Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 29.6.2007 Seite 379 bis 404

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II–7 – 2570.01 v. 21.5.2007
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II–7 – 2570.01 v. 21.5.2007

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II–7 – 2570.01
v. 21.5.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L Nr. 277 vom 21.10.2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (Abl. L Nr. 368 vom 23.12.2006) Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 ist außerdem das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527).

1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum.
Investitionen in die Tier- und Pflanzenproduktion (Urproduktion) gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Zuwendungszwecks.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsaufgaben in landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen und der Entwicklung neuer Einnahmequellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich dienen (Organisationsausgaben).

2.2
Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle / Diversifizierung (Strategiekonzept).
Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 können keine Startbeihilfen für sich selbst in Anspruch nehmen.

2.3
Sachausgaben und Investitionen

2.3.1
Sachausgaben und Investitionen für Einrichtung, Ausstattung und Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.

2.3.2
Investitionen im Rahmen des GAKG
Gefördert werden können:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 % der genannten förderfähigen Ausgaben.

2.4
Ausgaben für unabdingbar notwendige Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3, die in Zusammenhang mit der neuen Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme erfolgreich durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen).
Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Seminaren bzw. Lehrgängen. Zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören
- Lehrgangsgebühren
- Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem Landesreisekostenrecht
- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar eingesetzt werden.

2.5
Eingeschränkte Förderung
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
Investitionen im Bereich ”Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.

2.6
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Investitionen nach Nr. 2.3.2, die die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen und Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei.
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- Maßnahmen für die Erzeugung von Energie,
- Erwerb von gebrauchten Gegenständen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3.1 sind

3.1.1
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen und deren Ehegatten im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Abs. 4 ALG muss unbeschadet der gewählten Rechtsform
- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen.

3.1.2
Mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens 1 Jahr bestehen. Der organisatorische und wirtschaftliche Zusammenhang der Existenzgründung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb muss nachgewiesen werden.

3.1.3.
Kooperationen von Landwirten nach Nr. 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.

3.1.4
Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte nach Nr. 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.1.5
Landwirte nach Nr. 3.1.1, die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.

3.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 sind

3.2.1
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung (einschl. Imkerei und Wanderschäferei) pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.

3.2.2
Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2.3
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.

3.2.4
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.

3.3
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.4 sind Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen nach den Nrn. 3.1.1 und 3.1.2, soweit sie mit der Maßnahme in zeitlichem Zusammenhang befasst sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.
Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen,
- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens beiträgt,
- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.

4.2
Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.

4.3
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die Bewilligungsbehörde (7.2.1.)

4.4
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4.5
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert werden.

4.6
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 außerdem

4.6.1
Zuwendungsempfänger haben in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

4.6.2
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 90.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze
- für Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3.1: jeweils 1.000 EUR Zuschuss
- für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2: 10.000 EUR Mindestinvestitionsvolumen
- für Maßnahmen nach Nr. 2.4: 200 EUR Zuschuss.
Höchstfördergrenze:
Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 200.000 EUR nicht überschreiten.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Abl. L Nr. 379 vom 28.12.2006) oder der in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehenen Regeln. Im Übrigen bleibt die Einhaltung der Bedingungen dieses Förderungsgrundsatzes davon unberührt.

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
Fördersatz: bis zu 50 % der förderfähigen Organisationsausgaben, höchstens 25.000 EUR, bei Kooperationen nach 3.1.3 und 3.1.4 höchstens 50.000 EUR

5.4.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
- im 1. Jahr bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 24.000 EUR
- im 2. Jahr bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 EUR
- im 3. Jahr bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 16.000 EUR

5.4.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
- für Einrichtung und Ausstattung bis zu 25% der förderfähigen Ausgaben, maximal 25.000 EUR
- für sonstige Sachausgaben bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben, maximal 25.000 EUR
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
- bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 100.000 EUR

5.4.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
Fördersatz: bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben für Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen, höchstens 1000 EUR je Maßnahme

5.5
Dauer des Bewilligungszeitraumes: Maximal 3 Jahre.
Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung und gilt für die förderfähigen Ausgaben. Die Dauer des Bewilligungszeitraums darf nicht verlängert werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2
Für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen werden anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen Verwaltungskontrollen durchgeführt. Der Zuwendungsempfänger hat diese Verwaltungskontrollen und sonstige Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.

6.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.2 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.2.1 erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Grundmuster 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO enthalten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.2.1 innerhalb von 6 Monaten nach dem Ablauf des Förderzeitraums nach Nr. 5.5 vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer Gewalt zum Widerruf der Bewilligung.

7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

8
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2007 S. 398