abs. 1 SVWO)
Eingang einer Beschwerde nebst Begründung beim Landeswahl- 7. April 2005
ausschuss (Beschwerde-Wahlausschuss, § 24 Abs. 3 SVWO) Donnerstag
Entscheidung des Landeswahlausschusses 21. April 2005
(Beschwerde-Wahlausschuss § 25 Abs. 1 SVWO) Donnerstag
Wahlbekanntmachung des Wahlausschusses oder Bekannt- 26. April 2005
machung, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet Dienstag
(§ 28 Abs. 2 SVWO)
Auslegung der Vorschlagslisten ( § 26 Abs. 2 SVWO) und 28. April 2005
Darstellung der Listenträger (§ 27 SVWO) in den Geschäfts- Donnerstag
stellen des Versicherungsträgers
Abschluss der Verteilung von Wahlunterlagen (§§ 34 Abs. 1, 28. April 2005
37 Abs. 5 SVWO) Donnerstag
Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen 12. Mai 2005
(§ 34 Abs. 2 SVWO), frühestens am 28. April 2005 Donnerstag
Im Übrigen gelten – insbesondere für den weiteren Ablauf des Wahlverfahrens (einschließlich des Wahltages: 01. Juni 2005) - die Fristen des „Allgemeinen Wahlkalenders für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten“ in der Fassung der Bekanntmachung durch den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen.
Essen, den 12. Januar 2005
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
In
Vertretung
Z i m p l
- MBl. NRW. 2005 S. 112